Wir weisen regelmäßig – zuletzt Anfang Februar – im Mitteilungsblatt darauf hin, dass Hunde sich nicht unangeleint in der Ortslage bewegen dürfen. Dies gilt auch dann – und dies wird von vielen Hundehaltern missverstanden – wenn die Hunde mit dem Halter und damit nicht alleine unterwegs sind. Ebenfalls Anfang Februar haben wir die neugefasste Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Gemeinde bekanntgemacht. Darin ist unter § 10 Abs.3 geregelt, dass im Innenbereich Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. Wer sich nicht daran hält begeht eine Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld führt, wenn sie zur Anzeige gebracht wird.
Außerorts müssen Hunde während der sogenannten „Brut und Setzzeit“, regelmäßig zwischen 1. April und 15 Juli, an der Leine geführt werden. IN der übrigen Zeit des Jahres dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, Außerorts nicht unangeleint umherlaufen.
Wir bitten die Hundehalter, diese Regelungen zu beachten. Nachdem wir immer wieder Beschwerden erhalten, gehen wir davon aus, dass über kurz oder lang auch entsprechende Anzeigen eingehen, die dann zu Bußgeldern führen. Das sollte doch eigentlich nicht nötig sein!
Ergänzend erinnern wir an die Verpflichtung, die Hinterlassenschaften von Hunden im öffentlichen Straßenraum zu beseitigen.