Inkrafttreten 5. Änderung Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“, Huldstetten

Inkrafttreten der Satzungen

  1. Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“, Huldstetten, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“)
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“, Huldstetten, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“)

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 27.01.2021 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung des Bebauungsplans „Bühl – Erweiterung 93“, (Neufassung Teil „A“), Huldstetten, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Bühl – Erweiterung 93“, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“) wird der bestehende für den Teilbereich „A“ geändert und neu gefasst. Bei der Änderung handelt es sich um die Herausnahme eines geplanten Fußwegs und die Verschiebung der Baugrenzen. Mit der Änderung der örtlichen Bauvorschriften wird die festgesetzte Traufhöhe von 3,80 m auf 4,70 m erhöht sowie die Farbtöne grau und anthrazit als zulässige Dachfarben ergänzt. Zudem wird für Garagen die Pflicht der Massivbauweise gestrichen.

Das wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzte und in dieser Abgrenzung ca. 0,36 ha große Plangebiet befindet sich am östlichen Ortseingang des Ortsteils Huldstetten, südlich der Zwiefalter Straße (B 312) und umfasst die Flurstücke Nr. 246 (weitgehend), 245/13 und 245/2 (teilweise).

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 27.01.2021.

Der Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“), Huldstetten, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“), Huldstetten, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 04.02.2021

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Textteil
Zeichnerischer Teil
Begründung

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