Inkrafttreten des Bebauungsplans „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 31.01.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen, und gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen, jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans „Brünnle“ mit seinen Änderungen und Erweiterungen und den verschiedenen Planzeichnungen sind mittlerweile unübersichtlich geworden. Im Sinne der Vereinheitlichung und um Missverständnisse vorzubeugen, wird der Bebauungsplan im Ganzen neu gezeichnet und die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans sowie seinen Änderungen und Erweiterungen in einem Planwerk klarstellend zusammengefasst. In diesem Zuge wird im Wesentlichen die festgesetzte Traufhöhe von 3,80m auf 4,70m erhöht und eine zweigeschossige Bebauung ermöglicht. Mit dieser Änderung kann mehr Wohnraum untergebracht werden, was zur Nachverdichtung beiträgt und neue Bauflächen einspart. Die Grundzüge der städtebaulichen Planung werden durch die Neufassung des Bebauungsplans nicht berührt. Am ursprünglichen städtebaulichen Konzept wird festgehalten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich nordöstlich des Ortskerns von Geisingen. Er umfasst die Straßen „Maueräcker“ mit den Flurstücken Nr.1, 2, 4, 4/1, 5, 5/1, 5/2, 6, 6/1, 7, 39/13, 174/1, 714, und 726 und „Im Brünnle” mit den Flurstücken Nr. 39/3, 39/2, 39/4, 39/5, 39/6, 39/7, 39/8, 39/9, 39/10, 39/11, 39/12, 42, 44, 44/1, 44/2, 44/3, 45, 51, 51/1, 52, 52/1, 52/2, 53, 53/2, 53/3, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725 sowie Teile der Flurstücke Nr. 20 (Kettenacker Straße), 40/1, 42/1, 53/1, 166 und 169/1. Er hat eine Größe von ca. 4,89 ha. Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 31.01.2024.

Der Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten (Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, Zimmer OG 01) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 08.02.2023

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Unterlagen zum Bebauungsplan:

2024 Geisingen Brünnle Neufassung 2022 01 Zeichnerischer Teil
2024 Geisingen Brünnle Neufassung 2022 02 Schriftlicher Teil
2024 Geisingen Brünnle Neufassung 2022 03 Begründung
2024 Geisingen Brünnle Neufassung 2022 04 Satzung

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