Es war keine leichte Kost und auch keine einfache Entscheidung, die dem Gemeinderat zugemutet wurde. Dies vor allem auch deshalb, weil hier viele scheinbar getrennt zu betrachtenden Sachverhalte doch eng miteinander zusammenhängen.
Ausgangspunkt ist der neue § 2b des Umsatzsteuergesetzes, durch den Gemeinden und andere „juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“ vermehrt der Umsatzsteuer unterliegen. Im Gegenzug ergeben sich Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Ausgaben.
Eigentlich müsste die Gemeinde erst ab 2025 diese Neuregelung anwenden. Nachdem im Jahr 2024 aber mit dem Rosen-Saal und dem Dorfgemeinschaftshaus Aichelau voraussichtlich zwei Großprojekte fertiggestellt werden und hier Vorsteuerabzüge in sechsstelliger Höhe möglich sind, wird die Gemeinde schon zum Jahreswechsel umstellen.
Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Veranstaltungsräume und damit auch der Albhalle komplett neu geregelt wird: Die bisherigen Benutzungs- und Gebührensatzungen werden zum Jahresende aufgehoben, künftig sind alle Regelungen im Nutzungsvertrag enthalten. Und auch bei der Höhe der Entgelte stellt der Steuergesetzgeber hohe Ansprüche: Diese müssen mindestens 10% der tatsächlich entstehenden Kosten abdecken, was wiederum eine kräftige Anhebung erforderlich macht. Und dies betrifft bei der Albhalle nicht mehr nur die Veranstaltungen, für die schon immer (wenn auch vergleichsweise wenig) bezahlt werden musste. Auch die Nutzung zu sportlichen Zwecken bzw. als Übungsraum werden künftig Entgelte fällig – was vielerorts und beispielhaft auch in der Nachbargemeinde Zwiefalten längst gängige Praxis ist.
Dies, vor allem aber auch die drastische Anhebung der Nutzungsentgelte wurde im Gemeinderat scharf kritisiert, es wurde eine Erdrosselung sämtlicher Vereinsaktivitäten vor allem auch im kulturellen Bereich befürchtet. Auch der Hinweis von Bürgermeister Reinhold Teufel, dass diese Neuregelungen mit den Vereinen vorbesprochen und diesen Wege aufgezeigt wurden, wie auch künftig Veranstaltungen noch wirtschaftlich machbar sind, beruhigte die Gemüter nicht. Dem Antrag, die vorgeschlagenen Sätze auf 50% zu kürzen, musste die Gemeindeverwaltung allerdings eine Abfuhr erteilen: So würde der erforderliche Kostendeckungsgrad von 10% nicht erreicht, ein Vorsteuerabzug wäre dann weder bei den Investitionen noch den laufenden Kosten (z.B. Heizöl) möglich. Dann könnte man auch gleich alles so lassen wie es ist. Konsequenz: Mehrkosten innerhalb der nächsten Jahre in Höhe von rund einer halben Million Euro.
Mit hörbarem Zähneknirschen und deutlicher Kritik an der Steuergesetzgebung in Deutschland stimmte der Gemeinderat schließlich der Neuregelung zu. So wird eine Veranstaltung in der Albhalle künftig 500 € kosten, wobei die Halle an drei Tagen (Aufbau, Veranstaltungstag, Abbau) belegt werden kann. Zusätzliche Veranstaltungstage kosten 200 € – alles jeweils plus Mehrwertsteuer. Das Dorfgemeinschaftshaus in Huldstetten und der Vereinsraum der Albhalle kosten künftig 200 € plus Mehrwertsteuer. In diesen Ansätzen sind außer dem Strom alle Nebenkosten und – bei besenreiner Übergabe – auch die Reinigungskosten enthalten. Für den sportlichen oder kulturellen Übungsbetrieb durch (im Regelfall) örtliche Vereine und sonstige, nicht als Veranstaltung anzusehende Nutzungen werden je angefangener Stunde 10,00 € vorgesehen. Ob hierauf noch die Mehrwertsteuer erhoben werden muss, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Insgesamt stehen diese Sätze unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Steuerberater, erforderlichenfalls muss im kommenden Jahr nachjustiert werden. Wer einen der Veranstaltungsräume bereits für Veranstaltungen im Jahr 2024 reserviert hat, kann diese Reservierung kostenlos stornieren, wenn er mit den neuen Sätzen nicht einverstanden ist.