Öffentliche Auslegung 14. und 15. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen

Öffentliche Auslegung

14. – 15. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen für die Flächen

14. Änderung Sonderbaufläche „Solarpark Enetsfeld“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichstetten, Landkreis Reutlingen

15. Änderung Sonderbaufläche „Solarpark Kurze Gereutäcker“, Stadt Hayingen, Gemarkung Ehestetten, Landkreis Reutlingen

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen hat am 16.12.2023 in öffentlicher Sitzung die 14. – 15. Änderung des 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

Mit der 14.- 15. Änderung werden zwei Sonderbauflächen für die Nutzung als Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgewiesen. Parallel zur Flächennutzungsplanänderung findet die Aufstellung der entsprechenden Bebauungsplanverfahren in den jeweiligen Kommunen statt. Alle beide Flächen sind im Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2035 auf mindestens 100 % (bis zum Jahr 2030 auf 80 %) zu erhöhen, möchten die Mitglieder des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen durch die Änderungen diesen Bestrebungen nachkommen.

Die Entwürfe der 14. – 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten – Hayingen wird mit Begründung und Umweltbericht (jeweils mit dem Datum vom 16.01.2023) von Montag, dem 06.02.2023 bis Freitag, dem 10.03.2023, je einschließlich, bei der Gemeinde Zwiefalten, Gemeindeverwaltung, Marktplatz 3, 88529 Zwiefalten, bei der Stadt Hayingen, Stadtverwaltung, Marktstraße 1, 72534 Hayingen, und bei der Gemeinde Pfronstetten, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter den Internet-Adressen der Verbandsgemeinden Hayingen, Pfronstetten und Zwiefalten

www.hayingen.de
www.pfronstetten.de
www.zwiefalten.de

eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

Innerhalb dieser Frist besteht während der üblichen Öffnungszeiten für jedermann Gelegenheit, die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Folgende nach Einschätzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Zwiefalten-Hayingen wesentlichen umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung der Flächennutzungsplanänderungen samt Umweltbericht ausgelegt.

a.)    Umweltbericht zur 14. Änderung vom 16.01.2023

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands

Mensch/ Gesundheit

Es sind keine Überschreitungen von Richt-, Grenz- und Orientierungswerte des Lärm- und Immissionsschutzes zu erwarten.

Geringe Auswirkungen

Boden

Es sind Böden mit überwiegend mittlerer bis hoher Bedeutung betroffen. Allerdings ist die Versiegelung durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage i.d.R. gering. Zur Minderung der Beeinträchtigungen sollten Zufahrten, Stellplätze und Wege mit einer wassergebundenen Decke hergestellt werden. Zudem sollten Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Böden im Zuge der Bauarbeiten ergriffen werden.

Hohe Auswirkungen

Grundwasser

Ein Grundwasserleiter mit hoher Bedeutung befindet sich im Gebiet. Durch Freiflächensolaranlagen sind keine Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser zu erwarten. Die Versiegelung ist gering und das anfallende Niederschlagswasser läuft an den Modulen herab und versickert auf der Fläche. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate zu erwarten.

Geringe Auswirkungen

Oberflächengewässer

Keine Oberflächengewässer betroffen. Es ist nicht von einer Erhöhung des Oberflächenabflusses auszugehen.

Geringe Auswirkungen

Klima/Luft

Für die Zukunft sind zusätzliche Wärmebelastungen durch Klimaveränderungen prognostiziert, vor allem durch eine Zunahme der Zahl, der Dauer und Intensität an Sommer- und Hitzetagen. Durch die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird im Vergleich zur Nutzung fossiler Energieträger der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert. Zudem beeinträchtigen Freiflächenphotovoltaikanlagen die Kaltluftentstehung und den -abfluss i.d.R. nicht.

Geringe Auswirkungen

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

(Temporärer) Verlust von Biotoptypen mit mäßiger oder geringer Bedeutung: Fettwiese mittlerer Standorte, Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation, Grasweg

Konflikte mit Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG:

Aufgrund der angrenzenden Gehölze sind keine Offenlandbrutvögel im Bereich des Vorhabens zu erwarten. Ein Vorkommen weiterer wertgebender Arten innerhalb des Geltungsbereichs ist nicht anzunehmen. Es kommt zu keinen artenschutzrechtlichen Konflikten.

Geringe Auswirkungen

Landschaftsbild und Erholung

Aufgrund der Lage auf einer Waldlichtung und der damit einhergehenden sehr geringen Einsehbarkeit sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes anzunehmen.

Geringe Auswirkungen

Kultur-/ Sachgüter

Keine zu erwartenden Beeinträchtigungen

Geringe Auswirkungen

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Es sind keine entscheidungsrelevanten Wechselwirkungen zu erwarten.

Fläche

Durch die Freiflächensolaranlage kommt es zu einer Umwandlung der Flächennutzung. Es kommt zu einer geringen Versiegelung durch Betriebsgebäude, Wege und den Aufständerungen der Module. Der überwiegende Teil der Fläche verbleibt unversiegelt. Eine eingeschränkte Grünlandnutzung ist unter den PV-Anlagen weiterhin möglich. Es sollte eine Rückbauverpflichtung im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Umweltbericht zur 15. Änderung vom 16.01.2023

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands

Mensch/ Gesundheit

Es sind keine Überschreitungen von Richt-, Grenz- und Orientierungswerte des Lärm- und Immissionsschutzes zu erwarten.

Geringe Auswirkungen

Boden

Es sind Böden mit überwiegend mittlerer bis hoher Bedeutung betroffen. Allerdings ist die Versiegelung durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage i.d.R. gering. Zur Minderung der Beeinträchtigungen sollten Zufahrten, Stellplätze und Wege mit einer wassergebundenen Decke hergestellt werden. Zudem sollten Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Böden im Zuge der Bauarbeiten ergriffen werden.

Hohe Auswirkungen

Grundwasser

Ein Grundwasserleiter mit hoher Bedeutung befindet sich im Gebiet. Durch Freiflächensolaranlagen sind keine Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser zu erwarten. Die Versiegelung ist gering und das anfallende Niederschlagswasser läuft an den Modulen herab und versickert auf der Fläche. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate zu erwarten.

Geringe Auswirkungen

Oberflächengewässer

Keine Oberflächengewässer betroffen. Es ist nicht von einer Erhöhung des Oberflächenabflusses auszugehen.

Geringe Auswirkungen

Klima/Luft

Für die Zukunft sind zusätzliche Wärmebelastungen durch Klimaveränderungen prognostiziert, vor allem durch eine Zunahme der Zahl, der Dauer und Intensität an Sommer- und Hitzetagen. Durch die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird im Vergleich zur Nutzung fossiler Energieträger der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert. Zudem beeinträchtigten Freiflächenphotovoltaikanlagen die Kaltluftentstehung und den -abfluss i.d.R. nicht.

Geringe Auswirkungen

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

(Temporärer) Verlust von Biotoptypen mit mäßiger Bedeutung: Fettwiese mittlerer Standorte, nitrophytische Saumvegetation

Konflikte mit Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG:

Es konnten keine Brutvögel des Offenlandes im und angrenzend zum Vorhaben festgestellt werden. Ein Vorkommen weiterer wertgebender Arten ist nicht anzunehmen. Es kommt zu keinen artenschutzrechtlichen Konflikten.

Geringe Auswirkungen

Landschaftsbild und Erholung

Von dem Rad- und dem Wanderweg östlich des Vorhabens ist das Gebiet als schmales Band in der Landschaft sichtbar. Durch die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage kommt es zu einer visuellen Veränderung der Landschaft. Durch eine Eingrünung sind die Auswirkungen zu minimieren.

Hohe Auswirkungen

Kultur-/ Sachgüter

Keine zu erwartenden Beeinträchtigungen

Geringe Auswirkungen

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Es sind keine entscheidungsrelevanten Wechselwirkungen zu erwarten.

Fläche

Durch die Freiflächensolaranlage kommt es zu einer Umwandlung der Flächennutzung. Es kommt zu einer geringen Versiegelung durch Betriebsgebäude, Wege und den Aufständerungen der Module. Der überwiegende Teil der Fläche verbleibt unversiegelt. Eine eingeschränkte Grünlandnutzung ist unter den PV-Anlagen weiterhin möglich. Es sollte eine Rückbauverpflichtung im Bebauungsplan festgesetzt werden.

b.)   Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen

Stellungnahmen des Landratsamts Reutlingen – Kreisbauamt -, Schulstraße 26, 72764 Reutlingen, vom 30.08.2022

  • Betroffene Themenkomplexe:

Alternativenprüfung, Energie- oder Klimaschutzkonzept, Standortplanung, Natur- und Landschaftsschutz, Umweltprüfung, Vorranggebiete für die Landwirtschaft, Bodengüte, Bewirtschaftbarkeit, Ausgleichsmaßnahmen, Wirtschaftsfunktionskarte, Rückbauverpflichtung, Anschlussnutzung, § 30 BNatSchG besonders geschütztes Biotop, Feldgehölz, Steinriegel, artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, Belange der Wasserversorgung und des Grundwasserschutzes, Belange des Immissionsschutzes, Blendsituation, Waldabstandsvorschriften, Waldbewirtschaftung, Kernraum Biotopverbund.

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) c), e), f), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, Vermeidung von Emissionen, Umweltbezogene Auswirkungen auf den Mensch, Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.

Stellungnahme des Regierungspräsidium Tübingen – Referat 21 – , Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen vom 02.09.2022

  • Betroffene Themenkomplexe:

Regionaler Grünzug, Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege, Belange der Landwirtschaft, Wirtschaftsfunktionskarte, agrarstrukturelle Verhältnisse, Belange des Wasser- und Bodenschutzes, Belange des Naturschutzes, Umweltbericht, Entwicklungszone Biosphärengebiet, Belange der Erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes.

–    Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und 1a BauGB:

     Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

Stellungnahme des Regionalverband Neckar Alb, Löwensteinplatz 1, 72116 Mössingen vom 26.07.2022

  • Betroffene Themenkomplexe:

Regionaler Grünzug, Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege, Regionaler Biotopverbund, Rückbauverpflichtung.

–    Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart – Referat 83.1, Alexanderstraße 48, 72072 Tübingen vom 21.07.2022

–    Betroffene Themenkomplexe:

     Hinweise zum Denkmalschutz.

–    Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d), und 1a BauGB:

umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 10.03.2023, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei den Gemeindeverwaltungen Zwiefalten und Pfronstetten, sowie bei der Stadtverwaltung Hayingen (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltungen Zwiefalten und Pfronstetten, sowie an die Stadtverwaltung Hayingen richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Datenschutz

Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde/der Stadt veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Zwiefalten:

Montag bis Freitag                    08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag                                  14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstag                              14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Pfronstetten:

Montag und Dienstag                07.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag                              07.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag                                     07.30 Uhr – 12.00 Uhr

Öffnungszeiten Stadtverwaltung Hayingen:

Montag bis Freitag                    08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag                                  14.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag                              14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Zwiefalten, den 26.01.2023

Alexandra Hepp
Verbandsvorsitzende

Link zu den ausliegenden Unterlagen

Kategorien: Gemeinde