Bebauungsplanentwurf und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Bühl – Erweiterung 93“, Huldstetten, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“)
- Aufstellungsbeschluss
- Auslegungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 25.11.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan “Bühl – Erweiterung 93“, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“), Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Huldstetten, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften “Bühl – Erweiterung 93“, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“), Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Huldstetten, nach dem Verfahren für den Bebauungs-plan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW aufzustellen. Weiter wurde beschlossen, gemäß § 13 Baugesetzbuch ein verein-fachtes Verfahren durchzuführen. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen wurde gebilligt und es wurde beschlossen, die Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetz-buch i.V.m. § 74 Landesbauordnung BW öffentlich auszulegen.
Verfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 Abs. 1 Bauge-setzbuch im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Grundzüge der Planung sind von der vorliegenden Än-derung nicht berührt, da es sich hierbei lediglich um die Herausnahme eines Fußwegs, die geringfügige Ver-schiebung der Baugrenze sowie die Neufassung der übrigen Festsetzungen handelt.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b Baugesetz-buch genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhalts-punkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umwelt-berichts nach § 2 a Baugesetzbuch wird abgesehen.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Bühl – Erweiterung 93“, 5. Änderung (Neufassung Teil „A“) wird der bestehende Bebauungsplan „Bühl – Erweiterung 93“ (rechtskräftig seit 31.05.1995) für den Teilbereich „A“ geändert und neu gefasst. Bei der Änderung des Bebauungsplans handelt es sich um die Herausnahme eines geplanten Fußwegs und die Verschiebung der Baugrenzen. Mit der Änderung der Örtlichen Bauvorschriften wird die festgesetzte Traufhöhe von 3,80 m auf 4,70 m erhöht sowie die Farbtöne grau und anthrazit als zulässige Dachfarben ergänzt. Zudem wird für Ga-ragen die Pflicht der Massivbauweise gestrichen.
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortseingang des Ortsteils Huldstetten, südlich der Zwiefalter Straße (B 312).
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 246 (weitgehend), 245/13 und 245/2 (teilweise). Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,36 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bau-vorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftli-che Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 25.11.2020.
Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Satzung zu den Örtli-chen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bzw. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i. V. m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW ortsüblich bekannt gemacht.
Auslegung
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen von Freitag, dem 11.12.2020 bis Montag, dem 11.01.2021, je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Die Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen werden, werden an gleicher Stelle zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internet-Adresse www.pfronstetten.de/bauleitplanung.html eingestellt.
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 11.01.2021, Stellung-nahmen mündlich zur Niederschrift während der Dienst-stunden bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten (Anschrift siehe vorstehenden) vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Pfronstetten richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Pfronstetten, den 03.12.2020
Reinhold Teufel
Bürgermeister