Inkrafttreten der Satzungen zum Bebauungsplan „Fölltörle Fassung 2021“, Aichelau

  1. Bebauungsplan „Fölltörle Fassung 2021“, Aichelau
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Fölltörle Fassung 2021“ Aichelau

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 21.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Fölltörle Fassung 2021“, Aichelau, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Änderung des Bebauungsplanes beabsichtigt der Vorhabenträger bauliche Ergänzungen innerhalb des Plangebietes, die aufgrund der im rechtskräftigen Bebauungsplan „Fölltörle“ vom 27.01.2010, rechtskräftig seit 22.07.2010, ausgewiesenen Baugrenze nicht umsetzbar sind, vorzunehmen. Im westlichen Bereich des Plangebietes soll an die bestehenden Fahrsilos eine Überdachung angebaut werden in der später Material trocken gelagert werden kann. Hierzu wird die Baugrenze 5 m gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan nach Süden verschoben. Im Bereich des im rechtskräftigen Bebauungsplan als Fläche für die Rückhaltung von Dachflächenwasser (M3) vorgesehenen Bereich, möchte der Vorhabenträger zur Lagerung von Getreidesilos errichten können. Dazu ist es erforderlich die bisherige Fläche für die Rückhaltung von Dachflächenwasser weiter nach Westen zu verschieben. Auch hier wird die Baugrenze so angepasst, dass das geplante Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Fläche liegt. Durch die Verschiebung der Fläche für die Rückhaltung von Dachflächenwasser, wird in ein nach rechtskräftigem Bebauungsplan ausgewiesenes Pflanzgebot eingegriffen. Die Reduzierung dieses Pflanzgebotes wird durch die Verbreiterung des Pflanzgebotes im Westen von ursprünglich 10,00 m auf dann 15,00 m ausgeglichen.  Das Plangebiet wird, wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt, begrenzt:

Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Größe von ca. 5,40 ha. Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 21.07.2021.

Der Bebauungsplan „Fölltörle Fassung 2021“, Aichelau, und die Örtlichen Bauvorschriften „Fölltörle Fassung 2021“, Aichelau, treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 (7) LBO).

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 29.07.2021

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Unterlagen zum Bebauungsplan:

Zeichnerischer Teil
Schriftlicher Teil
Begründung
Satzung
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

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