Neufassung des Bebauungsplans „Brünnle“ in Geisingen

  1. Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen

Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 29.03.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch den Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen, und gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften “Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan aufzustellen und gemäß § 13 Baugesetzbuch ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Weiter hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung BW öffentlich auszulegen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans „Brünnle“ mit seinen Änderungen und Erweiterungen und den verschiedenen Planzeichnungen sind mittlerweile unübersichtlich geworden. Im Sinne der Vereinheitlichung und um Missverständnissen vorzubeugen, wird der Bebauungsplan im Ganzen neu gezeichnet und die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans sowie seinen Änderungen und Erweiterungen in einem Planwerk klarstellend zusammengefasst.

In diesem Zuge wird im Wesentlichen die festgesetzte Traufhöhe von 3,80m auf 4,70m erhöht und eine zweigeschossige Bebauung ermöglicht. Mit dieser Änderung kann mehr Wohnraum untergebracht werden, was zur Nachverdichtung beiträgt und neue Bauflächen einspart.

Verfahren

Der Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“ wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Grundzüge der städtebaulichen Planung werden durch die Neufassung des Bebauungsplans nicht berührt. Am ursprünglichen städtebaulichen Konzept wird festgehalten. Die Voraussetzungen des § 13 BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB wird abgesehen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich nordöstlich des Ortskerns von Geisingen. Er umfasst die Straßen „Maueräcker“ mit den Flurstücken Nrn.1, 2, 4, 4/1, 5, 5/1, 5/2, 6, 6/1, 7, 39/13, 174/1, 714, und 726 und „Im Brünnle“ Flst. Nr. 39/3 und die Flst. Nrn. 39/2, 39/4, 39/5, 39/6, 39/7, 39/8, 39/9, 39/10, 39/11, 39/12, 42, 44, 44/1, 44/2, 44/3, 45, 51, 51/1, 52, 52/1, 52/2, 53, 53/2, 53/3, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725 und Teile der Flst. Nrn. 20 (Kettenacker Straße), 40/1, 42/1, 53/1, 166 und 169/1. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4,89 ha und wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 29.03.2023.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bzw. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW ortsüblich bekannt gemacht.

Öffentliche Auslegung

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung von Montag, dem 17.04.2023 bis, Mittwoch dem 17.05.2023, je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse

www.pfronstetten.de/bauleitplanung.html

eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter

https://www.uvp-verbund.de/kartendienste

abrufbar.

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 17.05.2023, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Pfronstetten richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.

Pfronstetten, den 06.04.2023

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Anlagen:

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brünnle, Neufassung 2022“, Geisingen

  • Entwurf Zeichnerischer Teil
  • Entwurf Schriftlicher Teil
  • Entwurf Begründung

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