Bebauungsplan „Rübteile II, 1. Änderung (2019)“, Aichstetten

Inkrafttreten der Satzungen

  1. Bebauungsplan „Rübteile II, 1. Änderung (2019)“, Aichstetten
  2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Rübteile II, 1. Änderung (2019)“, Aichstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 23.10.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Rübteile II, 1. Änderung (2019), Aichstetten, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Rübteile II, 1. Änderung (2019)“, Aichstetten, werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Bauplatzes östlich des Gebäudes Finkenweg Nr. 13 geschaffen und eine angemessene Bebauung auf dem bereits erschlossenen Grundstück in Lage und Kubatur ermöglicht. Der Bauplatz wird nach Osten erweitert und die festgesetzte Baugrenze entsprechend verschoben. Die im Bereich der Firmenzufahrt festgesetzte Versickerungsfläche wird nach Osten verlegt.

Das Plangebiet liegt im Osten des Ortsteils Aichstetten, direkt am Finkenweg. Der Geltungsbereich umfasst die südöstliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 123/1 sowie das Flurstück Nr. 651/1 teilweise. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,26 ha. Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt:

Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 23.10.2019.

Der Bebauungsplan „Rübteile II, 1. Änderung (2019)“, Aichstetten, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Gemeinde Pfronstetten, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Die auszulegenden Unterlagen sind außerdem auf der Internetseite der Gemeinde (www.pfronstetten.de) unter Informationen / Internetportal Bauleitplanung eingestellt. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, 31.10.2019

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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