Änderung Bebauungsplan „Hartwiesen“, Aichelau

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, Aichelau – Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit, Öffentliche Auslegung

Der Gemeinderat hat am 18.12.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, Aichelau, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, Aichelau nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 LBO aufzustellen und gemäß § 13 a BauGB ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Außerdem wurden die Entwürfe des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und es wurde beschlossen, diese nach § 3  Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung öffentlich auszulegen.

Verfahren

Der Bebauungsplan 1. Änderung „Hartwiesen“, wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt und dient der Nutzbarmachung von Flächen im Innenbereich. Auf eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB wird abgesehen. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist nicht erforderlich, da die Überplanung der bestehenden Bauflächen und die Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes nur geringfügig ist. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hartwiesen“ werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Bebauung des bisher als Garten und Lagerfläche genutzten Grundstückes 133 geschaffen. Außerdem soll eine geringfügige Erweiterung der Bestandsgebäude durch die Ergänzung der überbaubaren Fläche zukünftig ermöglicht werden. Die Planänderung dient einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung in diesem Bereich.

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Siedlungsbereich von Aichelau. Es wird begrenzt durch die Hayinger Straße im Norden, die Straße „Hartwiesen“ im Süden und Westen, sowie die angrenzende Bebauung im Osten. Der Geltungsbereich umfasst einen Teil der Hayinger Straße Flurstück Nr. 57, Teile der Straße Hartwiesen Flst 139 und die Flurstücke 58, 137 und 138. Die Fläche des wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzten Geltungsbereichs beträgt ca. 0,31 ha.

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 18.12.2019.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften werden mit der Begründung zum Bebauungsplan von Freitag, dem 17.01.2020 bis Montag, dem 17.02.2020, je einschließlich, bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten – Hauptstraße 25, in 72539 Pfronstetten während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Die Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen werden, werden an gleicher Stelle zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 17.02.2020, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten vorbringen oder schriftlich an die Gemeindeverwaltung Pfronstetten richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.

Pfronstetten, den 09.01.2020

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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