Wo kann die Solarenergie genutzt werden?

Die Energiewende wird und kann nur dann gelingen, wenn alle Möglichkeiten der Erzeugung regenerativer Energien mit in Betracht gezogen werden. In der breiten Diskussion hat man sich bisher auf das Thema Windenergie konzentriert, gleichwohl stellt auch die Solarenergie einen wichtigen Faktor in diesen Überlegungen dar.

Die Zuständigkeit für die Schaffung des planungsrechtlichen Rahmens für Freiflächen-Solaranlagen liegt bei den Städten und Gemeinden. Dazu sind ein Flächennutzungsplanverfahren und ein Bebauungsplanverfahren erforderlich, die mit den dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt oder Regierungspräsidium) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

Der Regionalverband Neckar-Alb hat als Orientierungshilfe für die Planung von Freiflächen-Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) Karten erstellt, aus denen hervorgeht, welchen Rahmen der Regionalplan für die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen setzt. Die Festlegungen des Regionalplans sind einer von mehreren Punkten, die bei der Genehmigung zu beachten bzw. in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

Die nunmehr vorliegende Karte für den Bereich der Gemeinde Pfronstetten zeigt,

  • wo aus regionalplanerischer Sicht Freiflächen-Solaranlagen möglich sind (grüne Flächen);
  • in welchen Bereichen regionalplanerische Festlegungen bestehen, die im Einzelfall überwunden werden können oder mit Auflagen versehen sind, sog. Prüfflächen (gelbe Flächen) und
  • in welchen Bereichen regionalplanerische Restriktionen Freiflächen-Solaranlagen entgegenstehen (rötliche Flächen).

Diese Übersicht bietet eine erste Orientierung bei der Suche nach Flächen für Freiflächen-Solaranlagen. Sie gibt keine Auskunft über weitere Betroffenheiten, die von Fachbehörden beurteilt werden müssen, z. B. Naturschutzrecht, Wasserschutzrecht. In jedem Einzelfall sind tiefergehende Betrachtungen bzw. Untersuchungen erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu erbringen sind.

Bitte beachten: Stand November 2020 ist die 4. Regionalplanänderung noch nicht rechtskräftig. Erst mit der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium und der öffentlichen Bekanntmachung im Staatsanzeiger wird der Außenbereich für Freiflächen-Solaranlagen im Sinne des Regionalplans geöffnet.

Genauere Informationen zur regionalplanerischen Analyse stehen in den „Erläuterungen zur regionalplanerischen Orientierungshilfe für die Planung von Freiflächen-Solaranlagen” im Anschluss an die Karte.

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Regionalplanerischen Orientierungshilfe für die Planung von Freiflächen-Solaranlagen – Erläuterungen

1. Grundsätzliches

Der Regionalverband Neckar-Alb hat als Orientierungshilfe für die Planung von Freiflächen-Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) Karten der Gebiete der Städte und Gemeinden erstellt, in denen regionalplanerische Kriterien aus Übersichtsgründen zusammengefasst sind. Die Karten sind Ergebnisse einer Übersichtsanalyse auf Grundlage der regionalplanerischen Kriterien der 4. Regionalplanänderung.

Aus ihnen wird ersichtlich,

  • wo aus regionalplanerischer Sicht keine regionalplanerischen Restriktionen außer regionale Grünzüge (Vorranggebiet) bestehen;
  • in welchen Bereichen regionalplanerische Festlegungen bestehen oder mit Auflagen versehen sind, die im Einzelfall überwunden werden können (Prüfflächen) und
  • in welchen Bereichen regionalplanerische Restriktionen Freiflächen-Solaranlagen entgegenstehen.

Diese Übersicht bietet eine erste Orientierung bei der Suche nach Räumen bzw. Flächen für Freiflächen-Solaranlagen. Tiefergehende Betrachtungen bzw. Untersuchungen sind in jedem Einzelfall erforderlich.

Bitte beachten: Stand November 2020 ist die 4. Regionalplanänderung noch nicht rechtskräftig. Erst mit der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium und der öffentlichen Bekanntmachung im taatsanzeiger wird der Außenbereich für Freiflächen-Solaranlagen im Sinne des Regionalplans geöffnet. Planungen können zwar schon eingeleitet werden, eine Genehmigung kann allerdings erst erfolgen, wenn die 4. Regionalplanänderung genehmigt ist.

2. Zulässigkeit in regionalen Grünzügen (Vorranggebiet)

Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Freiflächen-Solaranlagen in regionalen Grünzügen (Vorranggebiet) gilt nur für bauliche Anlagen, die unmittelbar mit der Solaranlage in Verbindung stehen. Für andere Vorhaben in diesem Bereich gelten die Ziele von Kapitel 3.1.1 des Regionalplans Neckar-Alb 2013 nach wie vor.

Grundvoraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Freiflächen-Solaranlagen in regionalen Grünzügen (Vorranggebiet) ist eine landschaftsverträgliche Einbindung. Hinweise dazu, wie eine landschaftsverträgliche Einbindung gelingen kann, finden sich im „Handlungsleitfaden Freiflächensolaranlagen“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom September 2019 in Kapitel 6.3.1.

Freiflächen-Solaranlagen sollen im Außenbereich vorzugsweise auf Flächen mit Vorbelastungen errichtet werden, z. B. in Korridoren entlang von Schienenwegen und Autobahnen, im Bereich von Lärmschutzwällen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie im Bereich von infrastrukturell geprägten Konversionsflächen, Abbaustätten und Deponien.

3. Entgegenstehende regionalplanerische Restriktionen


Grünzäsuren (Vorranggebiet)
gemäß PS 3.1.2 Z (2) Regionalplan 2013

Grünzäsuren sind kleinere Freiräume zur Vermeidung des Zusammenwachsens von Siedlungen und für siedlungsnahe Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Sie sollen von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden. Zu diesen Nutzungen zählen unter anderem Freiflächen-Solaranlagen.

Bereiche mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild
gemäß PS 4.2.4.3 Z (2) der 4. Regionalplanänderung

Freiflächen-Solaranlagen sind in Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild nicht landschaftsverträglich (s. Beikarte zu Kapitel 4.2.4.3 der 4. Regionalplanänderung) und stehen somit diesem Ziel der Raumordnung entgegen. Deren landschaftliche Qualitäten und ökologischen Funktionen sollen erhalten werden. Die in der Beikarte dargestellten Bereiche sind abgeleitet aus landesweiten Daten, in die folgende Parameter einflossen: Topographie (Reliefenergie), Oberflächengewässer, Gehölzflächen, Gehölzränder, Grünland, Feuchtgebiete, Streuobst, Weinbau, Hochspannungsleitungen, Industrie- und Gewerbegebiete, Hauptstraßen (Fahrbahnbreite), Kleinteiligkeit (Randliniendichte) der Landschaft, Nutzungsvielfalt (Varianz der Landbedeckungsarten). Die landesweiten Daten wurden auf regionaler Ebene überarbeitet, wobei Schutzgebiete, Flachlandmähwiesen, Streuobstwiesen, Wacholderheiden, offenen Heideflächen, Hecken und Gehölze eine besondere Berücksichtigung fanden. Gebiete, die kleiner als 20 ha waren, wurden nicht berücksichtigt.

Waldflächen
gemäß PS 4.2.4.3 Z (2) der 4. Regionalplanänderung

Großflächige Photovoltaikanlagen in Waldgebieten sind per Gesetz nicht von vorne herein ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch die Genehmigung einer Waldumwandlung für die Rodung der Waldflächen. Da eine solche Waldumwandlung in der Regel die Wiederbegründung von Wald an anderer Stelle voraussetzt, ist die Inanspruchnahme dieser Flächen für Photovoltaikanlagen wirtschaftlich nicht darstellbar. Aus diesem Grunde sind Freiflächen-Solaranlagen in Waldflächen, die größer als 1 ha sind, ebenfalls nicht zulässig.

Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (Vorranggebiet), hier Kernflächen des regionalen Biotopverbundes
gemäß PS 4.2.4.3 Z (2) der 4. Regionalplanänderung in Verbindung mit PS 3.2.3 Z (3) Regionalplan 2013

Die Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege bilden einen regionalen Biotopverbund, der sich aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungsgliedern zusammensetzt (siehe Begründung zu PS 3.2.1 Z (3) im Regionalplan Neckar-Alb 2013). In den durch Schutzgebiete bestimmten Kernflächen des regionalen Biotopverbundes sind Solaranlagen aus regionalplanerischer Sicht nicht zulässig, da in diesen Bereichen Natur und Landschaft besonders hochwertig und sensibel sind. Es handelt sich um Gebiete mit ohnehin hohen Restriktionen wie FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Kernzonen und Pflegezonen des Biosphärengebietes, Bannwälder und Schonwälder. Die betreffenden Ziele der Raumordnung stehen Freiflächen-Solaranlagen entgegen.

Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen (Vorranggebiet)
gemäß PS 3.5.2 Z (1) Regionalplan 2013

Zur Gewährleistung der mittel- bis langfristigen Versorgung mit oberflächennahen Rohstoffen sind im Regionalplan Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen festgelegt. In diesen sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, sofern sie einem späteren Rohstoffabbau entgegenstehen. Dies trifft für Freiflächen-Solaranlagen zu.

4. Prüfflächen

Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (Vorranggebiet), hier Verbindungsflächen und Verbindungsglieder des regionalen Biotopverbundes
gemäß PS 4.2.4.3 Z (2) der 4. Regionalplanänderung in Verbindung mit PS 3.2.3 Z (3) Regionalplan 2013

Freiflächen-Solaranlagen sind in Gebieten für Naturschutz und Landschaftspflege grundsätzlich nicht zulässig. In den weniger wertgebenden Teilbereichen der Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege sind Freiflächen-Solaranlagen dann ausnahmsweise und nach Einzelfallprüfung zulässig, wenn die maßgeblichen Ziele der Raumordnung nicht betroffen sind.

Verbindungsflächen des regionalen Biotopverbundes, die zwar keinem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen, aber dennoch wichtige ökologische Funktionen einnehmen können, werden für Freiflächen-Solaranlagen randlich geöffnet. Verbindungsglieder des regionalen Biotopverbundes werden insgesamt für Freiflächen-Solaranlagen geöffnet. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Biotopverbund gewahrt bleibt, denn dies ist eine wichtige Funktion dieser Teile der Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege. Es ist ein Nachweis zu führen, dass Maßnahmen möglich sind, die gewährleisten, dass trotz des Eingriffs die Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes erhalten bleibt. Die Umsetzung ist durch Vorgaben im Bebauungsplan sicher zu stellen.

Gebiete für Landwirtschaft (Vorranggebiete)
gemäß PS 4.2.4.3 Z (4) der 4. Regionalplanänderung in Verbindung mit PS 3.2.3 Z (3) Regionalplan 2013

Freiflächen-Solaranlagen sind in Gebieten für Landwirtschaft grundsätzlich nicht zulässig. Sie sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Anlage so konzipiert ist, dass im Bereich der Solaranlage überwiegend eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist.

Die Ausnahme stellt einen Kompromiss zwischen der angestrebten verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien und der Erhaltung wichtiger landwirtschaftlicher Nutzflächen dar. Gebiete für Landwirtschaft sollen für Solaranlagen so geöffnet werden, dass den Belangen der Landwirtschaft Rechnung getragen werden kann. Freiflächen-Solaranlagen sind in Gebieten für Landwirtschaft nur dann zulässig, wenn im Bereich des Solarparks auf einem weit überwiegenden Teil der Fläche weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist (Agriphotovoltaik). Nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Aufstellung der 4. Regionalplanänderung sind dies im Bereich von Ackerflächen hoch aufgeständerte Photovoltaikmodule oder bifaziale, senkrecht stehende Photovoltaikmodule. Im Bereich von Grünlandflächen sollte auf einem weit überwiegenden Teil weiterhin eine Grasnutzung (Mahd oder Beweidung) möglich sein.

Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (Vorranggebiete)
gemäß PS 4.2.4.3 Z (5) in Verbindung mit PS 3.5.1 Z (1)

Zur Gewährleistung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung mit oberflächennahen Rohstoffen sind im Regionalplan Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe (Vorranggebiet) festgelegt. In diesen ist der Rohstoffabbau zu ermöglichen. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, sofern sie mit dem Abbau von Rohstoffen nicht vereinbar sind.

Freiflächen-Solaranlagen sind in Gebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind sie in Bereichen, die vollständig abgebaut und für den weiteren Abbaubetrieb nicht mehr von Belang sind und die für eine Zwischenlagerung von Erd-, Gesteins- und Baumaterialien und für den weiteren Betriebsablauf nicht benötigt werden. In diesen Bereichen sind Freiflächen-Solaranlagen ausnahmsweise zulässig, soweit keine relevanten fachrechtlichen Regelungen entgegenstehen.

Mössingen im November 2020

Kategorien: AllgemeinPV-Anlagen auf FreiflächenZukunftsdorf Pfronstetten