Das Land hat kürzlich das Naturschutzgesetz sowie das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz geändert. Mit der Änderung wurde klargestellt, dass „Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO“ ist. Vereinfacht bedeutet dies, dass solche Schotterrasen seit dem 31.07.2020 nicht mehr erlaubt sind. Über die Frage, ob bereits angelegte Schottergärten wieder beseitigt werden müssen, besteht derzeit Uneinigkeit zwischen dem Umwelt- und Wirtschaftsministerium.
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