Beschlüsse des Gemeinderats

In der Sitzung des Gemeinderats am 28.09.2022 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Gemeindewald

Niels Drobny von der Unteren Forstbehörde beim Landratsamt Reutlingen erläuterte dem Gemeinderat diese doch recht komplizierte Materie. Eingriffe in den Naturhaushalt, die sich im Rahmen von Baumaßnahmen oder Erschließungen ergeben, müssen ausgeglichen werden. Dies kann innerhalb und außerhalb des jeweiligen Plangebietes geschehen. Dabei kann auch ein Ökokonto der Gemeinde herangezogen werden. Wenn Waldflächen in Anspruch genommen werden, sind die Eingriffe forstrechtlich auszugleichen. Konkret bedeutet dies, dass bei Vorhaben, die zur einer Abholzung von Waldflächen führen, innerhalb des jeweiligen Naturraums an anderer Stelle wieder Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen sind. Dies erfolgt meist in Form von Ersatzaufforstungen, alternativ sind sogenannte ergänzende „Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen“ möglich. Dies kann auch der Umbau nicht standortgerechter Bestockungen in klimastabile Wälder sein. Aufgrund der Struktur des Gemeindewaldes ist die Umwandlung labiler Fichtenbestände in stabile Laub- oder Mischwaldbestände eines der erklärten Hauptziele für den Gemeindewald, die Verknüpfung solcher waldbaulichen Maßnahmen mit forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ist grundsätzlich möglich. Dabei ist es unerheblich, ob es eigene Ausgleichsmaßnahmen sind (beispielsweise wenn die Gemeinde für die Erschließung eines Baugebiets oder für eine sonstige Bebauung ein Waldgrundstück rodet), oder Ausgleichsmaßnahmen von Dritten. Die Gemeinde hat bei einer „Vermarktung“ an einen externen Dritten den Vorteil, dass die entstehenden Kosten voll auf diesen abgewälzt werden könnten, während ansonsten nur eine Landesförderung von ca. 50% möglich wäre. Der Vorhabensträger wiederum hätte den Vorteil, dass er ein geeignetes Grundstück für seine zu erbringende Ausgleichsmaßnahme vorweisen könnte, gleichzeitig werden der Landwirtschaft keine zusätzlichen nutzbaren Flächen entzogen. Bürgermeister Reinhold Teufel sprach von eine klassischen win-win-Situation, die sinnvollerweise genutzt werden sollte. Aktuell stehen keine Maßnahmen der Gemeinde an, die eine forstrechtliche Ausgleichspflicht nach sich ziehen würde, solche Maßnahmen sind auch nicht absehbar. Nachdem die Waldumbaumaßnahmen stetig vorgesehen sind und nicht aufgeschoben werden können, bis ein „eigener“ forstrechtlich auszugleichender Eingriff erfolgt, wäre eine „Vermarktung“ der Ausgleichsmaßnahme an dritte Vorhabensträger wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll.

Der Gemeinderat stimmte dieser Vorgehensweise grundsätzlich zu, vor dem tatsächlichen Abschluss solcher Vereinbarung soll aber in jedem Einzelfall die Zustimmung des Gemeinderats eingeholt werden.

Bebauungsplanverfahren für Wohnbauflächen in Aichelau und Aichstetten eingeleitet

Die Gemeinde verfügt in Aichelau über keine erschlossenen Wohnbauflächen mehr. Unter Berücksichtigung der Regionalen Grünzüge rund um das Dorf besteht im Bereich Wiesenweg / Wadenwiesen die Möglichkeit, weitere Flächen auszuweisen. Hierfür hat der Gemeinderat mit dem Aufstellungsbeschluss das notwendige Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

Das Plangebiet westlich und nördlich des Baugebiets „In den Wadenwiesen“ hat eine Größe von ca. 7.000 m², wobei eine überbaubare Grundfläche von ca. 2.250 m² vorgesehen ist. Nach § 13b BauGB besteht die Möglichkeit, Wohnbaugebiete mit einer überbaubaren Grundfläche von unter 10.000 m², die an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in einem vereinfachten Verfahren auszuweisen. Insbesondere muss hier nicht zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden, auch entfällt die Notwendigkeit einer Umweltprüfung, eines Umweltberichts und einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung. Von dieser Möglichkeit möchte die Gemeinde Gebrauch machen. Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung wurde vorab bereits festgestellt, dass keine artenschutzrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind. Außerdem wurden im Rahmen einer schalltechnischen Voruntersuchung mögliche Schallimmissionen ausgehend von dem gerade im Bau befindlichen Dorfgemeinschaftshaus untersucht. Hieraus ergibts ich die Abgrenzung der geplanten Wohnbauflächen nach Westen hin.

Auch in Aichstetten sollen auf der Grundlage des § 13b BauGB weitere Wohnbauflächen ausgewiesen werden, und zwar südlich angrenzend an den Drosselweg.

Der Planbereich umfasst ca. 17.000 m², davon sollen 5.200 m² als überbaubarer Grundfläche ausgewiesen werden. Die artenschutzrechtliche Situation wird im weiteren Verfahren im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung untersucht. Der Gemeinderat stimmte auch der Aufstellung des Bebauungsplans „Kegelplatz Erweiterung 2023“, Aichstetten zu.

Neuverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde

Die aktuellen Pachtverträge für die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Gemeinde Pfronstetten laufen im Oktober aus. Für die Neuverpachtung hat der Gemeinderat die Rahmenbedingungen festgelegt.

Die zur Verpachtung anstehenden Flächen der Gemeinde werden auf der Internetseite der Gemeinde in Form entsprechender Luftbilder und Listen veröffentlicht. Die Verpachtung erfolgt zunächst auf Ortsteilsebene. Pachtlose, die nicht verpachtet werden können, werden in einer zweiten Runde auf Gemeindeebene und erforderlichenfalls in einer dritten Runde überörtlich angeboten. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Schafhaltung für die Landschaftspflege in der Gemeinde und in der Region soll sichergestellt werden, dass Schaf haltende Betriebe in der Gemeinde zumindest die selbe Flächenanteile zur Pacht erhalten wie in der ablaufenden Pachtperiode. Alle anderen pachtberechtigte Betriebe können unter Verwendung eines Formblatts für die jeweiligen Pachtlosen Angebote abgeben. Dabei gilt der jeweils festgesetzte Pachtanschlag in Euro pro Ar als Mindestgebot, in Schritten von zehn Cent pro Ar können auch höhere Gebote abgeben werden.

Pachtlose, für die nur ein Angebot zum Mindestgebot eingehen, werden direkt an den Interessenten zugeschlagen. Gehen für ein Pachtlos mehrere Bewerbungen ein, werden die drei Bewerber mit den höchsten Geboten sowie – unabhängig von der Höhe seines Gebots – der seitherige Pächter des jeweiligen Pachtloses zu einem Versteigerungstermin eingeladen. Bei der Versteigerung entscheidet dann das Höchstgebot über den Zuschlag. Sofern bei der Ermittlung der drei Höchstgebote mehreren Interessenten Angebote in gleicher Höhe abgegeben werden, entscheidet das Los über die Zulassung zum Versteigerungstermin.

Für Pächter mit kleineren Pachtlosen ergeben sich teilweise Pachtsummen, die unter dem liegen, was an Verwaltungskosten anfällt. Deshalb wird eine Mindestpachtzahlung, die – unabhängig von der Größe der gepachteten Fläche bzw. der sich hieraus ergebenden rechnerischen Pacht – in Höhe von 10,00 € festgelegt. Um die Zahlungsabwicklung zu erleichtern, werden Pachtverträge nur noch unter Vereinbarung einer Abbuchungsermächtigung abgeschlossen. Und weil die Verpachtung erfolgt, bevor eine abschließende Entscheidung über die Bereitstellung gemeindeeigener Flächen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gefallen ist, wird in die Pachtverträge ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht aufgenommen. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht der Gemeinde wird für den Fall vereinbart, dass die jeweilige Fläche für eine bau- oder naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme benötigt wird. Im Gegenzug erhält der betroffene Pächter das Erstzugriffsrecht für entsprechende Pflegeverträge. Um den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektrozäune zu erleichtern, muss der Pächter auf Verlangen des Jagdpächters einen Streifen von maximal 1 m entlang der Grenze unbestellt lassen.

Zusätzliche Regenwasserzisterne für den Bauhof

Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung wurde am neuen Bauhofgebäude ein Löschwasserbehälter mit 100 m³ installiert. Aufgrund des zu erwartenden Klimawandels wird die Bewässerung von Grünflächen sowie möglicherweise auch von Pflanzflächen im Gemeindewald zukünftig eine Herausforderung darstellen. Um hier nicht auf Trinkwasser angewiesen zu sein hat der Gemeinderat dem Einbau einer weiteren Zisterne mit 25 m³ Fassungsvermögen zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe, dass mit diesem Wasser nach Möglichkeit auch die Waschplatte betrieben werden soll. Die Montage kann Rahmen der Herstellung der Außenanlagen ohne größere Umstände vom Zweckverband Wegebaugerätegemeinschaft Albrand mit eingebaut werden. Gespeist wird die Zisterne aus dem Überlauf des Löschwasserbehälters. Damit wird sichergestellt, dass bei Regen zunächst der Löschwasserbehälter und erst dann die Zisterne befüllt wird. Die Kosten belaufen sich inklusive der Erdarbeiten auf rund 13.500 €.

Backhäuser werden umsatzsteuerpflichtig

Ab dem 01.01.2023 werden viele Bereiche der Gemeindeverwaltung umsatzsteuerpflichtig, aktuell werden alle Posten im Gemeindehaushalt diesbezüglich überprüft. Bei den Nutzungsentgelten für die Benutzung der Gemeindebackhäuser sieht es so aus, dass ausweislich des Ergebnisses der letzten beiden Jahre keine generelle Verpflichtung gegeben wäre, auf diese Leistung Umsatzsteuer zu erheben. Zum einen erfolgt die Weitergabe der Kosten bisher auf der Grundlage einer Satzung und damit als öffentlich-rechtliche Gebühr, zum anderen lagen die Gesamteinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 unter der maßgeblichen Grenze von 17.500 €. Die Gemeindeverwaltung hatte dem Gemeinderat dennoch vorgeschlagen, Nutzungsentgelte künftig auf privatrechtlicher Basis und damit steuerpflichtig abzurechnen. Dies würde es ermöglichen, nicht nur bei den anstehenden Beschaffungen (z.B. neue Öfen), Sanierungen und Neubauten (z.B. Backhaus im DGH Aichelau) sondern auch bei den laufenden Kosten (insbesondere Stromkosten) den Vorsteuerabzug (im Regelfall 19%) geltend machen zu können. Langfristig bedeutet das für die Gemeinde erhebliche Einsparungen, die dann über stabil bleibende Nutzungsentgelte auch an die Nutzerinnen und Nutzern weitergegeben werden können.

Gleichzeitig wurde auch die Höhe des Nutzungsentgelts überprüft. Die Gemeinde verlangt bisher Backgebühren in Höhe von 50 Cent pro kg, das jährliche Backvolumen liegt bei ca. 15.000 kg. Der aktuelle Kostendeckungsgrad liegt ohne Berücksichtigung der Abschreibungen auf Gebäude bei rund 26% und damit deutlich unter den 50%, die mindestens angestrebt werden sollten. Werden die Abschreibungen für das Backhaus im Dorfgemeinschaftshaus Huldstetten und künftig auch für das Backhaus im Dorfgemeinschaftshaus Aichelau berücksichtigt, ist der Kostendeckungsgrad noch einmal deutlich niedriger. Eine Anpassung der Backgebühren wäre somit nach elf Jahren vertretbar und geboten.

Laut Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg sind die Preise seit der letzten Gebührenanpassung um 23,4% gestiegen. Demnach wäre eine Anhebung auf 61 Cent pro kg notwendig, um wieder das Niveau von 2011 zu erreichen. Bei einer Erhöhung auf gerundete 60 Cent pro kg würden sich die Nettoeinnahmen der Gemeinde um ca. 1.500 € jährlich erhöhen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (19%) würde sich dann allerdings ein Gesamtnutzungsentgelt von 71,4 Cent pro kg ergeben, für die Nutzerinnen und Nutzer entspräche dies einer Preiserhöhung um 42,8%. Auch mit dieser Anpassung bliebe der Kostendeckungsgrad weiter deutlich unter 50%. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sollte aber auch hier die gesellschaftliche Bedeutung der Backhäuser für das dörfliche Leben in Betracht gezogen werden.

Um die Relationen zu verdeutlichen: Für den Spitzenverbraucher unter den Backhausnutzern würde dies bei einem jährlichen Backvolumen von 300 kg zu einer Mehrbelastung von ca. 5 Euro pro Monat führen. Für die große Masse der Nutzerinnen und Nutzer dürfte sich diese Mehrbelastung bei 2-3 Euro pro Monat bewegen.

In absoluten Zahlen spielt die vorgeschlagene Preisanpassung also weder für die Gemeinde noch für die Nutzerinnen und Nutzer eine wirklich bedeutsame Rolle.

Bürgermeister Reinhold Teufel warb zwar dafür, bei allen kostenrechnenden Einrichtungen einen einigermaßen vernünftigen Kostendeckungsgrad zu erzielen, wies aber auch darauf hin, dass eine so deutliche Kostenerhöhung in der aktuellen Zeit sicher kaum vermittelbar sein dürfte. Das sah auch der Gemeinderat so, weshalb der künftigen Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Backgebühren zwar zugestimmt, die gleichzeitige Anhebung von netto 50 auf netto 60 Cent pro kg aber abgelehnt wurde. Somit kostet das Brotbacken in den Backhäusern künftig 50 Cent pro kg plus Mehrwertsteuer – und damit 59,5 Cent pro Kilo. Gewogen wird mit geeichten Waagen, das Gewicht wird auf eine Stelle nach dem Komma auf- bzw. abgerundet (beträgt die Ziffer der zweiten Stelle hinter dem Komma weniger als fünf wird abgerundet, ab fünf wird aufgerundet). Die Backgebührensatzung, die bisher die Gebührenerhebung regelte, wurde konsequenterweise zum Jahresende aufgehoben.

Stellenplan der Gemeinde angepasst

Im Stellenplan, der jährlich jeweils zusammen mit der Haushaltssatzung beschlossen wird, ist geregelt, wie viele Stelleanteile für die Beschäftigten der Gemeinde vorhanden sind und wie diese tarif- und besoldungsrechtlich eingestuft sind. Im Laufe des Jahres haben sich Änderungen ergeben, die eine Anpassung des Stellenplans notwendig machen. So soll eine Stelle bei der Gemeindeverwaltung der Besoldungsgruppe A 12 von 40% auf 50% angehoben werden. Während andere Gemeinden für die Umsetzung der Mehrwertsteuerpflicht eine Vollzeitstelle geschaffen haben, nimmt die Gemeinde Pfronstetten hierfür externe Dienstleister in Anspruch und kommt mit dieser geringfügigen Aufstockung aus. Außerdem muss im Rathaus eine Stelle aufgrund einer durchgeführten Stellenbewertung von EG 5 auf EG 6 angepasst werden. Beim Bauhof werden zwei Stellen in EG 5 ausgewiesen, die bisher in EG 4 bzw. EG 6 ausgewiesen waren. Damit wird die beschlossene Stellenbesetzung entsprechend umgesetzt. Und im Bereich der Reinigungskräfte werden bisher auf mehrere Positionen verteilte Stellenanteile auf eine Position zusammengefasst, ohne dass dies Auswirkungen auf die tatsächliche Stellenbesetzung hat. Dem stimmte der Gemeinderat jeweils zu.

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