Feststellungsbeschluss 18. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellungsbeschluss

18. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen für die Fläche 18. Änderung Gewerbliche Baufläche „Am Feuerwehrmagazin Erweiterung 2022“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Pfronstetten Landkreis Reutlingen

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen hat am 23.10.2023 in öffentlicher Sitzung die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen festgestellt.

Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 03.04.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.

Mit der 18. Änderung wird eine gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Ein ortsansässiger Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötigt dringend Flächen zur Erweiterung des Betriebes und Lagerung von Materialien. Der Bedarf kann auch durch die Auflösung der Gemengelage am Standort des Gartenbaubetriebes im Bebauungsplan „Wilsinger Straße“ begründet werden. Mit dem Bebauungsplan werden Arbeitsplätze am Ort gehalten und es können weitere geschaffen werden.

Parallel zur Flächennutzungsplanänderung findet die Aufstellung der entsprechenden Bebauungsplanverfahren in der Gemeinde Pfronstetten statt. Am 28.06.2023 hat der Gemeinderat den abschließenden Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gefasst. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Für den räumlichen Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen befindet sich in der Gemeinde Pfronstetten auf Gemarkung Pfronstetten. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 1,15 ha.

Maßgebend für die Genehmigungen ist der Plan Nr. 18 im Maßstab 1:1.500 vom 23.10.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen sowie die jeweiligen Begründungen ebenfalls jeweils mit Datum vom 23.10.2023.

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 18. Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung bei der Gemeinde Zwiefalten, Gemeindeverwaltung, Marktplatz 3, 88529 Zwiefalten, bei der Stadt Hayingen, Stadtverwaltung, Marktstraße 1, 72534 Hayingen, und bei der Gemeinde Pfronstetten, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanfortschreibung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 (5) BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Zwiefalten:

Montag bis Freitag                    08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag                                  14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstag                              14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Pfronstetten:

Montag bis Freitag                    09.00 Uhr – 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch                 13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstag                              13.30 Uhr – 18.00 Uhr

Öffnungszeiten Stadtverwaltung Hayingen:

Montag bis Freitag                    08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag                                  14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag                              14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Zwiefalten, den 11.04.2024

Alexandra Hepp, Verbandsvorsitzende

Kategorien: Bauleitplanung