Welche Einflussmöglichkeit hat der Gemeinderat tatsächlich?

Bei der Infoveranstaltung der Bürgerinitiativen Gegenwind Pfronstetten und Geisinger Gegenwind zum Thema „Gesundheitliche Auswirkungen von Windenergieanlagen“ wurde dem Gemeinderat eine ganz entscheidende Rolle bei der Entscheidung über die Zulassung von Windenergieanlagen zugesprochen. Im Rahmen der jüngsten Sitzung des Gemeinderat nahm Bürgermeister Reinhold Teufel hierzu Stellung.

Bei dieser Veranstaltung wurden im Hinblick auf die Genehmigungssituation solcher Anlagen Aussagen angegeben, dass eine Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen durch einen Flächennutzungsplan unnötig ist, weil für jede Windenergieanlagen eine bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig ist, zu der die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss.  Durch eine Nichterteilung des Einvernehmens könne der Gemeinderat somit jede Windenergieanlagen ersetzt werden.

Richtig ist, dass die Gemeinde erklären muss, ob sie ihr Einvernehmen zu solchen Vorhaben erteilt oder nicht. Allerdings darf sie es nur dann versagen, wenn hierfür städtebauliche Gesichtspunkte angeführt werden können, die  einer solchen Planung entgegenstehen.

Nachdem Windenergieanlagen – wie beispielsweise auch Bauvorhaben landwirtschaftlicher Betriebe – im Außenbereich privilegiert sind, sind die Möglichkeiten hier sehr eingeschränkt. Ein entgegenstehender städtebaulicher Gesichtspunkt wäre beispielsweise, wenn die Gemeinde am Ortsrand ein Baugebiet plant, durch das dann den Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Bebauung unterschritten würde.

Die von den Referenten bei der Infoveranstaltung angeführten Gesichtspunkte (z.B. Landschaftsbild, Schallemissionen) sind tatsächlich keine städtebaulichen Gesichtspunkte, die von der Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens berücksichtigt werden können. Diese Kriterien werden im Rahmen der bau- und immissionsschutzrechtlichen Prüfung vom Landratsamt abgearbeitet. So auch beispielsweise beim Verfahren „Hochfleck“ in Sonnenbühl, wo aktuell eine beantragte Genehmigung lediglich unter Hinweis auf die Sichtbeziehung zur denkmalgeschützten Burg Lichtenstein angelehnt wird. Alle anderen Kriterien – und hier wurden sicherlich dieselben Argumente angeführt wie sie auch von den Referenten vorgetragen wurden – hätten auf die Entscheidung keine Auswirkung gehabt.

Verweigert die Gemeinde ihr Einvernehmen, ohne dass stichhaltige städtebauliche Gesichtspunkte angeführt werden können, ist dies rechtswidrig. Das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde kann bzw. muss dann dieses rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen, wenn ein Vorhaben ansonsten genehmigungsfähig ist.

Sollten dem Planungsträger durch ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen materielle Schäden entstehen, wäre die Gemeinde unter gewissen Umständen hierfür sogar ersatzpflichtig.

Ö 01 05 - Windkraft
Auf den gelb dargestellten Flächen sind entsprechend den Vorgaben des Windenergieerlasses Windkraftanlagen grundsätzlich zulässig. Die Gemeindeverwaltung hält es für sinnvoll, diese Nutzungsmöglichkeit durch einen Teilflächennutzungsplan „Wind“ maximal auf die beiden im nördlichen Markungsbereich markierten Bereiche beschränken.

Vor diesem Hintergrund bleibt die Gemeindeverwaltung bei ihrer Haltung, dass eine wirksame Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen nur durch einen entsprechenden Teil-Flächennutzungsplan „Windenenergie“ möglich ist. Weist die Gemeinde bzw. der Gemeindeverwaltungsverband hierin ausreichend („substanziell“) Flächen für Windenergieanlagen aus, werden automatisch alle anderen Flächen für diese Nutzung ausgeschlossen. Wird auf einen Flächennutzungsplan verzichtet, können im gesamten Gemeindegebiet Bauanträge gestellt werden.

In einem ist sich die Gemeindeverwaltung zudem mit den Referenten vom vergangenen Samstag einig: In bebauten Bereichen, die in Windrichtung „hinter“ einem Windrad liegen, sind die Schall- und sonstigen Immissionen deutlich ausgeprägter als in Bereichen, die entgegen der Hauptwindrichtung liegen. Angesichts der vorherrschenden Hauptwindrichtung Südwest können somit durch die Ausweisung von sogenannten  „Konzentrationszonen“ im nördlichen Gewerbegebiet die Ortslagen von dieser erhöhten Belastung ausgenommen werden.

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