Neuregelung bei landwirtschaftlichen Wildschäden

Bei Wildschäden im Feld ist ein neuer Handlungsablauf zu beachten. Erarbeitet wurde er im Rahmen des Runden Tisches Schwarzwild in der Arbeitsgruppe Landwirtschaft und im Rahmen der Novellierung des Jagd- und Wildtiermanagement-Gesetzes (JWMG) wurde er nun umgesetzt.

Künftig gilt demnach folgende Vorgehensweise:

Wildschäden im Wald sind jährlich zum 1. Mai bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. 

Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen sind binnen einer Woche, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, schriftlich beim Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung anzumelden. Bitte verwenden Sie hierfür unser Formblatt. Die Gemeindeverwaltung stellt eine Anmeldebescheinigung aus und informiert den ersatzpflichtigen Jagdpächter.

Sofern es zwischen Landwirt und Jagdpächter zu keiner gütlichen Einigung kommt, kann einer der Beteiligten – der Landwirt oder der Jagdpächter – oder können beide Beteiligten gemeinsam die Beauftragung eines anerkannten Wildschadensschätzers verlangen. Die Kosten trägt dabei zunächst einmal derjenige, der den Antrag stellt!

Die Gemeinde setzt bei einem solchen Antrag einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Kommt auch mit dem Ergebnis des Schätzers keine Einigung zustande, gilt folgendes:

  • Wenn der geschädigte Landwirt die Beauftragung des Wildschadensschätzers verlangt hat, kann er vom ersatzpflichtigen Jagdpächter neben dem festgesetzten Schaden auch den hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Verfahrens die Höhe des Wildschadens übersteigen.
    Beispiel 1:
    Der Schätzer kostet 200 € und stellt einen Schaden von 400 € fest. Der Jagdpächter muss dem Landwirt die 400 € Schaden und die Hälfte der Kosten des Schätzers, also 100 €, erstatten. Insgesamt muss der Jagdpächter 500 € an den Landwirt bezahlen.
    Beispiel 2:
    Der Schätzer kostet 200 € und stellt einen Schaden von 150 € fest. Der Jagdpächter muss dem Landwirt die 150 € Schaden erstatten. Die Kosten des Schätzers muss der Landwirt alleine tragen.
  • Wenn der ersatzpflichtige Jagdpächter die Beauftragung des Wildschadensschätzers verlangt hat, kann er vom geschädigten Landwirt den hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Auch in diesem Fall gilt dies nur, wenn die Kosten des Verfahrens die Höhe des Wildschadens nicht übersteigen.
  • Wenn der geschädigte Landwirt und der ersatzpflichtige Jagdpächter die Beauftragung des Wildschadensschätzers übereinstimmend verlangen, dann muss der ersatzpflichtige Jagdpächter den festgestellten Schaden an den geschädigten Landwirt bezahlen, die Kosten des Verfahrens werden hälftig aufgeteilt.

Die gütliche Einigung sollte der Regelfall sein, wir rufen Landwirte und Jagdpächter dazu auf, in entsprechenden Schadensfällen Kompromissbereitschaft zu zeigen und so Streitereien und Verfahrenskosten zu vermeiden!

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