Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Münsingen hat für das Gebiet aller beteiligten Kommunen die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt. Der Bodenrichtwert pro Quadratmeter ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Die entsprechenden Angaben können über unsere Internetseite (unter „Bauen & Wohnen“ / „Hausbesitzer“/ „Bodenrichtwerte“) eingesehen werden.
Diese Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung, sie sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären und beruhen auf den in der Kaufpreissammlung enthaltenen Vergleichswerten, der allgemeinen Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt und der sachverständigen Erfahrung der Gutachter.
Die Bodenrichtwerte für baureifes Land werden grundsätzlich erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfrei ermittelt, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind sie ohne Aufwuchs bzw. Bestockung angegeben. Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen und berücksichtigen zwar flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes, nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwert in den Wert beeinflussenden Merkmalen und Umständen bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Auch der Zustand und die Struktur der umgebenden gebietstypischen Bebauung können insbesondere die Lagemerkmale und damit den Bodenwert beeinflussen. Im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis eingetragene Lasten und Beschränkungen, nachteilige Beschaffenheiten und Schutzgebietseinschränkungen, der Wert von baulichen Anlagen, Anpflanzungen und Grundstücksgestaltungen sind nicht berücksichtigt. Deshalb sind Bodenrichtwerte nicht identisch mit dem Verkehrswert eines Grundstücks und können im Einzelfall eine sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.
Aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen sowie deren Beschreibung und den Hinweisen können keine Rechtsansprüche gegenüber Behörden abgeleitet werden.