Inkrafttreten Bebauungsplan “Im Pfarrgarten”, Huldstetten

Inkrafttreten der Satzungen
1. Bebauungsplan „Im Pfarrgarten“, Huldstetten
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Im Pfarrgarten“, Huldstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 26.01.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Im Pfarrgarten“, Huldstetten, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Pfarrgarten“, Huldstetten, als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Pfronstetten beabsichtigt im Bereich südlich der katholischen Kirche von Huldstetten einen Bebauungsplan aufzustellen um die planungsrechtliche Grundlage zur Nachverdichtung von Wohngebäuden zu ermöglichen. Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im südlichen Siedlungsgebiet von Huldstetten. Er umfasst die Flst. Nr. 10/2 (Weg) (teilweise), 13/1 und 25. Die Größe des Plangebiets in dieser Abgrenzung beträgt ca. 0,6 ha.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 26.01.2022.

Der Bebauungsplan „Im Pfarrgarten“, Huldstetten, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten, (Zimmer OG 01) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 26.01.2022

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Unterlagen zum Bebauungsplan:

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