Seit dem 01. Juli 2022 können die Grundsteuerwerterklärung für die Festsetzung der neuen Grundsteuer beim Finanzamt eingereicht werden. Da dies immer wieder zu Fragen führt, hier einige zentrale Informationen.
Die Erklärungen sind grundsätzlich über das ELSTER-Portal der Finanzämter einzureichen. In Ausnahmefällen – insbesondere, wenn Ihnen kein Internet-Zugang zur Verfügung steht – können entsprechende Formulare beim Finanzamt in Bad Urach oder der Außenstelle in Münsingen abgeholt werden. Bitte setzen Sie sich dafür mit ihnen in Verbindung (Tel.: 07125/158-0). Alternativ ist eine Abgabe der Erklärung auch über Ihren Steuerberater möglich. Hier werden ggf. Kosten entstehen.
Um die Erklärung vollständig abgeben zu können, benötigen Sie folgende Informationen:
- Aktenzeichen des Finanzamts (dies können Sie sowohl dem letzten Messbescheid, als auch dem letzten Grundsteuerbescheid der Gemeinde entnehmen),
- Lage des Grundstücks (dies können Sie Ihrem Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid und Grundbuchausdruck entnehmen),
- Gemarkung/Flurstück (dies können Sie dem Portal der Gutachterausschüsse entnehmen: www.gutachterausschuesse-bw.de). Anm.: Sollte das Feld „Flur“ leer sein, geben Sie in der Grundsteuerwerterklärung bitte eine „0“ an,
- Fläche des Grundstücks (diese können Sie dem Portal der Gutachterausschüsse entnehmen: www.gutachterausschuesse-bw.de),
- Bodenrichtwert (diesen können Sie dem Portal der Gutachterausschüsse entnehmen: www.gutachterausschuesse-bw.de),
- Anteil am Grundstück (dies können Sie Ihrem Kaufvertrag entnehmen).
Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen noch bis zum 31. Oktober 2022 läuft. Durch eine verspätete Abgabe können ggf. Gebühren bestehen. Beachten Sie bitte auch, dass dies nur die Erklärungen zur Grundsteuer B betrifft, Angaben zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) werden erst im nächsten Jahr erhoben. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert informiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Bad Urach, Tel.: 07125/158-0.
Wir bitten um Verständnis, dass die Gemeindeverwaltung hier nur in geringem Maße Auskunft geben kann.