In seiner Sitzung am 24.05.2023 hat der Gemeinderat folgende weitere Beschlüsse gefasst:
Vorschlagsliste für Schöffen beschlossen
Das Landgericht Tübingen hat die Gemeinde aufgefordert, mindestens zwei Vorschläge für die Besetzung der Schöffen beim Amtsgericht Münsingen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 einzureichen. Dabei sollten Bürgerinnen und Bürger aus den verschiedensten Bereichen benannt werden, um ein reales Abbild der Gesellschaft darzustellen. Ein Schöffe sollte auf Grund seiner Lebenserfahrung und seines „gesunden Menschenverstandes“ rechtliche Zusammenhänge erkennen und bewerten können, eine juristische Vorbildung oder Ausbildung ist nicht erforderlich. Die Gemeindeverwaltung hatte Interessenten über das Mitteilungsblatt gebeten, sich zu melden. Mit Anika Schrode und Karin Weinmann aus Geisingen, Linda Bausch aus Aichelau und Georg Krug aus Pfronstetten lagen insgesamt vier Vorschläge vor, die einstimmig in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden. Letztlich entscheidet das Amtsgericht über die Besetzung.
Für die Jugendschöffenwahl haben sich Sandra Kunzelmann aus Pfronstetten und Michaela Raach aus Aichelau beworben. Hier liegt das Vorschlagsrecht ausschließlich beim Jugendhilfeausschuss des Landkreises, an den die eingegangenen Bewerbungen weitergegeben werden.
Sitzverteilung für die nächste Gemeinderatswahl beschlossen
Die nächsten Kommunalwahlen finden – gemeinsam mit der Europawahl – voraussichtlich am Sonntag, den 9. Juni 2024 statt. In der Hauptsatzung der Gemeinde ist festgelegt, dass bei der Gemeinderatswahl die Vorschriften der unechten Teilortswahl Anwendung finden. Das bedeutet, dass alle Ortsteile mindestens eine bestimmte Anzahl von Vertretern im Gemeinderat haben. Weiter wurde festgelegt, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächst höhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist, so dass der Gemeinderat zwölf statt der für Gemeinden unter 2.000 Einwohnern vorgesehen zehn Sitze haben soll. Seit der Gemeindereform wurden diese zwölf Sitze so aufgeteilt, dass auf jeden Wohnbezirk (jeder Ortsteil stellt einen Wohnbezirk dar) zwei Sitze entfallen. In der Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Vereinigung der Gemeinden Aichelau, Aichstetten, Geisingen, Huldstetten, Pfronstetten und Tigerfeld zu der neuen Gemeinde Pfronstetten vom 15. November 1974 ist allerdings festgelegt, dass diese Sitzzuteilung vor jeder Gemeinderatswahl zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen ist. Letztmalig erfolgte die Überprüfung im Vorfeld der Kommunalwahl 2019, damals wurde diese Handhabung bestätigt.
Seither gab es ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit dem die Wahl der Gemeinderäte in der Stadt Tauberbischofsheim für unwirksam erklärt wurde. Hintergrund der Klage war eine vergleichbare Regelung in der Hauptsatzung dieser Stadt, wonach jeder der sechs Stadtteile jeweils mindestens einen Sitz im Gemeinderat hat, auch wenn dies bei einer Verteilung der Sitze rein nach der Einwohnerzahl nicht gegeben wäre. Somit ist die Entscheidung des VGH auch für die Sitzverteilung im Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten relevant.
Nach Auffassung des Gemeindetags Baden-Württemberg bedeutet dieses Urteil aber keine Änderung oder gar Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts in der Form der unechten Teilortswahl verfassungsgemäß ist. Daran wird auch weiterhin festgehalten, was in der Berichterstattung in den Medien vereinzelt falsch dargestellt wurde. Der VGH hat vielmehr die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung dieser Frage bestätigt.
Bei der Verteilung der Gemeinderatssitze sind zum einen die Bevölkerungsanteile, zum anderen aber auch die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Rechnerisch würde sich anhand der Einwohnerzahlen folgende Sitzverteilung ergeben:
Bei kaufmännischer Rundung wären sogar nur elf Sitze zu vergeben: Vier Sitze für Pfronstetten, jeweils zwei Sitze für Aichelau und Geisingen und jeweils ein Sitz für die übrigen Ortsteile. Richtigerweise würde man den unbesetzten zwölften Sitz dem Wohnbezirk zuordnen, der am nächsten „dran“ ist, in diesem Fall Huldstetten.
Bei der bisherigen Aufteilung der Sitze ist nur Aichelau der Einwohnerzahl entsprechend repräsentiert. Pfronstetten ist stark unterrepräsentiert, alle übrigen Wohnbezirke sind mehr oder weniger deutlich überrepräsentiert.
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sieht aber vor, dass die Bevölkerungsanteile nur ein Aspekt sind. Sie sind zu berücksichtigen, relevant sind aber auch die örtlichen Verhältnisse. Diese Ansicht bestätigt auch der VGH in seinem Urteil zum Fall Tauberbischofsheim: „Es ist Sache des Gemeinderats über die Ausgestaltung im Rahmen des Zulässigen zu entscheiden und im Falle der Beibehaltung der unechten Teilortswahl entsprechend seines Satzungsermessens zu begründen, auf welcher Basis die sich ergebenden Repräsentationsverhältnisse gewählt wurde.“
Die Grenze des Entscheidungsspielraums des Gemeinderats darf nicht überschritten werden. Dies wäre dann der Fall, wenn bei der Sitzverteilung einer der beiden im Gesetz vorgesehenen Grundsätze („örtliche Verhältnisse“ und „Bevölkerungsanteil“) völlig preisgegeben oder „in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise“ zurückgedrängt worden ist. Die Entscheidung des Gemeinderats muss, wenn neben den immer relevanten Bevölkerungsanteilen noch besondere örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind, auf einer Abwägung dieser beiden Gesichtspunkte untereinander beruht, die an dem Erfordernis grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Vertretung orientiert ist.
Die paritätische Aufteilung der Sitze, nämlich jeweils zwei Sitze pro Wohnbezirk, hat sich objektiv betrachtet in den vergangenen fast 50 Jahren seit der Gemeindereform bewährt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Belange des deutlich unterrepräsentierten Wohnbezirks Pfronstetten zu wenig Berücksichtigung gefunden haben. Vielmehr ist es sinnvoll und hilfreich, dass jeder Wohnbezirk mit mindestens zwei Vertretern im Gemeinderat vertreten ist. Bei ortsbezogenen Entscheidungen ist es so einfacher, auch unterschiedliche Blickwinkel berücksichtigen zu können. Aus diesem Grund hatte die Gemeindeverwaltung vorgeschlagen, bei der vorzunehmenden Abwägung den Gesichtspunkt der örtlichen Verhältnisse stärker zu gewichten als die Bevölkerungsanteile und bei der seitherigen Sitzverteilung zu bleiben.
Diese Sicht der Dinge wurde vom Gremium einstimmig bestätigt.
Reinertrag aus der Jagdverpachtung
Die Ausübung des Jagdrechts ist nur in Jagdbezirken erlaubt. Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an. Ausgenommen hiervon sind die sogenannten befriedeten Bezirke, das sind die Ortslagen oder beispielsweise eingezäunte Gartengrundstücke im Außenbereich.
Hat ein Grundeigentümer zusammenhängendes Grundeigentum mit einer Größe von mehr als 75 Hektar, so bildet dieses einen sogenannten Eigenjagdbezirk. Im Gemeindegebiet gibt es Eigenjagdbezirke des Landes, der Gemeinde und der Holzgerechtigkeiten Pfronstetten und Tigerfeld. Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ist jagdausübungsberechtigt. Er kann die Jagd dort in Eigenbewirtschaftung ausüben (persönlich, wenn er einen Jagdschein besitzt, von angestellten Jägern sowie durch Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen) oder den Eigenjagdbezirk an pachtfähige Jäger verpachten.
Alle übrigen Flächen werden von Gesetzes wegen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengeschlossen und von einer Jagdgenossenschaft verwaltet, in der die betreffenden Eigentümer kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind. Wer mit welcher Fläche Mitglied ist, ergibt sich aus dem sogenannten Jagdkataster, das von der Jagdgenossenschaft zu führen ist.
Auch die Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks müssen zusammenhängend sein. Nachdem die Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Ortsteil Aichelau von den Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der übrigen Ortsteile durch die Eigenjagdbezirksflächen des Landes und der Gemeinde „abgetrennt“ sind, besteht für den Ortsteil Aichelau kraft Gesetzes ein eigenständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirk, so dass im Gemeindegebiet zwei gemeinschaftliche Jagdbezirke vorhanden sind.
Beide Jagdgenossenschaften haben sich in getrennten Versammlungen am 18.10.2021 konstituiert und sich eine Satzung gegeben. Darin ist festgelegt, dass die Verwaltung der Jagdgenossenschaft für sechs Jahre und damit bis Oktober 2027 auf den Gemeinderat übertragen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist in dieser Frage neu zu entscheiden.
Die Eigenjagdbezirksflächen der Gemeinde und der Holzgerechtigkeiten Pfronstetten und Tigerfeld wurden zusammen mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Pfronstetten verpachtet. Die Erträge für die Eigenjagdbezirksflächen der Holzgerechtigkeiten Pfronstetten und Tigerfeld fließen aus steuerrechtlichen Gründen direkt an diese und sind deshalb in den nachstehenden Zahlen nicht enthalten.
Die bei der Gemeindeverwaltung geführten Kassenbücher sind jährlich nach Ablauf des Jagdjahrs (01.04. – 31.03.) mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. 10% der Einnahmen der Jagdgenossenschaften gehen als Entschädigung für die Verwaltung an die Gemeindeverwaltung, Durch Abzug der sonstigen Aufwendungen Jagdgenossenschaften errechnet sich der Reinertrag.
In der Jagdgenossenschaft Aichelau wurden Einnahmen in Höhe von 7.743,80 € verbucht. Hiervon gehen 10%, also 774,38 € an die Gemeindeverwaltung. An Ausgaben wurden 42,00 € verbucht, so dass der Reinertrag bei 6.927,42 € liegt. In der Jagdgenossenschaft Pfronstetten stehen Einnahmen in Höhe von 14.578,16 € den Verwaltungskosten von 1.457,82 € und den Ausgaben von -681,71 € gegenüber. Der Reinertrag liegt hier somit bei 12.438,63 €. Beide Reinerträge wurden vom Gemeinderat formal festgestellt.
Die vergleichsweise höheren Ausgaben bei der Jagdgenossenschaft Pfronstetten resultieren daraus, dass in dieser Jagdgenossenschaft für acht Pachtverträge die Genehmigungsgebühr angefallen ist (in Aichelau nur einen Vertrag) und dass für eine Angliederung von Staatswaldflächen im Jagdbogen Huldstetten Ost eine entsprechende Zahlung an Forst BW zu leisten ist.
Beide Jagdgenossenschaften haben beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdverpachtung – soweit er nicht im Wege der Auskehrung an die Grundstückseigentümer ausbezahlt wird – der Gemeinde zweckgebunden zur Unterhaltung der Wald- und Feldwege übertragen werden soll. Aus diesen Mitteln werden auch die Zuweisungen an die örtlichen Holzkassen für deren Wegebaumaßnahmen finanziert. Jedes Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen (Auskehrung). Von dieser Möglichkeit machen aber nur eine Hand voll Jagdgenossen Gebrauch, die große Mehrheit solidarisiert sich mit der Gemeinde und unterstützt die Wegeunterhaltung.
Der Auskehrsatz errechnet sich durch die Verteilung des Reinertrags auf die bejagbare Fläche. Er beträgt für die Jagdgenossenschaft Aichelau (1.252,78 ha bejagbare Fläche) 5,53 € pro Hektar und für die Jagdgenossenschaft Pfronstetten (3.362,14 ha) 3,70 € pro Hektar. Der in der Jagdgenossenschaft Aichelau deutlich höhere Auskehranspruch ergibt sich auch dadurch, dass im dortigen Jagdbogen der Waldanteil deutlich höher ist. Dies führt zu entsprechend höheren Pachteinnahmen pro Hektar.
Jahresbericht der Netze BW für die Gemeinde Pfronstetten – was passiert im Stromnetz?
Christina Schanne, Regionalmanagerin Verteilnetz des Stromnetzbetreibers Netze BW, berichtete zusammen mit Kommunalberater Stefan Dangel über die aktuelle Situation im Stromnetz von Pfronstetten und die Herausforderungen der Zukunft. Dabei konnten Sie mit einigen interessanten Zahlen aufwarten.
So hat das Stromnetz in der Gemeinde Pfronstetten eine Gesamtlänge von 68,3 km, wovon 26 km dem Mittelspannungsnetz (20kV) zugeordnet werden. Die restlichen 42,3 km gehören zum Verteilnetz, mit dem die 728 Hausanschlüsse angebunden werden – davon schon 275 unterirdisch. Die Netzstabilität ist vergleichsweise gut, in zwei der letzten fünf Jahre gab es gar keine Stromausfälle, im vergangenen Jahr blieb es nur 2,3 Minuten lang dunkel. Ein Ausreißer war das Jahr 2022, als der Wind das Dach der Umspannstation Kirche in Aichelau wegriss und für einen 40 Minuten langen Ausfall des Mittelspannungsnetzes sorgte.
Die baulichen Aktivitäten der letzten Jahre bezogen sich vor allem auf die Netzverstärkung – unabdingbar für die Anbindung weiterer PV-Anlagen auf Gebäuden und zusätzliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Auch neue Bauflächen wurden erschlossen. Die geplanten Nahwärmenetze in Aichelau und Pfronstetten sowie der anstehende Glasfaserausbau bieten der Netze BW die Chance, weitere Gebäude über störungsunempfindlichere Erdkabel anzubinden.
Regional beachtlich ist vor allem die durch die Energiewende verursachte steigende Komplexität in den Verteilnetzen. Ging es früher darum, den Strom von wenigen Kraftwerkstandorten an die Haushalte und Gewerbebetriebe zu bringen, sind diese heute vielfach mit PV-Anlagen selbst Stromerzeuger und der Strom fließt in die andere Richtung. Aktuell gibt es in der Gemeinde mehr als 270 Stromerzeugungsanlagen – darunter auch die örtlichen Biogasanlagen. Die 270 PV-Anlagen auf Gebäuden haben eine installierte Leistung von 5,6 Megawatt und liefern jährlich rund 5.000 Megawattstunden Strom. Zum Vergleich: Die selben Zahlen würde eine PV-Freiflächenanlage mit einem halben Hektar Fläche liefern. Doppelt so viel, nämlich 10.000 Megawattstunden, produzieren die Biogasanlagen in der Gemeinde. Insgesamt werden in der Gemeinde also rund 15.000 Megawattstunden Strom erzeugt. Auch hier wieder der Vergleich: Dieselbe Menge würde eine einzige moderne Windenergieanlag erzeugen.
Der Stromverbrauch liegt deutlich unter dem, was lokal erzeugt wird, nur knapp 4.800 Megawattstunden (also 4.800.000 Kilowattstunden) nehmen Haushalte, Landwirtschaft und Gewerbe ab. Unter den Abnehmern sind inzwischen immerhin schon 29 Wärmepumpen. 3,5% der in der Gemeinde produzierten Wärme entfällt auf diese Wärmequelle, das liegt über dem Bundedurchschnitt (2,8%). Hinzu kommen 22 Ladepunkte für die inzwischen 22 reinen Elektrofahrzeuge in der Gemeinde. Denen stehen freilich immer noch 1.205 reine Verbrennerfahrzeuge und 27 Plug-in-Hybridler entgegen. Ganz stark sind die Pfronstetter Stromkunden bei der digitalen Zählerablesung, schon 97% nutzen diese Möglichkeit. Bei den Stromeinspeisern ist hier noch Luft nach oben, hier nutzen bisher nur 60% das digitale Kundenprotal.
Der Gemeinderat nahm den Bericht zur Kenntnis. Bürgermeister Reinhold Teufel bedankte sich für die stets sehr gute Zusammenarbeit mit dem Stromnetzbetreiber.
Betreuungsentgelte für die Schülerbetreuung wird angepasst
Die Schülerbetreuung an der Wunderbuch-Grundschule wurde im Schuljahr 2019/2020 neuorganisiert, und zwar in einzeln buchbare Bausteine. Zwischenzeitlich erfreut sich das Angebot der Gemeinde großer Beliebtheit, dies konnte auch Rektorin Barbara Unsöld dem Gemeinderat bestätigen. Derzeit nehmen 31 Schülerinnen und Schüler mindestens einen Betreuungsbaustein in Anspruch.
Eine Anpassung der Nutzungsentgelte wurde seit dem Schuljahr 2019/2020 nicht vorgenommen. Auf der Aufwandsseite haben sich jedoch die Aufwendungen für die
ehrenamtlich Tätigen durch höheren Betreuungsumfang sowie die allgemeinen Nebenkosten erhöht. Die Gemeindeverwaltung hatte deshalb eine Anpassung entsprechend der gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge für Kindergärten analog anzuwenden. Die Elternbeiträge sind seit dem Kindergartenjahr 2019/2020 um 25% angestiegen. Der Gemeinderat schloss sich diesem Vorschlag an und setzte folgende Elternbeiträge (alt/neu) fest:
Wasserversorgungssatzung verändert
Der Gemeinderat hat am 17.12.2014 eine Neufassung der Wasserversorgungssatzung beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde die Satzung in den § 14 ff. dahingehend geändert, dass der Anschlussnehmer die Kosten der Unterhaltung des privaten Teils des Hausanschlusses zu tragen hat. Der Teil des Hausanschlusses, der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft, ist Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Dieser Teil wird auch Grundstücksanschluss genannt. Ab der Grundstücksgrenze gehört der Hausanschluss zur Anlage des Anschlussnehmers.
In § 17 Absatz 1 der Satzung ist geregelt, dass für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss – mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – der Anschlussnehmer verantwortlich ist. Nachdem der Hausanschluss den gesamten Bereich zwischen Abzweigung von der Hauptleitung bis zur Wasseruhr umfasst, ist diese Formulierung nicht schlüssig. Richtigerweise muss es heißen: „Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss…“. Dieser redaktionelle Fehler wurde mit einer einstimmig beschlossenen Änderungssatzung behoben.