In seiner Sitzung am 18.12.2019 hat der Gemeinderat folgende Beschlüsse gefasst:
Änderung der Friedhofssatzung
Die Gemeinde Pfronstetten hat im Jahr 2015 Vereinbarungen mit den örtlichen Kirchengemeinden abgeschlossen, wonach die Verwaltung der örtlichen Friedhöfe ab dem Jahr 2016 durch die bürgerliche Gemeinde erfolgt.
Noch aus den Zeiten der kirchlichen Verwaltung stammt die Praxis, dass Teile der eigentlich hoheitlichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen von privaten Dienstleistern erbracht und auf privatrechtlicher Grundlage zwischen Dienstleister und Hinterbliebenen abgerechnet werden. Diesbezüglich läuft seit vielen Jahren eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Firma Weible aus Münsingen. Die Gemeindeverwaltung strebt an, bezüglich der hoheitlichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen nach und nach auf die rechtlich vorgegebene Aufgabenerfüllung umzustellen. Dies entspricht auch dem Wunsch der Firma Weible. In einem ersten Schritt soll deshalb die Bereitstellung von Friedhofspersonal für die Durchführung von Beisetzungen über die Gemeinde erfolgen. Dabei soll über einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag wiederum auf Personal der Fa. Weible zurückgegriffen werden, so dass sich lediglich die Form der Abrechnung dieser Leistung ändert. Bisher wurde diese Leistung von der Fa. Weible auf privatrechtlicher Grundlage mit den Hinterbliebenen abgerechnet, künftig soll die Abrechnung über die Gemeinde und damit zusammen mit der Abrechnung für die Grabstelle und die Benutzung der Leichenhalle erfolgen. Hierfür ist ein Gebührentatbestand in die Gebührenordnung aufzunehmen.
Die Fa. Weible bietet diese Dienstleistung für pauschal 130,00 € an, damit die Absprachen mit den Hinterbliebenen, der Gemeindeverwaltung und gegebenenfalls der zuständigen Kirchengemeinde bezüglich der Organisation (Terminierung Grabaushub / Beisetzungsfeier), die Überwachung der Einhaltung der bestattungsrechtlichen Vorgaben (Bestattungsunternehmen) und die Anwesenheit bei der Durchführung der Beisetzung (Ausübung des Hausrechts auf den Friedhöfen und in den Aussegnungshallen) abgedeckt. Die Gemeindeverwaltung hatte vorgeschlagen, die von der Gemeinde als Träger der Friedhöfe zu bezahlende Pauschale 1:1 an die Hinterbliebenen weiterzugeben und somit auf die Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlags zu verzichten. Dem stimmte der Gemeinderat zu.
Außerdem hat die Fa. Weible angeregt, die Vorgaben für die Benutzung der Leichenhallen zu konkretisieren. Hier soll ausdrücklich festgelegt werden, dass keine hygienischen Versorgungen oder Einbettungen in der Leichenhalle vorgenommen werden dürfen und dass nur Verstorbene in der Leichenhalle offen aufgebahrt werden dürfen, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hygienisch versorgt und desinfiziert wurden. Die offene Aufbahrung infektiöser Verstorbener soll ausgeschlossen werden. Hintergrund ist, dass die Gemeinde als Betreiber der Leichenhalle verpflichtet wäre, den Aufbahrungsraum entsprechend der recht strengen hygienerechtlichen Vorgaben zu desinfizieren, wenn darin hygienischen Versorgungen oder Einbettungen vorgenommen würden. Zudem wäre ein gewisses Betreiberrisiko gegeben, wenn infektiöse Verstorbene offen aufgebahrt würden. Insofern schützt die Umsetzung dieser Anregung die Gemeinde vor einem nicht unerheblichen Kosten- und Haftungsrisiko. Aus diesem Grund wurde angeregt, eine entsprechende Klarstellung in der Friedhofsordnung vorzunehmen, auch dem und der insgesamt notwendigen Änderung der Friedhofsordnung stimmte der Gemeinderat zu.
Urnengemeinschaftsgrabs in Pfronstetten wird erweitert
Auf dem Friedhof in Pfronstetten wurde im Jahr 2012 ein Urnengemeinschaftsgrab angelegt. In diesem Gemeinschaftsgrab könne bis zu zehn Urnenbeisetzungen vorgenommen werden, aktuell sind acht Grabstellen belegt.
Vorgesehen ist, dass Grabstellen nach Ablauf der Ruhezeit wieder neu belegt werden können. Demnach wäre die erste Wiederbelegung im Jahr 2026, die zweite aber erst im Jahr 2032 möglich. Somit stehen bis 2026 noch zwei Grabstellen und dann bis 2032 eine weitere Grabstelle zur Verfügung.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass durch die Einführung der Rasengräber für Erdbestattungen die Nachfrage nach Grabstellen im Urnengemeinschaftsgrab zurückgehen dürften, geht die Gemeindeverwaltung nicht davon aus, dass diese Anzahl von Grabstellen ausreichend ist, um den gegebenen Bedarf zu decken. Aus diesem Grund wurde dem Gemeinderat vorgeschlagen, das Urnengemeinschaftsgrab durch die Aufstellung eines weiteren, gestalterisch angepassten Grabmals zu erweitern. Die Gemeindeverwaltung hatte hierfür beim Steinmetzbetrieb Renner aus Huldstetten ein Angebot eingeholt. Die Fertigung und Aufstellung eines weiteren Grabmals würde demnach rund 6.500 € kosten (zum Vergleich: das erste Grabmal hat 2012 ca. 5.900 € gekostet). Der Gemeinderat hat der Beauftragung zugestimmt.
Ablösung der Kostenbeteiligung an der Mesnerbesoldung (Pfarrgemeinde St. Nikolaus Pfronstetten)
Die bürgerliche Gemeinde Pfronstetten hat sich mit Vereinbarung vom 13.10.1902 verpflichtet, für die vom Mesner der Pfarrgemeinde St. Nikolaus Pfronstetten erbrachten, ausschließlich der bürgerlichen Gemeinde zu Gute kommenden Funktionen einen Anteil an der Besoldung, also an den Personalkosten, zu übernehmen. Ausdrücklich als ausschließlich der Gemeinde zuzurechnende Verrichtungen erwähnt werden dabei das 11-Uhr-Läuten, das Wetter- / Feuerläuten und das Königsgeburtstagsläuten, außerdem das Morgen-, Mittags- und Abendläuten sowie die “Besorgung der Kirchenuhr” als Verrichtungen, die sowohl der bürgerlichen wie auch der kirchlichen Gemeinde zuzurechnen sind.
Aufgrund der technischen Entwicklung werden diese Verrichtungen seit Jahrzehnten nicht mehr von Hand erbracht, sondern durch entsprechende Steuerungen. Insofern ist der für die genannten Verrichtungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unstrittig vorhandene Personalaufwand aktuell und auch schon seit langen Jahren offenkundig nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund hat die Gemeindeverwaltung bereits im Jahr 2010 die rechtlichen Hintergründe überprüft. Dies hat ergeben, dass die Kirchengemeinde Pfronstetten im Jahr 1848 auf den ausdrücklichen Wunsch der bürgerlichen Gemeinde hin eingerichtet wurde – vorher war Pfronstetten Filialgemeinde der Pfarrgemeinde St. Stephanus Tigerfeld. Voraussetzung für die Einrichtung der Kirchengemeinde war u.a. die Zusicherung der bürgerlichen Gemeinde, sich an den Mesnerkosten zu beteiligen.
Das grundsätzlich denkbare Recht der bürgerlichen Gemeinde, diese Kostenbeteiligung unter Hinweis auf die weggefallenen „bürgerlichen Verrichtungen“ des Mesners (im Wesentlichen das Läuten) zu kündigen, dadurch verwirkt, dass sie über Jahrzehnte den Kostenanteil getragen hat, obwohl sie sich sogar an den Kosten der Automatisierung der Glocken beteiligt hat. Insofern war und ist die Gemeinde nach wie vor verpflichtet, diesen Kostenanteil auch in Zukunft zu tragen, wenn die entsprechenden Ansprüche nicht vertraglich abgelöst werden.
Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat bereits im Jahr 2010 vorgeschlagen, eine entsprechende Ablösung vorzunehmen. Hierfür wäre einmalig das 25fache des durchschnittlichen Jahresbetrags an die Kirchengemeinde zu entrichten. Aufgrund der damals bestehenden finanziellen Engpässe hat der Gemeinderat diesen Vorschlag abgelehnt. Nachdem aktuell eine zufriedenstellende finanzielle Situation gegeben ist und es ohnehin schwierig ist, die vorhandenen Rücklagen der Gemeinde insgesamt ohne Negativzins anzulegen, wurde die Möglichkeiten der Ablösung von Darlehen und langfristiger Zahlungsverpflichtungen geprüft. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Ablösung der Mesmerbesoldung wieder aufgegriffen. Im April diesen Jahres hat die Gemeindeverwaltung beim kirchlichen Verrechnungszentrum beantragt, eine entsprechende Ablösungsvereinbarung vorzulegen. Auf mehrmalige Nachfrage hin hat die Gemeindeverwaltung nunmehr vor kurzem einen entsprechenden Vereinbarungsentwurf erhalten. Ausgehend von den Rechnungsergebnissen der Vorjahre beläuft sich der Ablösungsvertrag demnach auf 58.750,00 €. Der Gemeinderat stimmte zu, dass durch Zahlung dieses Einmalbetrags die Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Mesmerkosten für alle Zeit abgelöst wird. Die Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinde, sich an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Turmuhr, der Glocken und des Friedhofs zu beteiligen bleibt hiervon unbenommen.
Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Münsingen
Mit Inkrafttreten der neuen Gutachterausschussverordnung hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) die wichtigsten Eckpunkte der Novelle definiert. Das Gutachterausschusswesen soll demnach in kommunaler Verantwortung mit Zuständigkeit bei den Gemeinden beibehalten werden. Allerdings werden leistungsfähige Einheiten für die sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für die Ermittlung der Grundstücksmarktdaten gebildet. Benachbarten Gemeinden innerhalb eines Landkreises wird die Möglichkeit zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses eröffnet.
Insbesondere Gutachterausschüsse mit einem kleinen Zuständigkeitsbereich können die gesetzlichen Aufgaben nicht vollständig und vor allem nicht in der erforderlichen Qualität erfüllen, da die Zahl der Kauffälle zu gering ist und damit keine ausreichende Basis für die Ableitung der Wertermittlungsdaten vorliegt. Die Kaufpreissammlungen werden oftmals nicht zeitgemäß geführt, weil insbesondere keine Fachsoftware (Automatisierte Kaufpreissammlung) eingesetzt wird. Ebenso sind nicht alle Gemeinden in der Lage, in den Geschäftsstellen die notwenigen Stellenanteile für Personal mit dem dafür erforderlichen Sachverstand bereitzustellen. Mit der Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses soll ein Zuständigkeitsbereich entstehen, in dem zentral das Aufkommen an Kauffällen erweitert und die fachliche Herleitung der Wertermittlungsdaten und darauf aufbauende Erstellung eines Grundstücksmarktberichtes verbessert wird. Mit der Bildung eines neuen gemeinsamen Gutachterausschusses werden die Gemeinden in die Lage versetzt, ihre gesetzlichen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Insgesamt werden die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten an die Erfordernisse der Finanzverwaltung angepasst. In der Folge haben die Gutachterausschüsse nun als zentrale Aufgabe verstärkt für Zwecke der steuerlichen Bewertung wesentliche marktgebende Grundlagen bereitzustellen.
Folgende Gemeinden der Albhochflächen würden sich für einen gemeinsamen Gutachterausschuss zusammenschließen: Engstingen, Gomadingen, Hayingen, Hohenstein, Lichtenstein, Mehrstetten, Münsingen, Pfronstetten, Römerstein, Sonnenbühl, St. Johann, Trochtelfingen und Zwiefalten.
Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses würde bei der Stadt Münsingen angesiedelt werden. Über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll der Zusammenschluss für den gemeinsamen Gutachterausschuss verankert werden. Inhaltlich übertragen die abgebenden Gemeinden die Bildung eines Gutachterausschusses auf die Stadt Münsingen. Die Stadt Münsingen erfüllt anstelle der abgebenden Gemeinden die übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Sie übernimmt die Aufgaben uneingeschränkt und in eigener Verantwortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf die Stadt Münsingen über. Die abgebenden Gemeinden benennen jeweils zwei ehrenamtliche Gutachter. Ebenso benennt jede teilnehmende Gemeinde einen ständigen Ansprechpartner in der jeweiligen Gemeinde, damit die Aufgaben durch die Stadt Münsingen sachgerecht erfüllt werden können. Die Stadt Münsingen erhebt für die Amtshandlungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Gebühren und Auslagenersatz in eigener Zuständigkeit. Die entstehenden Kosten werden auf die teilnehmenden Gemeinden entsprechend der Einwohnerzahl umgelegt. Für die Gemeinde Pfronstetten würde sich ein vorläufiger Jahresbetrag von rund 6.000 € ergeben. Aktuell ist die Stadt Münsingen bemüht, gemeinsam mit den teilnehmenden Gemeinden eine Basis für den gemeinsamen Gutachterausschuss zu schaffen. Der gemeinsame Gutachterausschuss soll – vorausgesetzt, dass das erforderliche Personal eingestellt werden kann – ab dem 01.07.2020 mit der Aufgabenerfüllung beginnen. Der Gemeinderat stimmte der Aufgabenübertragung grundsätzlich zu, die entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist zum gegebenen Zeitpunkt zur Beschlussfassung vorzulegen.
Schallschutzmaßnahmen im Kindergarten
Seitens der Mitarbeiterinnen im Kindergarten Pfronstetten wird seit längerem darauf gedrängt, Maßnahmen zur Reduzierung der Schallbelastung speziell auch in den Gruppenräumen vorzunehmen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten, speziell der Boden-, Wand- und Deckenbeläge ist aktuell keine wirksame Schalldämmung gegeben. In Zusammenarbeit mit dem Büro Künster, Reutlingen, hat die Gemeindeverwaltung geprüft, welche sinnvolle Möglichkeiten hier bestehen. Besprochen wurde, dass die Gruppenräume sowie ein jeweils angrenzender Nebenraum Akustikdecken (Holzwolle-Akustikplatten) erhalten sollen. Hierzu ist vorher die bestehende geschraubte Mineralfaserdecke samt Unterkonstruktion zu demontieren. Die Rohdecke besteht aus einer Stahlbeton-Rippendecke. Die Ausführung soll während des laufenden Betriebes des Kindergartens durchgeführt werden, die drei Gruppenräume samt jeweiligem Nebenraum sollen komplett nacheinander erneuert werden, damit die Gruppen entsprechend umziehen können. Die Maßnahme soll möglichst im Januar 2020 ausgeführt werden. Die entsprechenden Arbeiten wurden von der Gemeindeverwaltung beschränkt unter acht regionalen Fachbetrieben ausgeschrieben. Bei der Angebotseröffnung lagen sechs Angebote vor, nach formeller, eignungstechnischer und rechnerischer Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Bieterreihenfolge:
Fa. Anton Geiselhart, Reutlingen | 19.464,51 € |
Bieter 2 | 20.942,81 € |
Bieter 3 | 21.907,90 € |
Bieter 4 | 22.479,10 € |
Bieter 5 | 24.035,62 € |
Bieter 6 | 36.851,92 € |
Der Kostenanschlag des Büros Künster (Stand: 14.11.2019) lag bei 19.579,67 Euro. Der Gemeinderat beauftragte die Gemeindeverwaltung, den Auftrag an die Firma Geiselhart zu vergeben.
Bebauungsplan „Hartwiesen“ wird geändert
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Hartwiesen“ in Aichelau befindet sich im östlichen Siedlungsbereich von Aichelau. Es wird begrenzt durch die Hayinger Straße im Norden, die Straße „Hartwiesen“ im Süden und Westen, sowie die angrenzende Bebauung im Osten. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,31 ha. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans sollen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Bebauung des bisher als Garten und Lagerfläche genutzten Grundstückes 138 geschaffen werden. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird ein Beitrag zur Nachverdichtung im Innenbereich geleistet und somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Er dient der Nutzbarmachung von Flächen im Innenbereich (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Die Regelung zu Art und das Maß der Nutzung des ursprünglichen Bebauungsplanes werden nicht geändert. Auf eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB wird abgesehen. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist nicht erforderlich, da die Überplanung der bestehenden Bauflächen und die Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes nur geringfügig ist. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter und keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Der Gemeinderat hat den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gefasst, von einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung wird abgesehen.
Abwassergebühr neu kalkuliert, Abwassersatzung geändert
Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung, für die die allgemeinen Haushaltsgrundsätze und Einnahmebeschaffungsgrundsätze der Gemeindeordnung Anwendung finden. Für die Benutzung der Abwasserbeseitigung können entsprechende Benutzungsgebühren erhoben werden, welche grundsätzlich so zu bemessen sind, dass sie die Kosten voll oder wenigstens zu einem bestimmten Teil decken; allerdings dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt sind (Kostenüberdeckungsverbot).
Die Gemeindeverwaltung lässt die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Kalkulation in regelmäßigen Abständen von einem Fachbüro überprüfen und auf den neuesten Stand bringen. Die jetzt durcheführte Überprüfung hat u.a. dazu geführt, dass der kalkulatorische Zinssatz für die eingesetzten Eigenmittel auf 2,61% abgesenkt wurde. Als Verteilungsmaßstab für die Schmutzwassergebühr wird für den Kalkulationszeitraum eine entsorgte Frischwassermenge mit 105.000 m³ angenommen, bei der Niederschlagswassergebühr wird von einer maßgeblich versiegelten Fläche von 424.044,26 m² ausgegangen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche Grundstückseigentümer Möglichkeiten zur Entsiegelung von Flächen genutzt haben und das auf diesen Flächen anfallende Abwasser nunmehr örtlich versickert.
Die auf dieser Grundlage erstellte Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2020/2021 wurde dem Gemeinderat vorgelegt. Es ergeben sich demnach folgende Gebührenobergrenzen:
- Schmutzwasserbeseitigung 3,97 €/m³
(bisher: 3,99 €/m³) - Geschlossene Gruben 3,20 €/m³ (bisher: 7,67 €/m³)
- Kleinkläranlagen 40,06 €/m³ (bisher: 5,11 €/m³)
- Niederschlagswasserbeseitigung 0,47 €/m²
(bisher: 0,45 €/m²)
Bürgermeister Reinhold Teufel führte aus, dass in der Gebührenkalkulation jährliche Aufwendungen in Höhe von 150.000 € für Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt wurden. Somit wird es möglich sein, die im Rahmen der Eigenkontrollverordnung festgestellten Schäden am Kanalnetz nach und nach zu beheben, ohne dass die Abwassergebühr angehoben werden muss.
Der Gemeinderat bestätigte die Gebührenkalkulation und stimmte der Satzungsänderung zu.
Stellvertreterwahl wurde wiederholt
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Nach der Kommunalwahl wurden in der Juli-Sitzung Gemeinderat Karlheinz Schultes als erster, Gemeinderat Ernst Störkle als zweiter und Gemeinderätin Nicole Fauser als dritte ehrenamtliche Stellvertreterin des Bürgermeisters bestellt. Bei der Erstellung des Protokolls ist der Gemeindeverwaltung aufgefallen, dass es bei der Wahl der dritten BM-Stellvertreterin zu einem Formfehler gekommen ist. Wie dargestellt ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Bei der Wahl der dritten BM-Stellvertreterin vereinigte GR Nicole Fauser bei drei Enthaltungen fünf von zwölf Stimmen auf sich. Für eine Wahl im ersten Wahlgang wären aber sieben von zwölf Stimmen notwendig gewesen. Richtigerweise hätte ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden müssen, bei dem dann die einfache Mehrheit gereicht hätte.
Aus formellen Gründen wurde deshalb die Wahl der dritten Bürgermeisterstellvertreterin wiederholt, ohne dass sich etwas am Ergebnis änderte. Nicole Fauser wurde wiederum, diesmal allerdings einstimmig, im ersten Wahlgang gewählt.
Einvernehmen zu Nutzungsänderung erteilt
In der Novembersitzung lehnte der Gemeinderat das Einvernehmen für eine beantragte Genehmigung zur Umnutzung eines bestehenden Gebäudes zu einer Hundepension / -schule / -zucht ab. Bürgermeister Reinhold Teufel hatte damals darauf hingewiesen, dass diese Ablehnung seiner Rechtsansicht nach unzulässig ist, das entsprechende Grundstück ist im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen, weshalb die vorgesehene Nutzung auch zugelassen werden muss. Aus diesem Grund wurde der Sachverhalt noch einmal auf die Tagesordnung genommen und der Antragstellerin wurde die Gelegenheit gegeben, selbst ihr Vorhaben dem Gemeinderat zu erläutern. In diesem Sachvortrag wurde deutlich, dass nicht zu befürchten ist, dass es insbesondere nachts zu Lärmbelästigungen durch bellende Hunde kommen wird. Vielmehr werden die Tiere nicht im Freien, sondern im Gebäude gehalten. Abschließend stimmte der Gemeinderat der Erteilung des Einvernehmens zu.