Satzungsbeschluss Bebauungsplan “Breite West – 3. Änderung und Erweiterung”, Aichelau

Inkrafttreten der Satzungen

  • Bebauungsplan „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“, Aichelau
  • Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“, Aichelau

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 25.01.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“, Aichelau, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“, Aichelau, als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit dem Bebauungsplan „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“ werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen zur baulichen Erweiterung der Firma Paravan am bestehenden Betriebsstandort in Aichelau gelegt. Auf dem Flst. Nr. 151 befinden sich heute Mitarbeiterparkplätze der Firma Paravan. Die bauliche Erweiterung (Errichtung einer Gewerbehalle) soll insbesondere auf dem Flst. Nr. 151 stattfinden.

Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan „Breite West“, rechtskräftig seit 05.05.2004 mit 1. Änderung, rechtskräftig seit 31.07.2006, und 2. Änderung, rechtskräftig seit 05.10.2017, weist in diesem Bereich ein Dorfgebiet mit Einfamilienhausgrundstücken aus. Außerdem verläuft planungsrechtlich noch die öffentliche Verkehrsfläche mittig durch das Grundstück welche ursprünglich die Straße „Breite“ mit dem „Kapellenweg“ verbinden sollte.

Um die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Betriebserweiterung zu schaffen, werden die rechtskräftigen Bebauungspläne „Breite West“ vom 29.04.2004, in Kraft getreten am 05.05.2004, mit der 1. Änderung, in Kraft getreten am 31.07.2006 und der 2. Änderung, in Kraft getreten am 05.10.2017, geändert:

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 151, 150, 149, 148/1 und Teile der Flst. Nr. 152, 148, 148/8, 228 und 240. Der Geltungsbereich beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,98 ha.

Das Plangebiet ist über die Straße „Kapellenweg und „Breite“ erschlossen und wird derzeit überwiegend als Wiese und Parkplatz genutzt.´Das Plangebiet der 3. Änderung und Erweiterung wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 25.01.2023.

Der Bebauungsplan „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“, Aichelau, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Breite West – 3. Änderung und Erweiterung“, Aichelau, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 02.02.2023

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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