Beschlüsse des Gemeinderats

In der Sitzung am 28.01.2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Anhörung zum neuen Nahverkehrsplan für den Landkreis Reutlingen, Stellungnahme der Gemeinde

Der Landkreis Reutlingen ist als Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verpflichtet, zur Sicherung und Verbesserung des ÖPNV einen Nahverkehrsplan aufzustellen. Der Kreistagsausschuss für- technische Fragen und Umweltschutz hat am 23.11.2020 den Entwurf des neuen Nahverkehrsplans zur Anhörung freigegeben. Der 211 Seiten starken Anhörungsentwurf kann unter www.pfronstetten.de/Zusatzseiten/2021_Anhoerungsentwurf_Nahverkehrsplan.pdf heruntergeladen werden. Der Anhörungsentwurf ist in neun Teile gegliedert. Soweit die Gemeinde Pfronstetten in den einzelnen Teilen Erwähnung findet, ist dies nachstehend vermerkt:

  1. Einleitung
  2. Rechtliche Vorgaben, übergeordnete Planungen und rahmengebende Prozesse
  3. Bilanzierung der Maßnahmenumsetzung des Nahverkehrsplans 1999
  4. Nachfrage und mögliche Nachfrageentwicklungen
  5. Bestandsaufnahme
    Bei der Darstellung der Verknüpfungen Bus-Bus werden die Linienverknüpfungen 260, 262, 265/268, 267 in Zwiefalten (S. 74) sowie die unterschiedlichen Haltestellen in der Gemeinde Pfronstetten (S. 75) erwähnt.
    Im Hinblick auf eingegangene Anregungen für neu zu schaffende Linien wird erwähnt, dass eine solche Anregung für die Strecke Pfronstetten – Gammertingen eingegangen ist (S. 86). Anregungen, die noch nicht umgesetzt wurden, werden im weiteren Verfahren, soweit sie fachlich sinnvoll sind, als Arbeitsaufträge berücksichtigt.
  6. Ziele und Rahmenvorgaben
    Bei der Zuordnung der Linien zu den Achsen der Kategorien I-III und Grundnetz wird die Linie 260 (Engstingen – Hohenstein – Pfronstetten – Zwiefalten) der der Kategorie III zugeordnet (S. 100). Die ÖPNV-Achsen der Kategorie III tragen zur Verflechtung der ÖPNV-Verbindungen und zur Flächenerschließung bei. Auf den Achsen der Kategorie III ist zu den Hauptverkehrszeiten ein Stundentakt und zu den Nebenverkehrszeiten ein 2-Stunden-Takt vorgesehen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sollen ca. vier Fahrtenpaare ein Grundangebot schaffen, deren zeitliche Lage je nach individuellem Bedarf festgelegt werden kann. Dabei ist der Einsatz flexibler Bedienungsformen (Anmeldeverkehre) möglich.
    Die Linie 264 (Steinhilben – Pfronstetten – Ehestetten – Marbach – Münsingen) wird dem Bedarfsnetz zugeordnet (S. 101). Für diese Achsen und Linien enthält der Nahverkehrsplan keine konkreten Vorgaben zum Umfang der Bedienung. 
  7. Linienbündelungskonzept
    Durch das Linienbündelungskonzept können unterschiedliche Linien zusammengefasst werden, die verkehrlich in einem Gebiet zusammenhängen. Dies ermöglicht den Ausgleich zwischen wirtschaftlich starken und schwachen Linien. Durch die linienübergreifende Planung der Verkehre können zudem Synergieeffekte beim Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal genutzt werden. Die Linie 267 (Pfronstetten – Zwiefalten) wird dem Linienbündel „Südlicher Landkreis“ zugeordnet (S. 139).
  8. Arbeitsaufträge
  9. Fazit mit Ausblick

Als Ersatz für den Individualverkehr von Berufstätigen dürfte diese Bedienqualität bei weitem nicht ausreichend sein. Insofern nimmt der Landkreis offenkundig in Kauf, dass die Berufstätigen in der Region auch weiterhin die Wege zur Arbeitsstelle im Wesentlichen über den Individualverkehr abwickeln.

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung fehlt im Anhörungsentwurf eine kritische Auseinandersetzung mit den Problemen, die sich durch die Umsetzung des „Teilraumkonzepts Südlicher Landkreis“ ergeben haben. Symptomatisch hierfür ist, dass das Wort „Problem“ nur an einer einzigen Stelle im Anhörungsentwurf vorkommt – in Bezug auf die Verkehrsprobleme im Biosphärengebiet (S. 37).

Nach wie vor können Busse im Bereich Pfronstetten die sehr engen Zeitpläne nicht einhalten. Insbesondere Schüler der Riedlinger Schulen kommen nach wie vor immer wieder zu spät zum Unterricht. Wesentliche Verbesserung des Angebots sind durch die Umsetzung des „Teilraumkonzepts Südlicher Landkreis“ kaum zu erkennen, für einzelne Ortsteile (z.B. Geisingen) haben sich sogar gravierende Verschlechterungen ergeben. Die Gemeinde wird in ihrer Stellungnahme neben diesen Punkten auch Erfahrungsberichte einfließen lassen, die von Eltern betroffener Schüler mitgeteilt wurden. Dem stimmt der Gemeinderat zu.

Änderung des Bebauungsplans „Brünnle Erw. III“, Geisingen

Der Bebauungsplan „Brünnle Erw. III“, Geisingen, wurde am 28.10.1998 als Satzung beschlossen und ist mit Bekanntmachung der Genehmigung durch das Landratsamt vom 11.02.1999 am 17.03.1999 in Kraft getreten. Die bisher durchgeführten Änderungen bezogen sich auf den Pflanzbereich im nordwestlichen Bereich (1. und 2. Änderung 1999 bzw. 2000) bzw. die Herstellung der Anbindung der Ortsstraße Maueräcker an die Bergstraße (3. Änderung 2001). Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan (Teil C, Ziffer II) enthalten in der aktuell gültigen Fassung folgende Festsetzung:

Die Festsetzung der Gebäudehöhe auf maximal 3,60 m entspricht nicht mehr dem, wie heute gebaut wird. Aus diesem Grund wurde bereits in mehreren Baugebieten eine Anpassung dahingehend vorgenommen, dass die Gebäudehöhe auf maximal 4,70 m festgesetzt wird. Dies erlaubt insbesondere eine bessere Ausnutzung des Obergeschosses. Nachdem eine entsprechende Anfrage vorliegt, schlägt die Gemeindeverwaltung vor, auch diesen Bebauungsplan entsprechend abzuändern. Dem stimmt der Gemeinderat zu. Das Änderungsverfahren wird von der Gemeindeverwaltung selbst durchgeführt, externe Kosten fallen nicht an.

5. Änderung des Bebauungsplans „Bühl – Erweiterung 93“, Huldstetten, (Neufassung Teil „A“)

Der Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“ (rechtskräftig seit 31.05.1995) besteht aus den drei Teilbereichen A (südlich der Bundesstraße B 312/Zwiefalter Straße), B (nördlich des Wendelinuswegs) und C (südlich des Wendelinuswegs). Das Plangebiet befindet sich im Osten des Ortsteils Huldstetten, südlich der Zwiefalter Straße (B312). Im Süden und Westen grenzen die bebauten Grundstücke der Ortslage an. Im Osten befinden sich landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen.

Gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans vom 25.11.2020 wurde das Leitungsrecht zwischen den Grundstücken Nr. 3 und Nr. 4, welches bereits im ursprünglichen Bebauungsplan enthalten war, wieder aufgenommen, da hier eine Telekommunikationslinie der Telekom verläuft. Zudem wurde die Festsetzung zu Pflanzgeboten und Pflanzbindungen unter Punkt 1.5 redaktionell ergänzt sowie ein Hinweis zum Artenschutz, der insektenfreundliche Außenbeleuchtung und die Vermeidung von Vogelschlag bei größeren Glasfronten beinhaltet, aufgenommen. Der Gemeinderat schließt mit dem Satzungsbeschluss das Verfahren ab. Die zur Realisierung Ihres Bauvorhabens notwendigen externen Verfahrenskosten werden von den Veranlassern übernommen.

Polizeiverordnung neugefasst

Die Polizeibehörden und damit auch die Ortspolizeibehörde können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Polizeigesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Polizeiverordnungen). Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister für den Erlass solcher Polizeiverordnungen zuständig, Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Der Gemeinderat hat am 12.04.2000 dem Erlass einer Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) zugestimmt. Diese Polizeiverordnung ist am 01.05.2000 in Kraft getreten. Entsprechend § 17 Abs. 1 Polizeigesetz treten Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Polizeiliche Umweltschutzverordnung aus dem Jahr 2000 ist damit am 30.04.2020 außer Kraft getreten. Sofern der Regelungsinhalt weiterhin gewünscht ist, sind sie neu zu erlassen. Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) zu. Diese ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Polizeilichen Umweltschutzverordnung aus dem Jahr 2000. Die Gemeindeverwaltung hat in den vergangenen Jahren keine Geldbußen auf der Grundlage der Polizeilichen Umweltschutzverordnung verhängt, allerdings wurde in Einzelfällen auf die Möglichkeit hingewiesen, dies zu tun. Dieser Hinweis führt in aller Regel dazu, dass verordnungswidrige Handlungen eingedämmt werden können.

Vereinbarung mit Landkreis über Straßenausbau

Der Landkreis Reutlingen plant im kommenden Jahr den Ausbau der Kreisstraße K 6742 Geisingen-Huldstetten einschließlich der beiden Ortsdurchfahrten Bergstraße bzw. Kirchstraße. Im Zuge der Maßnahme soll östlich der teilweise neu trassierten Fahrbahn ein Fuß- und Radweg angelegt werden. Träger der Straßenbaulast für die K 6742 Geisingen-Huldstetten ist der Landkreis. Somit ist der Landkreis auch grundsätzlich kostenpflichtig für diese Ausbaumaßnahme. Aufgrund entsprechender gesetzlicher bzw. vom Kreistag beschlossener Regelungen muss sich die Belegenheitsgemeinde in folgenden Bereichen an den Baukosten beteiligen:

Gesetzliche Regelungen:

  • Gehwege und Bordsteine
    Hier ist die Gemeinde alleiniger Kostenträger, sofern es sich nicht um die erstmalige Anlegung dieser Straßenbestandteile handelt. In diesem Fall beteiligt sich der Landkreis durch die Übernahme der Kosten für die Bordsteine, nicht aber für die Gehwegflächen.
  • Niederflurbordsteine und Gehwegflächen im Bereich von Bushaltestellen
  • Fahrbahnbestandteile, die im Zusammenhang mit gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen stehen (Schachtabdeckungen Wasser und Abwasser)

Vom Kreistag beschlossene Regelungen:

  • Fuß- und Radwege
    Die Gemeinden im Landkreis haben sich an den Baukosten von Fuß- und Radwegen entlang von Kreisstraßen bis zur einer Ausbaubreite von 2,50 m mit 25% zu beteiligen. Sofern ein breiterer Ausbau gewünscht wird, sind die Mehrkosten vollständig zu tragen.
  • Verwaltungskosten
    1,5 % der auf die Gemeinde entfallenden Baukosten

Die Gemeindeverwaltung hat dem Landratsamt mitgeteilt, dass auf die mögliche Verbreiterung des Fuß- und Radwegs auf 3,0 m, die eine Befahrung des Weges mit landwirtschaftlichem Gerät erleichtern könnte, verzichtet wird. Im Bereich der Radwege zwischen Pfronstetten – Aichstetten – Tigerfeld wurde diese Verbreiterung auf Kosten der Gemeinde vorgenommen. Die Praxis zeigt, dass der landwirtschaftliche Verkehr diese Parallelwege nahezu überhaupt nicht nutzt. Diese (Mehr-) Ausgabe kann sich die Gemeinde somit sparen.

Ebenfalls von der Gemeinde zu tragen sind Kosten für Baumaßnahmen an den gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme durchgeführt werden. Dies sind Maßnahmen an der Ortskanalisation und der Wasserleitung sowie die Mitverlegung von Leerrohrinfrastruktur für eine künftige Anbindung ans Glasfasernetz. In den Grabenbereichen Wasser und Abwasser übernimmt die Gemeinde 50% der Kosten für die Schotter- und Frostschutzschicht. Die Kosten der Schotter- und Frostschutzschicht im Bereich der Mitverlegung von Leerrohrinfrastruktur trägt der Landkreis. Komplett vom Landkreis übernommen werden die Vermessungskosten und die Kosten für das Angleichen von privaten Flächen an die Baumaßnahme.

Die Gehwege im Ausbaubereich sind in einem guten, teilweise sehr guten Zustand. Speziell im Bereich der Kirchstraße (Huldstetten) südlich des DGH wurde der Gehweg sie erst vor kurzem im Rahmen einer Leitungsverlegung erneuert. Seitens des Landratsamts wurde zunächst mitgeteilt, dass die vorgesehene Kompletterneuerung des Straßenunterbaus den Erhalt dieser Flächen nicht zulässt. Jetzt kam das Signal, dass Gehweg und Randsteine doch erhalten bleiben sollen. Die Gemeindeverwaltung hat Bedenken angemeldet. Es muss sichergestellt sein, dass Randsteine und Gehweg – die in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehen – stabil bleiben. Auch der Ausbau eines Leerrohrnetzes für künftige Glasfaseranschlüsse in diesem Bereich wird eventuell unwirtschaftlich, wenn die Gemeinde die Kosten im Gehwegbereich alleine tragen müsste. Hier sind die entsprechenden Gespräche abzuwarten.

Bis auf weiteres rechnet die Gemeindeverwaltung mit folgenden zu übernehmenden Kosten:

Kanalbauarbeiten10.000 €
Schachtabdeckungen Kanal7.000 €
Wasserleitungsbauarbeiten40.000 €
Schachtabdeckungen Wasserleitung3.000 €
Kostenanteil Gehwege, Randsteine Bushaltestellen22.000 €
Kostenanteil Fuß- und Radweg102.000 €

Diese Kosten sind im Haushaltsplan 2021 zur Finanzierung vorgesehen. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der entsprechenden Vereinbarung zu.

Keine Einwendungen gegen Hubschrauberlandeplatz

Die Firma Paravan hat beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung eines Boden-Hubschrauberlandeplatzes für Firmenzwecke und bei Bedarf auch Rettungszwecke, nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beantragt. DAs Unternehmen verfügt am Standort Aichelau seit 1998 über eine Erlaubnis zu Außenstarts und -landungen. Zunächst bezog sich diese auf den Bereich Fölltörle (südlich der Biogasanlage), seit 2008 wird der hierfür angelegte Start- und Landeplatz südlich des Bereichs Breite West genutzt.

Die von diesem Start- und Landeplatz ausgehenden Flugbewegungen ergeben sich zwangsläufig Lärmemissionen, die insbesondere für die im näheren Umfeld wohnenden Anlieger akustisch auch wahrnehmbar sind. Mit dem Nutzer wurde deshalb auch vereinbart, dass der An- und Abflug grundsätzlich in südlicher Richtung erfolgt, so dass vermeidbare Beeinträchtigungen vermieden werden. Dieser Start- und Landeplatz soll nun mit einer Genehmigung in einen regulären Sonderlandeplatz überführt werden. Er soll dann für Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht zugelassen werden. Dabei soll der Landeplatz geschäftlichen und privaten Zwecken des Antragstellers dienen. Ebenso steht er für Rettungszwecke zur Verfügung und darf im Bedarfsfall auch von der Polizei, von Rettungsdiensten und dem Katastrophenschutz genutzt werden. Alle nichtbehördlichen Flüge sollen vorher durch den Landeplatzinhaber genehmigt werden. (PPR prior permission required). Damit wird der beantragte Landeplatz keine Öffnungspflicht haben, ferner steht er der Allgemeinheit nicht zur Verfügung. Somit ist eine unkontrollierte Nutzung ausgeschlossen. Der An- und Abflug soll auch weiterhin über den Bereich südlich der Ortslage erfolgen.

Baulich ist eine Erweiterung nach Süden hin vorgesehen. Der Start- und Landeplatz rückt somit noch weiter von der Bebauung in der Ortslage ab, so dass sich im Zusammenspiel mit einer geplanten Eingrünung eine Entlastung bei den Lärmemissionen ergibt. Das Regierungspräsidium weist in seiner Anhörung darauf hin, dass die Firma Paravan nicht nur im Behindertenfahrzeugbau, sondern vor allem in der Technologieentwicklung für hochautomatisiertes autonomes Fahren tätig ist. In diesem Zusammenhang ist es für das Unternehmen wichtig, flexibel und schnell agieren und reagieren zu können. Das betrifft sowohl die kurzfristige Terminwahrnehmung auswärts als auch den schnellen Transfer von Spezialisten und VIP-Kunden, Zulieferern oder auch eilig benötigter Teile für Entwicklung und Produktion. Durch den Lufttransport kann der gegebene Standortnachteil einer autobahnfernen Straßenanbindung wettgemacht werden.

Bei den Flugbewegungen (jeder Start und jede Landung stellen eine Bewegung dar) wird die untersuchte Zahl mit 500 Bewegungen /Jahr angegeben. An Sonn- und Feiertagen werden nicht mehr als 6 Bewegungen/Tag stattfinden. Der reguläre Flugbetrieb wird am Tage bei Helligkeit durchgeführt. Im Antrag wird außerdem von maximal 20 Bewegungen pro Jahr als Nachtflüge bei Dunkelheit (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) ausgegangen. Zugelassen werden sollen Hubschrauber bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 6 Tonnen und max. 14 m Länge.

Dem Antrag liegt ein luftfahrttechnisches Gutachten, erstellt durch Ingenieurbüro Weigert, Haidauerstr. 24, 93102 Pfatter, zugrunde. Demnach ist ein Betrieb gefahrlos möglich. Gefährdungen Dritter sind nicht zu befürchten. In einem Lärmgutachten, erstellt durch das IBV informatik-büro vierneisel, Bahnhofstraße 1, 97922 Lauda-Königshofen, wird dargelegt, dass die Lärmwerte an keiner Stelle unzumutbare Werte überschreiten. Aufgrund der relativ geringen Anzahl von 500 Flugbewegungen pro Jahr und den vorgegebenen An- und Abflugzonen ist ein vergleichsweise geringer Dauerschallpegel zu erwarten. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt mit, dass unter diesen Voraussetzungen der Boden-Hubschrauberlandeplatz in Aichelau aus luftverkehrsrechtlicher Sicht nach § 6 LuftVG i.Vm. §§ 38 ff Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) genehmigungsfähig ist. Die Gemeinde wurde aufgefordert, als Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abzugeben.

Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sind bei der Bewertung dieses Antrags vor allem zwei Aspekte relevant: Die Bedeutung der Nutzungsmöglichkeit für das antragstellende Unternehmen und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Bevölkerung in Aichelau. Die Entwicklung der Firma Paravan hat in den letzten Jahren an Dynamik gewonnen. Durch den Einstieg der Firma Schaeffler in das gemeinsame Jointventure Schaeffler Paravan Technologie GmbH & Co.KG ist am Standort Aichelau ein Unternehmen entstanden, dass in der Entwicklung neuer Mobilitätsformen eine entscheidende Schnittstelle bedient. Die Umsetzung zunehmend autonom gesteuerter Fahrbewegungen auf das Fahrwerk setzt zwingend die sogenannte Drive-by-wire-Technologie voraus, in der das Unternehmen weltweit an der Spitze ist. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Firma Schaeffler Paravan Technologie in Aichelau im verstärktem Umfang Arbeitsplätze im Bereich Forschung und Entwicklung aufbaut. Dies soll bereits kurzfristig erfolgen, weshalb auch die Aufstellung von Bürocontainern vorgesehen ist, in denen die zusätzlichen Mitarbeiter übergangsweise untergebracht werden. Hierbei handelt es sich um hochqualifizierte Arbeitskräfte, so dass es grundsätzlich auch für junge Menschen aus der Region möglich wird, heimatnah attraktive Arbeitsmöglichkeiten zu finden. Vor diesem Hintergrund sieht auch die Gemeindeverwaltung die Notwendigkeit, dem Unternehmen in puncto Infrastruktur bestmögliche Voraussetzungen bieten zu können. Nachdem eine konkurrenzfähige Anbindung an die straßengebundene Infrastruktur kurzfristig nicht realistisch und aufgrund der Lage im ländlichen Raum auch tatsächlich nicht umsetzbar ist, kommt der Anbindung aus der Luft eine besondere Bedeutung zu.

Ungeachtet dessen ist es aus Sicht der Gemeindeverwaltung auch wichtig, die Belange der örtlichen Bevölkerung mit in Betracht zu ziehen. Dies sieht der Gesetzgeber ebenfalls so vor und sieht als eine Voraussetzung für eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung, dass durch die Anlegung und den Betrieb eines solchen Landeplatzes die öffentlichen Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden dürfen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen sind. In der Vergangenheit hat es kaum Beanstandungen seitens der unmittelbaren Anlieger gegeben. Die Gemeindeverwaltung geht davon aus, dass auch bei einer Genehmigung des Start- und Landeplatzes als Landeplatzes nach § 6 LuftVG keine wesentlich stärkeren und schon gar keine unangemessenen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Starts und Landungen werden wie bisher auch schon hörbar sein. Ihre Anzahl dürfte auch zunehmen, sich aber dennoch in einem vergleichsweise geringen Umfang bewegen. Die Entwicklungen in der Luftfahrt lässt außerdem darauf schließen, dass auf mittlere bis lange Sicht die bisher mit Verbrennungsmotor betriebenen Fluggeräte speziell im Kurzstreckenbereich – und dazu dürfte der Transfer zum Landesflughafen in Stuttgart gehören, nach und nach auf elektrischen Betrieb umgestellt werden. Die viel zitierten „Flugtaxis“ sind tatsächlich schon realistischer, als man dies vor wenigen Jahren noch erwartet hat. Ein Technologieführer wie Schaeffler Paravan wir diese Entwicklung sicherlich mitgehen, zumal auch in diesem Mobilitätsbereich („fly-by-wire“) Marktchancen bestehen dürften.

Ein weiterer, nicht unbedeutender Aspekt ist die Möglichkeit, dass Rettungshubschrauber auf einem solchen Start- und Landeplatz auch nachts eingesetzt werden können. Nachdem gerade im ländlichen Raum der Einsatz von Notärzten in immer stärkerem Maße aus der Luft erfolgt, kann diese Möglichkeit unter Umständen auch einmal lebensrettend sein. Unter Würdigung aller Umstände ist die Gemeindeverwaltung der Ansicht, dass die objektiv zu erwartenden Vorteile die zu erwartenden Nachteile überwiegen. Der beantragten Genehmigung nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) kann somit mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass die von den Gutachtern zugrunde gelegten Abstände und baulichen Vorkehrungen umgesetzt werden. Dieser Ansicht schließt sich der Gemeinderat an.

Vorbereitungen für die Landtagswahl

Die Bildung und Abgrenzung der Wahlbezirke für die Landtagswahl im März bestimmt der Bürgermeister. Wie bei den vergangenen Wahlen werden folgende Wahlbezirke festgelegt:

Wahlbezirk Nr.          Abgrenzung Wahlbezirk       Wahlraum
            I                       Pfronstetten                           Rathaus Pfronstetten
            II                      Aichelau                                 Rathaus Aichelau
            III                     Aichstetten                             Rathaus Aichstetten
            IV                     Geisingen                               Rathaus Geisingen
            V                      Huldstetten                            Dorfgemeinschaftshaus        
            VI                     Tigerfeld                                Rathaus Tigerfeld

Das Landratsamt Reutlingen hat wie bei den vorangegangenen Wahlen für die Gemeinde Pfronstetten die Bildung eines eigenen Briefwahlvorstands angeordnet. Die Wahlvorstände, bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern, werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen sind. Die Organisation übernimmt Herr Denis Rudolf von der Gemeindeverwaltung. Den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden, dies ist vorgesehen. Der Gemeinderat stimmte dieser Vorgehensweise zu.

Annahme von Spenden genehmigt

In der Gemeindeordnung sind die gesetzlichen Grundlagen für die Einnahmebeschaffung der Städte und Gemeinden geregelt. Dort ist festgelegt, dass die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt ausschließlich dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet jedoch der Gemeinderat. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde jährlich einen Bericht mit Angabe der Geber, der Zuwendungen und der Zuwendungszwecke zu erstellen. Dieser Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

Der Gemeinderat hat letztmals im Januar 2020 über die im Jahr 2019 eingegangenen Spenden Beschluss gefasst. Im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 ist eine Spenden der Fidelen Hausfrauen in Höhe von 450,00 Euro eingegangen, diese wird vom Gemeinderat genehmigt.

Elternbeiträge im Kindergarten werden ausgesetzt

Seit dem 16.12.2020 sind aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns sämtliche Schulen und Kindertagesstätten in Deutschland geschlossen. Da Anfang Januar noch eine vorzeitige Öffnung zum 18.01. in Aussicht stand, wurden die Kindergartenbeiträge von allen Familien eingezogen. Nun steht fest, dass eine Öffnung der Einrichtung frühestens Mitte Februar möglich sein wird. Seit dem 01.01.2021 wurde die Rechnungsführung des Kindergartens von der Kirche übernommen. Diese hat nun vorgeschlagen, die Beiträge für Februar vorerst nicht einzuziehen. So könnte bei einer tatsächlichen Öffnung zum im Februar eine Kompensation des Betreuungsausfalls im Januar erreicht werden. Bei der Schließung zu Beginn der Pandemie hat die Landesverwaltung einen Teil der ausgefallenen Kosten übernommen, dies wurde auch jetzt wieder signalisiert, weshalb auch der Gemeinderat der Aussetzung zustimmt. Ausgenommen von dieser Vorgehensweise ist die Inanspruchnahme der Notbetreuung. Hier werden Tagessätze gebildet und nur die tatsächlich besuchten Tage und Betreuungszeiten abgerechnet.

Beantragung von Bundesfördermitteln für den Breitbandausbau

Die Gemeindeverwaltung möchte die Wunderbuch-Grundschule an das Glasfasernetz anschließen. Aus diesem Grund wurde Kontakt mit der Deutschen Telekom aufgenommen, die den Ortsteil Pfronstetten mit Internetanschlüssen nach dem Standard FttC (klassische DSL-Anschlüsse), im Baugebiet Hans-Kürner-Weg aber auch mit Glasfaseranschlüssen versorgt. Die hierfür genannten Kosten sind sehr hoch, weshalb die Gemeindeverwaltung Alternativen prüft. Hier kommt insbesondere eine Anbindung an das Netz der BLS in Betracht, deren Gesellschafter die Gemeinde Pfronstetten ist. Es existiert bereits eine durchgängige Lehrrohrverbindung vom Netze der BLS in Zwiefalten-Gauingen in alle Ortsteile. Es zeichnet sich nun ab, dass der Aufwand für die Herstellung einer Glasfaserleitung von Gauingen bis Pfronstetten nicht teurer wäre als der Aufwand, den die Telekom für die Anbindung der Wunderbuch-Grundschule genannt hat. Vorteil der BLS-Lösung wäre, dass damit auch die „auf dem Weg liegenden“ Ortsteile Geisingen, Huldstetten, Tigerfeld und Aichstetten ein Zugang zum Glasfasernetz der BLS geschaffen werden kann. Aus diesem Grund favorisiert die Gemeindeverwaltung diese Lösung und würde einen Antrag auf Bezuschussung aus dem Breitbandförderungsprogramms des Bundes stellen. Bei einer denkbaren Kofinanzierung mit dem Landesförderprogramm wäre eine relativ gute Bezuschussung denkbar. Die für die entsprechenden Zuschussanträge notwendigen Antragsunterlagen können von der Gemeindeverwaltung nicht in Eigenregie gestellt werden. Wie bei den Förderanträgen der jüngeren Vergangenheit auch (z.B. Kirchstraße Huldstetten) sollte dies extern vergeben werden. Auf Vermittlung der BLS hat das Büro GeoData aus Westhausen ein Angebot hierfür vorgelegt, dieses beläuft sich auf insgesamt rund 10.000 €, so dass eine Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich ist. Die Antragskosten sind ebenfalls förderfähig. Um keine Zeit zu verlieren schlägt die Gemeindeverwaltung vor, die Beauftragung auch bereits vor der formellen Beschlussfassung des Haushalts vorzunehmen, dem stimmt der Gemeinderat zu. Im Haushaltsplan 2021 sind entsprechende Mittel vorgesehen.

Kategorien: Allgemein