Flurbereinigungsbeschluss Pfronstetten

LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG

Flurbereinigung Pfronstetten, Kreis Reutlingen

Flurbereinigungsbeschluss

Vom 28.10.2022

  1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Flurbereinigung Pfronstetten nach §§ 1 und 37 FlurbG an.

    Sie wird vom Landratsamt Reutlingen – untere Flurbereinigungsbehörde – durchgeführt.

    Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Pfronstetten große Teile der Gemarkung Pfronstetten sowie von der Stadt Trochtelfingen Teile der Gemarkung Wilsingen.

    Das Verfahrensgebiet wird im Norden, Westen und Osten begrenzt durch die Gemarkungsgrenze von Pfronstetten, welche sich meist im Wald befindet. Im Nordosten sind die Waldflurstücke 1496 und 2237 mit angrenzenden Straßen- und Wegflächen der Stadt Trochtelfingen, Gemarkung Wilsingen, mit in das Verfahren einbezogen.
    Im Süd-Osten und Süden ist die Grenze durch das laufende Flurbereinigungsverfahren Pfronstetten – Aichstetten/Tigerfeld gegeben.

    Die Ortslage von Pfronstetten ist soweit möglich außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens.

    Es wird mit einer Fläche von rd.1025 ha in dem aus der Gebietskarte vom 09.08.2022 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.


Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt:

  • Als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
  • Als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.

Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Pfronstetten“.

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Pfronstetten.

3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte bzw. einer Mehrfertigung der Gebietskarte liegt einen Monat – vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet – in den Rathäusern Pfronstetten, Trochtelfingen und Hohenstein während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de) unter „Flurneuordnung“ / „Aktuelle Verfahren“ beim betreffenden Flurbereinigungsverfahren eingesehen werden.

Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3784) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Reutlingen eingesehen werden.

4.

a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z.B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Reutlingen- untere Flurbereinigungsbehörde – Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis, Schulstraße 16, 72764 Reutlingen anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.

b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

c) Bäume, Beerensträucher, Hecken und Feldgehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist.
e) Wer den unter b) – d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

f) Neben den unter 4. a) bis 4. d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden.

Dieter Ziesel                                         DS
Abteilungsdirektor

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