Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Linden I + II Neufassung“, Pfronstetten – Inkrafttreten

Inkrafttreten der Satzungen

  1. Bebauungsplan „Linden I + II Neufassung“, Pfronstetten
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Linden I + II Neufassung“, Pfronstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 29.01.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Linden I + II Neufassung“, Pfronstetten, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Linden I + II Neu-fassung“, Pfronstetten, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans „Linden“ mit seinen Änderungen und Erweiterungen und den verschiedenen Planzeichnungen sind mittlerweile unübersichtlich geworden. Deshalb wird der Bebauungsplan im Ganzen neu gezeichnet und die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans sowie seinen Änderungen und Erweiterungen in einem Planwerk klarstellend zusammengefasst.

Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Pfronstetten südlich der Wilsinger Straße. Im Norden und Osten schließt es direkt an den Siedlungsbereich von Pfronstetten an. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke:

54/3; 54/4; 60/1; 60/2; 63/1; 63/2; 63/3; 150; 150/1; 151; 152; 153; 154/3; 154/4; 154/5 (Lin-denstraße); 154/6; 154/7; 154/8; 154/9; 154/10; 154/11; 154/12; 154/13; 154/15; 154/16 (Bir-kenweg); 154/17; 154/19; 154/20 (Buchenweg); 154/22; 154/23; 154/24; 154/25; 154/26; 154/27; 154/28; 154/29; 154/30; 154/31; 154/32; 154/33 (Eschenweg); 154/34; 154/35; 154/36; 154/37; 154/38; 154/39; 154/40; 154/41; 154/44; 155; 155/1; 155/2; 155/3; 155/4; 155/5; 156; 161; 161/1; 161/2; 161/3; 162/1; 162/2; 162/3. Von folgenden Flurstücken sind Teilstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans enthalten: 60; 61; 66 (Feldweg); 67/2; 143 (Franz-Pfeifer-Weg); 154/21; 154/43; 157; 162/4; 163 (Feldweg); 636; 637 (Lindenstraße). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in dieser Abgrenzung ca. 6,34 ha und wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt:

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2), jeweils mit dem Datum vom 29.01.2020.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeinde Pfronstetten, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, von jedermann eingesehen werden, über deren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 06.02.2020

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Unterlagen zum Bebauungsplan:

2020 – Pfronstetten, Linden I + II, Zeichnerischer Teil
2020 – Pfronstetten, Linden I + II, Schriftlicher Teil
2020 – Pfronstetten, Linden I + II, Begründung
2020 – Pfronstetten, Linden I + II, Satzung

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