Ergänzungssatzung „Hayinger Straße Ost“, Aichelau

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Hayinger Straße Ost“, Aichelau

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 23.10.2019 in seiner öffentlichen Sitzung die Ergänzungssatzung „Hayinger Straße Ost“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichelau, als Satzung beschlossen. Im Einzelnen gelten für die Ergänzungssatzung die Planzeichnung und der Satzungstext mit dem Datum vom 23.10.2019. Die Ergänzungssatzung „Hayinger Straße Ost“, Aichelau, tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 (3) BauGB).

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Siedlungsbereich von Aichelau, umfasst den überwiegenden Teil des Flurstücks Nr. 134 und wird wie folgt abgegrenzt:

Die Fläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,05 ha.

Mit der Ergänzungssatzung „Hayinger Straße Ost“ wird das bislang im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegende Grundstück Hayinger Straße 35 / Flst. Nr. 134 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Aichelau (Innenbereich gemäß § 34 BauGB) einbezogen und die bisherige Grenze zwischen dem planungsrechtlichen „Innenbereich“ und „Außenbereich“ geringfügig verschoben. Durch die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Neubauvorhaben geschaffen. Die Ergänzungssatzung sowie die Begründung kann bei der Gemeinde Pfronstetten, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die auszulegenden Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Gemeinde (www.pfronstetten.de) unter Informationen / Internetportal Bauleitplanung eingestellt. Jedermann kann die Ergänzungssatzung sowie die Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, 31.10.2019

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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