Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung

Wir hatten schon am Montag damit gerechnet, weil die neuen Vorgaben des Landes abgewartet wurden, dauerte es etwas länger. Ab Sonntag gilt sie nun, die Allgemeinverfügung des Landkreises zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie.

Die wichtigsten Beschränkungen:

  • Gaststätten müssen um 23 Uhr schließen.
  • Ab 23 Uhr dürfen auch keine alkoholischen Getränke mehr “über die Straße” verkauft werden, eben so ist dann der Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit nicht mehr gestattet.
  • Die zulässigen Besucherzahlen für Ausstellungen/Messen wurde reduziert, für jeden Besucher müssen 10 m² Fläche vorhanden sein.

Für das Leben in der Gemeinde Pfronstetten bringt diese Allgemeinverfügung also keine wesentlichen Einschränkungen.

Hier die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie

Das Landratsamt Reutlingen erlässt gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden­ Württemberg (lfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie dem Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az: 51-1443.1 SARS COV-2/6, für das Gebiet des Landkreises Reutlingen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Abweichend von § 9 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) in der aktuellen Fassung beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 23 Uhr und endet um 6 Uhr des Folgetages.
  2. Abweichend von § 7 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 1 des Landesgaststättengesetzes (LGastG) dürfen in Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 GastG in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke zum alsbaldigen Konsum über die Straße („Gassenschank“) abgegeben werden.
  3. In Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine  alkoholischen Getränke abgegeben werden, sofern Hinweise darauf bestehen, dass diese zum baldigen Konsum im öffentlichen Raum Verwendung finden.
  4. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
  5. Abweichend von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 CoronaVO Messen ist die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ausstellungsflächen nicht unterschritten wird. Weitergehende Regelungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Der Veranstalter hat dem Landratsamt Reutlingen ein Hygienekonzept vorzulegen.
  6. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang   angedroht.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  8. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Unabhängig davon tritt sie sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner, bezogen auf den Landkreis Reutlingen, an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt.

Reutlingen, den 24.10.2020

gez. Reumann, Landrat

Hinweise:

  • Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Baden- Württemberg (LVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landratsamts (www.kreis-reutlingen.de) abrufbar.

  • Eine Missachtung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Begründung

I.

Die Ausbreitungen des Coronavirus ist im Land Baden-Württemberg sowie im Landkreis Reutlingen ansteigend. Beim Coronavirus handelt es sich um eine hoch infektiöse Atemwegserkrankung durch den Erreger SARS-CoV-2. Dieser stellt einen gefährlichen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG dar. Um die Verbreitung des Coronavirus und weitere Ansteckungen zu verhindern, wurde aufgrund des sich dynamisch und lokal verändernden Infektionsgeschehens durch die Landesregierung nach Empfehlung des RKI ein „Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS­ CoV-2- Infektionswelle“ erstellt. Dieses Stufenkonzept der Landesregierung sieht weitergehende Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verlangsamung der Verbreitung des Erregers bei steigenden Infektionszahlen, gemessen an der sogenannten 7-Tages-Inzidenz, vor. Hierzu wurde eine Vorwarnstufe bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern definiert, da ab einer solchen Inzidenz erwartungsgemäß ein starker Anstieg der Fallzahlen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einhergeht. Des Weiteren wurde eine Eingriffsstufe bei einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnern festgelegt, die weitergehende Beschränkungen vorsieht, sollte sich das Infektionsgeschehen negativ entwickeln. Im Landkreis Reutlingen wurde die 7-Tages-lnzidenz von 35 Neu-infizierten pro 100.000 Einwohner am 13.10.2020 überschritten. Daher wurden durch die Ortspolizeibehörden Beschränkungen der Personenzahl bei privaten Ferien mittels Allgemeinverfügung erlassen. Am 17.10.2020 überstieg die 7-Tages-lnzidenz die Eingriffsgrenze von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner. Angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen rief die Landesregierung am 17.10.2020 die dritte Pandemiestufe aus. Dazu verkündete sie mit Datum vom 18.10.2020 eine neue Corona Verordnung, durch welche landesweite Änderungen zur Beschränkungen der Kontakt- und Abstandsregelungen ab dem 19.10.2020 in Kraft traten. Trotz der bisher getroffenen Maßnahmen besteht aktuell weiterhin ein erhöhtes regionales Risiko, sich mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren.

II.

Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23. Juni 2020 (in der ab 18. Oktober 2020 gültigen Fassung) aufgrund von § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 lfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (CoronaVO) verordnet. Gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO können die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen.

Vorliegende Verfügung beruht auf § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Baden­ Württemberg (lfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie dem Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.10.2020, Az: 51-1443.1 SARS COV-2/6.

Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz BW (LVG) das Landratsamt Reutlingen zuständig für den Erlass der getroffenen Allgemeinverfügung. Die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde kreisweit am 17.10.2020 überschritten.

Die Ortspolizeibehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden am 23.10.2020 über die geplante Allgemeinverfügung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach § 28 Abs. 1 und 3 IfSG trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von

Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern die insbesondere in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, notwendigen Schutzmaßnahmen soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Behörde kann unter diesen Voraussetzungen insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Sie kann auch u.a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sind Maßnahmen zur weiteren Übertragung der Krankheit erforderlich. Das Virus SARS CoV-2 breitet sich im Landkreis Reutlingen weiter aus. Die 7-Tages­Inzidenz von 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner wurde am 13.10.2020 überschritten. Am 17.10.2020 überstieg die 7-Tages-Inzidenz die kritische Eingriffsgrenze von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Es besteht somit ein erhöhtes regionales Risiko, sich mit dem CoV-2-Virus zu infizieren. Zweck der Allgemeinverfügung ist es, die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere dort, wo zu erwarten ist, dass Mindestabstandsregelungen erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden oder eingehalten werden können.

Der Festsetzung der Sperrzeit auf 23:00 Uhr sowie der Einschränkung der Besucherzahl bei Messen in Bezug auf die Ausstellungsfläche liegen die Gefahreneinschätzung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden- Württemberg gemäß Erlass vom 23.10.2020 zu Grunde.

Das allgemeine Außenabgabeverbot von Alkohol sowie das Verbot zum Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ab 23:00 Uhr dienen der Reduzierung sozialer Kontakte im öffentlichen Raum und somit der Vermeidung potenzieller Infektionsketten. Das Außenabgabeverbot alkoholischer Getränke unterbindet den unkontrollierten Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit. Der vermehrte Alkoholkonsum beeinflusst nach allgemeiner Lebenserfahrung das Verhalten der Gäste außerhalb von Gastronomiebetrieben maßgeblich. Das Außenabgabeverbot sowie das Konsumverbot im öffentlichen Raum dienen dazu ein Ausweichverhalten des Publikums zu verhindern, nachdem eine Bewirtung in den zuvor geöffneten Gastronomiebetrieben endet. Damit wird die Verlagerung des Beisammenseins unter erheblichen Alkoholeinfluss in andere Bereiche im öffentlichen Raum verhindert. Mit fortschreitender Uhrzeit und in Verbindung mit steigendem Alkoholkonsum sinkt die Bereitschaft, sich an die geltenden Schutzmaßnahmen, insbesondere Abstandsregelungen, zu halten, Hände zu waschen und Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein höherer Alkoholisierungsgrad führt regelmäßig zu engeren Kontakten zwischen Gästen. Hinzu kommt, dass es durch Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu für den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen wie Schreien, lautes Reden, geringe Distanz zwischen Einzelpersonen etc. kommen kann.

Die Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern. Auch sind die Maßnahmen nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allgemeinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Mildere, gleich wirksame Mittel, um dem spezifischen Infektionsrisiko zu begegnen und die Entstehung von Infektionen zu verhindern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reichen derzeit aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens die sich aus der CoronaVO ergebenden Regelungen nicht aus, um die hohe Zahl der Neuinfektionen und weitere Übertragungen zu verringern.

Das Gesundheitsamt des Landratsamts Reutlingen ist als zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW verpflichtet, die Gesundheit und das Leben von Personen zu schützen; dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. In der gegenwärtigen Situation ist davon auszugehen, dass es ohne die getroffenen Maßnahmen zu einer weiteren Beschleunigung der Ausbreitung des Virus kommen würde. Bei einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist damit zu rechnen, dass diese nicht mehr kontrollierbar ist und das Gesundheitssystem die Versorgung der schwer erkrankten Personen nicht mehr sicherstellen kann. Hierbei handelt es sich um sehr hohe Schutzgüter, denen Vorrang zu gewähren ist. Insoweit überwiegt der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Schutz der potentiell von schweren Krankheitsverläufen bedrohten Personen vor einer Ansteckung die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG) ist der unmittelbare Zwang vorher anzudrohen. Mildere Mittel als die Anwendung des unmittelbaren Zwangs wie z. B. das Zwangsgeld kommen nicht in Betracht, um Personen anzuhalten, diese Anordnung zu befolgen. Das Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchstens 50.000 EUR begrenzt. Ferner muss die Anordnung sofort durchgesetzt werden, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit mit potentiell schwersten Folgen für die Betroffenen zu verhindern.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervor abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Dieses Dokument wurde am 24. Oktober 2020 auf der Webseite des Landratsamts Reutlingen (www.kreis-reutlingen.de) bereitgestellt.

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