Landwirtschaft

Ortsobmänner des Landesbauernverbands Baden-Württemberg:

Aichelau: Gerhard Bayer
Aichstetten: Bernd Knöll
Geisingen: Walter Fischer
Huldstetten: Manfred Müller
Pfronstetten: Ernst Fauser
Tigerfeld: Markus Engst

Forstwirtschaft

Haben Sie Fragen rund um den Privat- oder Holzkassenwald? Dann wenden Sie sich bitte an die zuständigen Revierförster:

Ortsteile Aichelau, Aichstetten und Pfronstetten:
Revierleiter Michael Baur, Telefon 0172 / 7118641
E-Mail m.baur@kreis-reutlingen.de

Ortsteile Geisingen, Huldstetten und Tigerfeld:
Revierleiterin Nicole Volk, Telefon 0172 / 7622417
E-Mail nicole_volk@kreis-reutlingen.de

Haben Sie Fragen zu Staatswaldflächen? Die hier zuständigen Förster finden Sie auf der interaktiven Karte von Forst BW.

Flurneuordnungsverfahren

Aktuell laufen im Gemeindegebiet die Flurneuordnungsverfahren Aichstetten / Tigerfeld und Geisingen / Huldstetten. Auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung können Sie sich über die Verfahrensstände informieren:

Flurneuordnungsverfahren Aichstetten / Tigerfeld
Flurneuordnungsverfahren Geisingen / Huldstetten

Jagdwesen

Im Auftrag der Jagdgenossenschaft hat die Gemeinde Pfronstetten die Jagdflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sowie zusätzlich die Eigenjagdbezirksflächen der Holzgerechtigkeiten Pfronstetten und Tigerfeld und der Gemeinde verpachtet.

Die aktuelle Pachtperiode läuft bis zum 31.03.2031.

Die Abgrenzung der einzelnen Jagdbögen ergibt sich aus dem nachstehenden Plan:

Die Kontaktdaten der einzelnen Jagdpächter finden Sie hier:

Konfiskatsammelstelle für die Jagdpächter im Bereich des Gemeindeverwaltungsverbands Zwiefalten-Hayingen:

Der Gemeindeverwaltungsverbands Zwiefalten-Hayingen hat für die Jagdpächter in seinem Verwaltungsbereich eine zentrale Konfiskatsammelstelle eingerichtet, über den anfallendes Konfiskat entsorgt werden kann. Die Sammelstelle ist im Pumpwerk Aichelau (ehemalige Kläranlage) an der Straße zwischen Aichelau und Ehestetten untergebracht. Die Verwaltung erfolgt durch Herrn Reiner Schmid, Mobil (0172) 8619831. Für die Sauberkeit im Raum sind die Nutzer verantwortlich.

Anmeldung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen:

Die Gemeindeverwaltung hat in den Jagdpachtverträgen festgelegt, dass sich die jeweiligen Jagdpächter an den Kosten von Wildschadensverhütungsmaßnahmen der Grundstückseigentümer beteiligen müssen, sofern diese vorher angemeldet und von der Gemeindeverwaltung anerkannt wurden. Waldbesitzer, die Wildschadensverhütungsmaßnahmen planen sollten diese deshalb unter Angabe der betroffenen Grundstücke, der geplanten Maßnahme und der voraussichtlich entstehenden Kosten jährlich bis zum 15. September melden. Die Gemeindeverwaltung wird dann nach Anhörung der Jagdpächter und Rücksprache mit dem Forstamt festlegen, ob und in welchem Umfang sich die Jagdpächter an den entstehenden Kosten beteiligen müssen. Verspätet eingegangene Anmeldungen können dabei nicht berücksichtigt werden, da die Kostenbeteiligung der Jagdpächter gedeckelt ist. 

Anmeldung von Wildschäden:

Wildschäden im Wald sind jährlich zum 1. Mai bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. 

Für Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen gilt folgende Vorgehensweise:

  • Entsprechende Schäden sind binnen einer Woche, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, schriftlich beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung anzumelden. Bitte verwenden Sie hierfür unser Formblatt.
  • Die Gemeindeverwaltung stellt dann die entsprechende Anmeldebescheinigung aus, die Voraussetzung für das weitere Verfahren ist, und informiert den ersatzpflichtigen Jagdpächter.
  • Sofern es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, beauftragt die Gemeindeverwaltung auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter einen nach Absatz 4 anerkannten Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Kommt keine Einigung zustande, gilt folgendes:

  • Wenn der geschädigte Landwirt die Beauftragung des Wildschadensschätzers verlangt hat, kann er vom ersatzpflichtigen Jagdpächter neben dem festgesetzten Schaden auch den hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Verfahrens die Höhe des Wildschadens übersteigen.
    Beispiel 1:
    Der Schätzer kostet 200 € und stellt einen Schaden von 400 € fest. Der Jagdpächter muss dem Landwirt die 400 € Schaden und die Hälfte der Kosten des Schätzers, also 100 €, erstatten. Insgesamt muss der Jagdpächter 500 € an den Landwirt bezahlen.
    Beispiel 2:
    Der Schätzer kostet 200 € und stellt einen Schaden von 150 € fest. Der Jagdpächter muss dem Landwirt die 150 € Schaden erstatten. Die Kosten des Schätzers muss der Landwirt alleine tragen.
  • Wenn der ersatzpflichtige Jagdpächter die Beauftragung des Wildschadensschätzers verlangt hat, kann er vom geschädigten Landwirt den hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Auch in diesem Fall gilt dies nur, wenn der Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Verfahrens die Höhe des Wildschadens nicht übersteigen.
  • Wenn der geschädigte Landwirt und der ersatzpflichtige Jagdpächter die Beauftragung des Wildschadensschätzers übereinstimmend verlangen, dann muss der ersatzpflichtige Jagdpächter den festgestellten Schaden an den geschädigten Landwirt bezahlen, die Kosten des Verfahrens werden hälftig aufgeteilt.

Gemäß § 57 Abs. 4 JWMG anerkannte Wildschadensschätzer im Landkreis Reutlingen sind

  • Thomas Reiche, Hirschseeweg 10, 72574 Bad Urach
    Mobil: 0171/8339277, Mail: thomas@reiche.at
  • Frank Simon, Silcherstraße 33, 72581 Dettingen
    Mobil 0175/5918401, Mail: frank.simon@sisoft.de
  • Manuel Buck, Stationenweg 48, 72818 Trochtelfingen
    Mobil 0172/4831176, Mail: manuel-buk@web.de

Wir weisen auf folgende ergänzende Informationen hin: