Inkrafttreten der Satzungen Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, Aichelau und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, Aichelau

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 29.04.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, Aichelau, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hartwiesen“ werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Bebauung des bisher als Garten und Lagerfläche genutzten Grundstückes 138 geschaffen. Außerdem soll eine geringfügige Erweiterung der Bestandsgebäude durch die Ergänzung der überbaubaren Fläche zukünftig ermöglicht werden.Daher wird ein Bebauungsplan zur geordneten städtebaulichen Nachverdichtung in diesem Bereich aufgestellt.

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Siedlungsbereich von Aichelau. Es wird begrenzt durch die Hayinger Straße im Norden, die Straße „Hartwiesen“ im Süden und Westen, sowie die angrenzende Bebauung im Osten. Der Geltungsbereich umfasst einen Teil der Hayinger Straße Flurstück Nr. 57, Teile der Straße Hartwiesen Flst. 139 und die Flurstücke Nr. 58, 137 und 138. Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,31 ha. Das Plangebiet wird wie in der Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 29.04.2020.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeinde Pfronstetten, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, (Zimmer OG 02) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Gemeinde Pfronstetten, den 07.05.2020

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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