Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wadenwiesen III“, Aichelau

Inkrafttreten der Satzungen

  1. Bebauungsplan „Wadenwiesen III“, Aichelau
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Wadenwiesen III“, Aichelau

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 28.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Wadenwiesen III“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichelau, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wadenwiesen III“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichelau, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

In der Gemeinde Pfronstetten besteht eine anhaltend hohe Nachfrage nach Baugrundstücken, vorhandene Wohnbauflächen im Innenbereich sind nahezu ausgeschöpft bzw. sind dem freien Markt nicht zugänglich. Das Plangebiet ist derzeit unbebaut. Es liegt eine konkrete Anfrage von Ortsansässigen einschließlich Planung für ein Einfamilienhaus vor. Durch die Nachverdichtung im erschlossenen, innerörtlichen Randbereich kann der Ausweisung eines weiteren Baugrundstücks mitsamt Erschließung auf der grünen Wiese entgegengewirkt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wadenwiesen III“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebäudes geschaffen werden. Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich östlich des Ortskerns von Aichelau und westlich des Dorfgemeinschaftshauses. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke Nr. 35 und 37. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,10 ha.

Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2), jeweils mit dem Datum vom 28.02.2024.

Der Bebauungsplan „Wadenwiesen III“, Gemeinde Pfronstetten, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Wadenwiesen III“, Gemeinde Pfronstetten, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten, Hauptstraße 25 in 72539 Pfronstetten, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 07.03.2024 

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Unterlagen zum Bebauungsplan:

2024 Aichelau Wadenwiesen III 01 Zeichnerischer Teil
2024 Aichelau Wadenwiesen III 02 Schriftlicher Teil
2024 Aichelau Wadenwiesen III 03 Satzung
2024 Aichelau Wadenwiesen III 04 Begründung
2024 Aichelau Wadenwiesen III 05 Umweltinformation
2024 Aichelau Wadenwiesen III 06 Schalltechnische Untersuchung
2024 Aichelau Wadenwiesen III 07 Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen

Kategorien: Gemeinde