Bekanntmachung des Bebauungsplans „Brünnle Erweiterung III, 3. Änderung“, Geisingen

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Brünnle Erweiterung III, 3. Änderung“, Geisingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 12.06.2002 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Brünnle Erweiterung III, 3. Änderung“, Geisingen nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt im Norden durch die Grundstücke Flst. Nr. 169/1 und 52/1, im Osten durch die Grundstücke Flst. Nr. 724 und 725, im Süden durch die Grundstücke Flst. Nr. 51 und 42 und im Westen durch die Grundstücke Flst. Nr. 166, 167/1 und 174. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.07.2001.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Brünnle Erweiterung III, 3. Änderung“, Geisingen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Pfronstetten eingesehen werden:

https://pfronstetten.de/bauen-wohnen/bauleitplanung

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Dienststunden Gemeindeverwaltung Pfronstetten:

Montag bis Freitag        von 9:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Dienstag    von 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag                  von 13:30 bis 18:00 Uhr

Pfronstetten, den 14.09.2023

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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