Inkrafttreten des Bebauungsplans „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten

Inkrafttreten der Satzungen

  1. Bebauungsplan „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 22.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 10.08.2023, Aktenzeichen 21/45-621.41-san den Bebauungsplan und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgrund von § 10 (2) BauGB genehmigt.

Ziel und Zweck der Planung

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sowie der dazu erforderlichen Nebenanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie geschaffen. Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2035 auf 100 % (bis zum Jahr 2030 auf 80 %) zu erhöhen, plant der Vorhabenträger die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf der Gemarkung Aichstetten. Der Gemeinderat hat durch seine Abwägung im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens diesen Interessenskonflikt zu Gunsten der Energieversorgung von erneuerbare Energien gegenüber dem Interesse der Landwirtschaft entschieden.  

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt auf Gemarkung Aichstetten und umfasst eine Fläche von zusammen ca. 6,6 ha. Der westliche Teil umfasst die Flurstücke Nr. 451 (teilweise), 455, 456, 457, 458, 459, 460, 448, 449, 450/1, 450/2 und 445 und ist 5,5 ha groß. Der östliche Teil umfasst Teile der Flst. Nr. 462 und ist 1,1 ha groß. Das Plangebiet befindet sich ca. 1,5 km östlich der nächstgelegenen Wohnbebauung in Aichstetten und ca. 550 m westlich des St. Georgenhofes und wird wie in nachfolgender Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.) und für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 22.02.2023.

Der Bebauungsplan „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Enetsfeld“, Gemarkung Aichstetten, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten, (Zimmer OG 01) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter www.pfronstetten.de unter Bauen & Wohnen / Bauleitplanung eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Dienststunden Gemeindeverwaltung Pfronstetten:

Montag bis Freitag                 von 9:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Dienstag             von 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag                             von 13:30 bis 18:00 Uhr

Pfronstetten, den 14.09.2023

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Hinweis:
Die Unterlagen zum Bebauungsplan können hier heruntergeladen werden.

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