Satzungsentwurf für die Vorstandswahl Flurneuordnung Aichstetten/Tigerfeld liegt aus

Mit der Wahl des Vorstands am 24.11.2015 schreitet das dortige Flurneuordnungsverfahren voran.

Der Entwurf der Satzung über das Verfahren bei der Wahl des Vorstands liegt aktuell bei der Gemeindeverwaltung aus, zusätzlich wird es auch nachstehend zur Einsichtnahme veröffentlicht:


-Entwurf-
Flurbereinigung Pfronstetten-Aichstetten/Tigerfeld
Landkreis Reutlingen
Az.: 3782 B 03.02

Satzung der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Pfronstetten-Aichstetten/Tigerfeld über das Verfahren bei der Wahl des Vorstands (§ 18 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).

§ 1 Sitzverteilung

(1)       Auf Grund der Festsetzung der Flurbereinigungsbehörde besteht der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aus 5 Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Von den zu wählenden Mitgliedern und Stellvertretern müssen je

2 für den Ortsteil Aichstetten und
2 für den Ortsteil Tigerfeld gewählt werden.

Maßgebend ist hierfür der Wohnsitz oder, wenn der Bewerber in keinem dieser Orte einen Wohnsitz hat, der Grundbesitz. Hat er in keinem oder mehreren dieser Orte Grundbesitz, so muss in der Versammlung öffentlich angegeben werden, für welchen Ortsteil er sich bewirbt.

(2)       Je ein Mitglied des Vorstandes und ein Stellvertreter ist aus dem Kreis derjenigen zu wählen, die nicht Beteiligte im Sinne von § 10 FlurbG sind (§ 2 AGFlurbG). Mitglieder des Gemeinderates einer Flurneuordnungsgemeinde sind keine „Nichtbeteiligten“.

§ 2 Wahlausschuss

Zur Stimmenauszählung wird auf Vorschlag des Wahlleiters ein Wahlausschuss bestellt. Dieser soll aus mindestens drei Personen bestehen. Sie dürfen nicht zugleich Bewerber für den Vorstand sein.

§ 3 Wahl

(1)       Gewählt wird durch Abgabe von Stimmzetteln in einem Wahlgang gemeinsam für Vorstandsmitglieder und Stellvertreter.

(2)       Die Bewerber sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahlen gewählt. Dabei werden die Stimmen für Aichstetten, Tigerfeld und die Nichtbeteiligten je für sich gezählt.

(3)       Die nicht als Vorstandsmitglieder gewählten Bewerber sind Stellvertreter. Die nicht als Stellvertreter gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(4)       Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 4 Wahlberechtigung

(1)       Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer im Sinne von § 10 Nr. 1 FlurbG. So weit sie das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht voll geschäftsfähig sind, steht das Wahlrecht ihren gesetzlichen Vertretern zu. Die juristischen Personen werden durch die in den Gesetzen vorgesehenen Organe vertreten. Die Kontrolle der Wahlberechtigung obliegt der Selbstkontrolle der Wahlberechtigten, die vom Amt unterstützt wird.

(2)       Jeder Wahlberechtigte trägt sich in eine Anwesenheitsliste ein. Mit seiner Unterschrift versichert er, dass er als Teilnehmer oder als Bevollmächtigter eines Teilnehmers wahlberechtigt ist und ihm kein Miteigentümer das Wahlrecht streitig macht.

(3)       Jeder Wähler darf für alle Sitze wählen. Er kann aber für jeden Vorstandssitz und jeden Stellvertreter nur jeweils eine Stimme abgeben, also 10 Stimmen. Die Abgabe von weniger Stimmen ist zulässig.

(4)       Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sowohl als Eigentümer wie als Miteigentümer am Flurneuordnungsverfahren beteiligt ist. Nur einen Stimmzettel darf auch abgeben, wer selbst Teilnehmer ist und zugleich einen oder mehrere andere Teilnehmer vertritt. Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften oder Eheleute in Gütergemeinschaft) haben nach dem Gesetz jeweils nur eine Stimme gemeinschaftlich. Wer sowohl als Alleineigentümer als auch als Miteigentümer (Bruchteils- oder Gesamthandseigentum) Teilnehmer ist, gilt als Wähler für sein Alleineigentum; daher darf dann auch sein Miteigentümer wählen.

(5)       Wer als Miteigentümer (Bruchteils- oder Gesamthandseigentum) das gemeinsame Wahlrecht ausüben will, darf dies, sofern kein anderer Miteigentümer sich als Wähler beim Wahlleiter meldet. Meldet sich ein anderer Miteigentümer, kann die Eigentumsgemeinschaft nur dann wählen, wenn sie sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe oder einen gemeinsamen Vertreter einigt.

§ 5 Wählbarkeit

(1)       Wählbar ist jede volljährige und in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkte Person, gemäß den Einschränkungen nach § 1 dieser Satzung.

(2)       Wahlvorschläge können frühestens am Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Ladung zum Wahltermin und müssen spätestens am 4. Tag vor der Wahl bei der Flurbereinigungsbehörde eingereicht werden. Danach eingereichte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Die Wahlberechtigten können aber in ihre Stimmzettel weitere Bewerber eintragen und diese gültig wählen.

§ 6 Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel, die

  1. Zusätze enthalten, die die Kennzeichnung unklar machen. Die Entscheidung trifft der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit.
  2. demselben Bewerber mehrere Stimmen geben.
  3. für den Sitz des Nichtbeteiligten mehr als zwei Stimmen oder für einen Ortsteil mehr Stimmen, als § 1 ihm an Sitzen und Stellvertretern gewährt, enthalten.
§ 7 Zuordnung der Stellvertreter

(1)       Das Vorstandsmitglied des jeweiligen Ortsteils mit der höchsten Stimmenzahl wird durch den Stellvertreter aus demselben Ortsteil mit der höchsten Stimmenzahl vertreten, das Vorstandsmitglied mit der zweithöchsten Stimmenzahl aus einem Ortsteil  wird vertreten durch den Stellvertreter mit der zweithöchsten Stimmenzahl aus demselben Ortsteil, und so fort. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)       Das nichtbeteiligte Vorstandsmitglied wird durch den nichtbeteiligten Stellvertreter vertreten.

§ 8 Nachrücken

(1)       Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aus, so rückt an seine Stelle der Stellvertreter (vgl. § 7 Abs. 1), der in diesem Ortsteil die höchste Stimmenzahl erhielt.

(2)       Für den in den Vorstand eintretenden oder sonst ausscheidenden Stellvertreter rückt jeweils die Ersatzperson aus demselben Ortsteil bzw. aus der Gruppe der Nichtbeteiligten mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3)       Ist der Vorstand nicht mehr ergänzbar, weil keine Stellvertreter mehr vorhanden sind, so hat die Teilnehmerversammlung die erforderliche Nachwahl spätestens dann vorzunehmen, wenn der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist (§ 26 Abs. 2 FlurbG).

§ 9 Abstimmung im Vorstand

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
(§ 26 Abs. 2 FlurbG). Stimmenthaltung hat dieselbe Wirkung wie eine Gegenstimme.

(Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk)

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