Beschlüsse des Gemeinderats

In seiner Sitzung am 29.05.2019 hat der Gemeinderat folgende Beschlüsse gefasst:

Vollzug des Waldhaushalts 2018 für den Gemeindewald

Der Gemeinderat hat am 25.10.2017 den Wirtschaftsplan des Gemeindewaldes für das Forstwirtschaftsjahr 2016 beschlossen.  Der Plan sah einen Gesamteinschlag von 2.100 fm vor, hieraus sollte sich ein Überschuss in Höhe von 17.640 € ergeben. Nunmehr liegen die Abschlusszahlen für dieses Forstwirtschaftsjahr vor, der Gemeinderat stellte diese Zahlen förmlich fest. Der tatsächlich getätigte Einschlag liegt mit 3.426 fm rund 63 % über dem Ansatz. Dabei wurden beim Nadelholz 75% mehr und beim Laubholz 14 % weniger eingeschlagen als geplant. Der Grund dieser erheblichen Überschreitung ergibt sich beim Blick auf die ordentliche und außerordentliche Nutzung: Die ordentliche (geplante) Nutzung lag dabei mit 2.038 fm lediglich um 4,5% über den geplanten 1.950 fm. Bei der sogenannten zufällige Nutzung – verursacht durch Sturm- und Trockenschäden sowie Käferkalamitäten – gab es dagegen mit 1.388 fm bei geplanten 150 fm eine Überschreitung um über 925%. Hier macht sich der trockene Sommer mit den infolgedessen explodierenden Käferbeständen im Nadelholz bemerkbar. Dieser deutlich höhere Einschlag macht sich trotzt des nunmehr schwächelnden Holzmarkts immerhin monetär positiv im Gemeindehaushalt bemerkbar. Beim Reinertrag ergibt sich gegenüber dem Planansatz eine Verbesserung um 62.340 € auf letztlich 79.980 €. Dies kann aber bestenfalls als Trostpflaster dafür gesehen werden, dass der Gemeindewald durch die langanhaltende Trockenheit nachhaltig Schaden genommen hat. Revierförster Peter Ostertag erläuterte ausführlich die aktuelle Lage im Gemeindewald. Das nasskalte Wetter der letzten Tage hat zwar immerhin die Situation insbesondere beim Käfer nicht verschärft, nach wie vor fehlen dem Wald aber größere Mengen an Niederschlag. Das Ergebnis macht deutlich, dass der von der Gemeinde auf Empfehlung der Forstverwaltung eingeschlagene Kurs, den Fichtenanteil zu reduzieren, den Laubholzanteil auszubauen und dort, wo es Sinn macht, verstärkt auf die Weißtanne zu setzen, insgesamt richtig ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden Tannen- und Laubholzbestände mit den nunmehr augenscheinlich werdenden klimatischen Entwicklungen besser zurechtkommen als Fichtenbestände. In Folge des Kartellrechtsverfahrens in Sachen Rundholzvermarktung erfolgt zum 01.01.2020 eine Neuordnung der Forstverwaltung. Nachdem die im Landkreis Reutlingen geplante Gründung eines Zweckverbands zur Bündelung der forstlichen Aufgaben im Privat- und Kommunalwald gescheitert ist, wird das Kreisforstamt auch weiterhin weite Teile der forstlichen Betreuung und Bewirtschaftung für den Gemeindewald übernehmen. Der Holzverkauf als wesentliche Aufgabe im Gemeindewald wird nach aktuellem Sachstand wie bisher an anderer Stelle im Landratsamt verortet bleiben. Erfreulich aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist, dass die Kreisforstverwaltung in den Gewerbepark Haid umgesiedelt werden soll und damit näher an den großen Waldbeständen auf der Alb lokalisiert sein wird. Hinsichtlich der künftigen Revierstruktur geht die Gemeindeverwaltung davon aus, dass das Forstrevier Pfronstetten auch nach Wegfall der nicht unbeträchtlichen Staatswaldflächen erhalten bleiben wird. Absehbar ist ebenfalls, dass die Kosten für die Gemeinde deutlich höher sein werden, als dies der Fall war. Die Zeit der namhaften Erträge aus dem mit 365 ha Holzbodenfläche ohnehin recht kleinen Gemeindewald dürfte damit vorbei sein, mitunter wird es auch vorkommen können, dass negative Erträge erwirtschaftet werden.

Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2019/2020

Obwohl die Gemeinde nicht selbst Träger des Kindergartens in der Gemeinde ist, hat sich der Gemeinderat einmal im Jahr mit der Fortschreibung des Bedarfsplans für diese Einrichtung zu befassen. Nadine Tiefenbach, bei der Gemeindeverwaltung für den Bereich Schule / Kindergarten zuständig, trug vor, dass aktuell im Kindergarten eine Regelgruppe (Gruppengröße 25-28 Kinder) für Kinder ab drei Jahren, eine altersgemischte Gruppe mit bis hin zur Ganztagsbetreuung verlängerten Betreuungszeiten für Kinder ab zwei Jahren ( Gruppengröße 22 Kinder, davon maximal zehn in Ganztagsbetreuung) und eine “halbe” altersgemischte Gruppe für Kinder ab zwei Jahren (Gruppengröße 12 Kinder) angeboten werden. Darüber hinaus werden auch Schulkinder der Wunderbuch-Grundschule außerhalb der Unterrichtszeiten im Kindergarten betreut. Für das kommende Kindergartenjahr 2019/2020 wurde erstmals ein zentraler verbindlicher Anmeldetermin durchgeführt. Damit sollen unvorhersehbare Engpässe vermieden werden. Erkennbar ist, dass sich der Trend aus den Vorjahren in der Kleinkindbetreuung ab 2 Jahren weiter fortsetzt – rund die Hälfte der Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2019/2020 sind Kinder zwischen 2 und 3 Jahren. Nachdem Kinder unter drei Jahren rechnerisch zwei Plätze belegen und auch jedes im Kindergarten betreute Schulkind einen Platz belegt, ist die Einrichtung vor kurzem erstmals an ihre Kapazitätsgrenze gestoßen – und das obwohl die Geburtenzahlen in der Gemeinde in den letzten zehn Jahren sich nicht wesentlich verändert haben.

In Reaktion darauf wurde entschieden, dass die “halbe” altersgemischte Gruppe in eine “ganze” umgewandelt werden soll. Allerdings ist es im ersten Anlauf nicht gelungen, das hierfür benötigte Personal zu finden. Aktuell läuft der zweite Anlauf, der auf Drängen der Gemeindeverwaltung nicht nur über den klassischen Weg der Stellenanzeigen in der Zeitung, sondern verstärkt über die Schiene der sozialen Medien gefahren wurde. Hier gab es dann auch, wie die ebenfalls anwesende Kindergartenleiterin Susanne Rudolf berichtete, mehrere Bewerbungen, aktuell laufen die Vorstellungsgespräche.
Außerdem prüft die Gemeindeverwaltung derzeit die Möglichkeiten, Plätze für Kinder unter zwei Jahren zu Schaffen (“Kinderkrippe”). Der Gemeinderat hat sich auch bereits mit dieser Frage befasst und die Gemeindeverwaltung beauftragt, entsprechende Planungen voranzutreiben. Auch wenn eine zwischenzeitlich durchgeführte Elternumfrage ergeben hat, dass aktuell lediglich für ein Kind unter zwei Jahren Betreuungsbedarf gegeben ist, möchte die Gemeindeverwaltung diese Planungen weiterverfolgen. Der Trend wird mit Sicherheit auch in diesem Bereich in Richtung einer steigenden Nachfrage gehen. Darauf sollte die Gemeinde dann vorbereitet sein. Als weitere Option wird geprüft, die Betreuung der Schulkinder wieder außerhalb des Kindergartens zu organisieren. Die hierfür, speziell auch hinsichtlich der Mittagsverpflegung, gegebenen Vorgaben lassen sich jedoch nicht ohne weiteres erfüllen.
Im Gemeinderat bestand Einigkeit darüber, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Kinderbetreuung unabdingbar ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Nachfrage nach Bauland vor allem auch für junge Familien in den letzten Jahren stark gewachsen ist. Insofern wurden die Bedarfsplanung und die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen zustimmend zur Kenntnis genommen.

Anpassung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2019/2020

Die Vertreter des Gemeindetags, des Städtetags und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg haben sich auf die erforderliche Erhöhung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2019/2020 verständigt. Dabei halten alle Verbände an der Einigung fest, in Baden-Württemberg einen Kostendeckungsgrad von 20 % durch Elternbeteiligung anzustreben. Derzeit werden für die Betreuung im Kindergarten „Maria Königin“ die Elternbeiträge wie folgt erhoben:

Für die Inanspruchnahme der Betreuung mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) wird ein Zuschlag auf den Regelbeitrag in Höhe von 20 % erhoben, für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern (U3) in altersgemischten Gruppen wird ein Zuschlag von 30 % festgesetzt. Für die Ganztagesbetreuung im Kindergarten hat sich das Gremium bei der Einführung der Betreuungsform zu Jahresbeginn 2014 für einen Zuschlag in Höhe von 50 % ausgesprochen.
Bei der Schulkindbetreuung wurden bisher für das Angebot “Verlässliche Grundschule” 20 € pro Monat und für die Angebote im Rahmen des Jugendbegleiterprogramms 50 € pro Monat und Angebot angesetzt. Für die Betreuung an Ferientagen sind zwischen 6,00 und 10,00 € pro Tag zu bezahlen, gegebenenfalls zuzüglich der Kosten für das Mittagessen. Für das weitestgehende Angebot der Ganztagsbetreuung von Schulkindern werden 50 % des Kindergartenregelbeitrags angesetzt- zuzüglich der Kosten für das Mittagessen.
Die Kommunalen Landesverbände und die vier Kirchen sprechen sich einheitlich dafür aus, die Elternbeiträge mit einer Steigerung von 3% in Anlehnung an die üblichen Tarifentwicklungen zunächst nur für ein Jahr zu empfehlen. Für das Kindergartenjahr 2019/2020 werden daher folgende Beiträge empfohlen:

Die Kosten der Schulkinderbetreuung würden sich dann dem entsprechend anpassen, soweit sie sich am Regelbeitrag orientieren. Bürgermeister Reinhold Teufel räumte ein, dass es nie populär ist, Betreuungsgebühren anzuheben. Allerdings sei die Gemeinde bisher – wie viele anderen Gemeinden in der Region – gut damit gefahren, sich an den von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam mit den Kirchen vorgeschlagenen Sätzen zu orientieren. Seiner Ansicht nach hilft den Eltern ein gutes Angebot zu angemessenen Preisen weiter als ein billiges, aber schlechtes Betreuungsangebot. Dieser Meinung schloss sich der Gemeinderat an und stimmte den vorgeschlagenen Sätzen zu.

Rasengräber werden eingeführt

In der Sitzung am 24.04.2019 hatte der Gemeinderat grundsätzlich beschlossen, dass auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet Rasengrabfelder angeboten werden können. Wo dies dann konkret der Fall sein wird, ist mit den örtlichen Kirchengemeinden, die in weiten Teilen Eigentümer der Friedhöfe sind, abzusprechen. Entgegen des Vorschlags der Gemeindeverwaltung, dies nur für sogenannte Reihengräber (Einzelgräber) vorzusehen, hat sich der Gemeinderat in dieser Sitzung dafür ausgesprochen, dies auch für Wahlgräber (Familiengräber) zu ermöglichen. Die Gemeindeverwaltung hat die Friedhofssatzung daraufhin entsprechend überarbeitet. Nachdem sowohl Reihen- wie auch Wahlgräber als Rasengräber angeboten werden sollen, sind bezüglich der Grabmale keine expliziten Gestaltungsvorschriften für Rasengräber vorgesehen. Vielmehr gelten die Vorschriften für die „normalen“ Grabfelder ergänzt um den Zusatz, dass Grabmale bei Rasengräbern mit einem an der Vorderseite mindestens 30 cm und ansonsten mindestens 10 cm breiten, bodenebenen und mit Rasenmähern befahrbaren Sockel zu umranden sind. Damit soll die Pflege der Rasengrabfelder durch den Bauhof erleichtert werden. Die Überprüfung der Gebührenkalkulation hat ergeben, dass die bloße Verdoppelung der für ein Rasenreihengrab ermittelten Gebührenobergrenze nicht sachgerecht ist, da die Ruhezeit bei einem Wahlgrab 25 Jahre beträgt, während sie bei einem Reihengrab nur bei 20 Jahren liegt. In Anwendung der Grundlagen für die Gebührenkalkulation ergeben sich als Gebührenobergrenze für Rasengräber bei den Reihengräbern die bekannten 1.686,32 € und bei den Wahlgräbern 4.064,60 €. In der April-Sitzung wurde ebenfalls besprochen, dass für Rasengräber ein Kostendeckungsgrad von 100% angestrebt wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Grabnutzungsberechtigten während der Ruhezeit keinerlei Aufwand mit der Grabpflege haben. Die Pflege des Rasengrabfelds obliegt der Gemeinde. Ausgehend hiervon hatte die Gemeindeverwaltung vorgeschlagen, für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Rasengrab für ein Reihengrab 1.680,00 € und für ein Wahlgrab 4.060,00 € festzusetzen. Dem schloss sich der Gemeinderat an, die entsprechende Änderungssatzung wurde beschlossen.

Feuerwehrangehörige erhalten einen Zuschuss für den Lkw-Führerschein

Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde. Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Zur Pflicht der Gemeinde, die Feuerwehrangehörigen aus- und fortzubilden, gehört auch, dass eine ausreichende Anzahl von Fahrerlaubnissen für die Feuerwehrfahrzeuge der Gemeinde vorhanden ist. Für die Einsatzfahrzeuge der Klasse MTW / TSF-W reicht dabei der normale Pkw-Führerschein aus. Jüngere Feuerwehrangehörige müssen dabei erforderlichenfalls noch eine Zusatzqualifikation erwerben, mit der sie dann “Blaulichtfahrzeuge” bis 7,5 Tonnen fahren dürfen. Für das Einsatzfahrzeug der Einsatzabteilung Pfronstetten, einem LF 16, das in Kürze durch ein HLF 20 ersetzt werden soll. Ist ein sogenannter Lkw-Führerschein notwendig. Nachdem bei Einsätzen tagsüber lediglich eine geringe Anzahl der Feuerwehrangehörigen über die notwendige Fahrerlaubnisklasse verfügt, kann es unter Umständen vorkommen, dass bei Urlaub oder Krankheit dieser Personen die Einsatzbereitschaft nicht mehr gegeben ist. Um diese Anforderung an die Gemeinde zu erfüllen ist es sinnvoll, Feuerwehrangehörige dabei zu unterstützen, wenn sie privat einen solchen Führerschein erwerben. Dies ist in Nachbargemeinden schon länger so üblich, weshalb nunmehr auch für die Gemeinde Pfronstetten entsprechende Regelung getroffen werden sollten. Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat folgende Voraussetzungen für eine Bezuschussung der Fahrerlaubnisklassen C und CE vorgeschlagen: Die Einsatzabteilung muss über ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen verfügen, der/die Feuerwehrangehörige soll sich an der Tagesverfügbarkeit beteiligen, Gesamtkommandant sowie Abteilungskommandant müssen die Notwendigkeit bestätigen und der/die Feuerwehrangehörige muss sich verpflichten, mindestens fünf Jahre bei der Feuerwehr aktiv tätig zu bleiben. In diesem Fall kann dann ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 1.500 € gewährt werden. Diesem Vorschlag hat der Gemeinderat zugestimmt.

Besetzung des gemeindlichen Gutachterausschusses

Nach der Gutachterausschussverordnung des Landes haben die Gemeinden für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen Gutachterausschüsse zu bilden. Die Ausschussmitglieder sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gemeinde befasst sein. Der Vorsitzende und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter werden von den Gemeinden auf vier Jahre bestellt. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten muss einer der Gutachter ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde sein. Das Vorschlagsrecht in diesem Fall liegt beim Finanzamt Bad Urach.  Im März 2016 wurde der Gutachterausschuss letztmals besetzt. Als Vertreter der Gemeinde wurden Sigmund Hagemann (Pfronstetten, Vorsitzender), Martin Bodenmiller (Aichelau, stellvertretender Vorsitzender), Gerd Müller (Pfronstetten) und Stefan Renner (Huldstetten) bestellt. Seitens des Finanzamts wurden damals Herr StA Frank Kirschenmann bzw. als dessen Stellvertreter Herr AI Rüdiger Schick benannt. Die Amtszeit der bestellten Mitglieder des Gutachterausschusses läuft zum 31.03.2020 aus. Das Finanzamt Bad Urach hat der Gemeindeverwaltung von personellen Veränderungen unterrichtet. Aus diesem Grund soll bis zum Ablauf der aktuellen Amtszeit anstelle von Herrn AI Rüdiger Schick nunmehr Frau StHSin Andrea Wezel als stellvertretendes Mitglied des Gutachterausschusses bestellt werden, dem stimmte der Gemeinderat zu. Grundsätzlich merkte Bürgermeister Reinhold Teufel an, dass der Gutachterausschuss der Gemeinde Pfronstetten derzeit nur bedingt einsatzfähig ist. Dieses Schicksal teilt er mit einigen anderen kleineren Gemeinden. Deshalb und aufgrund der Neufassung der Gutachterausschussverordnung des Landes, die gewisse Mindestfallzahlen für Gutachterausschüsse vorgibt, laufen aktuell Bestrebungen, größere Einheiten zu bilden. Es zeichnet sich ab, dass die größeren Städte im Landkreis zentrale Gutachterausschüsse für ihre Raumschaften einrichten und anbieten werden. Die Gemeindeverwaltung präferiert hier klar eine Zuordnung zur Stadt Münsingen, da die Gegebenheiten auf der Alb doch etwas anders zu sehen sind als die in den größeren Städten im Tal. Ob eine solche Neuorganisation zum Ablauf der aktuellen Amtszeit der Gutachter (zum 31.03.2020) greift, bleibt abzuwarten.

Bebauungsplan „Kegelplatz Erw. 1994 – Neuzeichnung 2019“ als Satzung beschlossen

Zur Realisierung eines Bauvorhabens auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde angefragt, ob bei den örtlichen Bauvorschriften das Spektrum der zulässigen Dachneigung erweitert und eine Abweichung von der Erdgeschoss-Fußbodenhöhen (EFH) zugelassen werden kann. Nachdem sich in beiden Fällen keine Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke ergeben, steht aus Sicht der Gemeinde einer solchen Änderung grundsätzlich nichts entgegen. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB liegen vor, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In der Sitzung vom 27.03.2019 wurde beschlossen, den entsprechenden Bebauungsplan „Kegelplatz Erw. 1994 – Neuzeichnung 2019“ aufzustellen, gleichzeitig wurde der Entwurf nebst Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gebilligt. Die öffentliche Auslegung wurde im Zeitraum vom 12.04.2019 bis 13.05.2019 durchgeführt, außerdem wurde das Landratsamt als Träger öffentlicher Belange gehört. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat geprüft, durch sie ergab sich keine Änderung des Entwurfs. Der Bebauungsplan wurde daraufhin als Satzung beschlossen, er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.

Änderung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Brünnle Erweiterung II“, Geisingen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.04.2019 beschlossen, dass die Festsetzungen in bestehenden Bebauungsplänen bezüglich der Zulässigkeit von Gebäuden als Nebenanlagenaußerhalb der überbaubaren Flächen jeweils angepasst werden können, wenn hierfür eine konkrete Nachfrage besteht. Für solche Fälle wurde folgende Musterregelung festgelegt:
In den nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen i. S. v. § 14 (1) BauNVO zulässig. Soweit es sich um Gebäude handelt, dürfen sie einen umbauten Raum von 40 m³ nicht überschreiten. Zwischen Baugrenze und Verkehrsfläche (Vorgartenfläche) sind Gebäude nicht zulässig.
Auf einem Grundstück in Geisingen soll ein Gebäude als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. In seiner seitherigen Fassung lässt der maßgebliche Bebauungsplan „Brünnle Erweiterung II“, Geisingen, solche Gebäude nur bis zu einer Größe von 20 m³ zu, geplant ist aber ein größeres Gebäude. In Anwendung der Beschlussfassung in der April-Sitzung hatte die Gemeindeverwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan entsprechend abzuändern. Bei dieser Gelegenheit sollte auch eine enthaltene Regelung gestrichen werden, die Nebenanlagen im Bereich der Kreisstraße 6741 ausschließt Eine Kreisstraße 6741 gibt es weder in Geisingen noch in irgendeinem anderen Ortsteil der Gemeinde. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, wie es diese Regelung trotz mehrfacher Behandlung im Gemeinderat in den Bebauungsplan geschafft hat. Das Verfahren kann, im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umweltberichts wird abgesehen. Das Änderungsverfahren kann damit vollumfänglich von der Gemeindeverwaltung durchgeführt werden, so dass keine externen Kosten entstehen. Mit dem Aufstellungs- und Billigungsbeschluss durch den Gemeinderat wurde das Verfahren eingeleitet.

Bebauungsplan „Linden I + II Neufassung“, Pfronstetten

Der südwestliche Bereich der Ortslage Pfronstetten wird durch die Bebauungspläne Linden, Linden Erweiterung I, Linden Erweiterung II und Linden 2. Änderung überplant. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut, befindet sich am westlichen Siedlungsrand von Pfronstetten südlich der Wilsinger Straße und umfasst in dieser Abgrenzung ca. 6,34 ha. Die Festsetzungen mit den seither erfolgten Änderungen und Erweiterungen, die teilweise auch ineinandergreifen, sind äußerst unübersichtlich geworden. Dies erschwert die Bearbeitung von Anfragen zur Zulässigkeit von Vorhaben in den Plangebieten. Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform ist zudem absehbar, dass eine umfassende Neubewertung aller Flächen im Bereich der Ortslagen erfolgen wird. Bei der Wertermittlung werden dann die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten eine wesentliche Rolle spielen. Die gegebene Situation würde spätestens dann dazu führen, dass eine Aufarbeitung erfolgen muss. Hinzu kommt, dass aktuell die Schaffung von Wohnbauflächen im zwischen dem überplanten Gebiet und der alten Ortslage liegenden Bereich „Linden III“ geprüft wird. Bei der Ermittlung der hierfür relevanten planungsrechtlichen Vorgaben der bestehenden Bebauungspläne wurde festgestellt, dass hier zwingen Anpassungen vorzunehmen sind. Aus diesem Grund hat die Gemeindeverwaltung das Büro Künster beauftragt, die bisherigen Bebauungspläne und die Festsetzungen der ursprünglichen Pläne und deren Änderungen in einer Neuzeichnung klarstellend zusammenzufassen. Diese Neuzeichnung soll dann die Bezeichnung Bebauungsplan „Linden I + II Neufassung“ tragen, die seitherigen Bebauungspläne werden dann aufgehoben. Aus der Abstimmung der Festsetzungen aufeinander und dem Vergleich mit tatsächlichen Gegebenheiten bieten sich beispielsweise Änderungen der festgesetzten Verkehrsflächen und geringfügige Verschiebungen der Baugrenzen an. So ist im Bereich des noch unbebauten Grundstücks Buchenweg 20 eine Zufahrt nach Osten hin vorgesehen. Dieser Bereich ist in Privatbesitz. Die Zufahrt würde die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks Flst. Nr. 54/4 erheblich einschränken, so dass keine Aussicht darauf besteht, den hierfür notwendigen Grunderwerb realisieren zu können. Hier ist es sinnvoller, diese Festsetzung aufzuheben und eine ordentliche Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen. Im Bereich des Grundstücks Buchenweg 9 weist der Bebauungsplan eine Verschwenkung der Baugrenze auf, die einstmals wohl zur Anlegung eines Wendehammers gedacht war. Die tatsächliche Bebauung lässt einen solchen Wendehammer nicht mehr zu, so dass keine Aussicht darauf besteht, den hierfür notwendigen Grunderwerb realisieren zu können. Auch hier ist es sinnvoller, diese Festsetzung aufzuheben. Und zwischen Eschenweg und Birkenweg war bisher eine Wegeverbindung nach Osten bis zum Fußweg zur Hauptstraße zwischen den Gebäuden Hauptstraße 27 und 29 vorgesehen. Dieser Bereich würde, wenn die Eigentümer der hierfür benötigten Flächen diese an die Gemeinde veräußern, mit einem künftigen Bebauungsplan „Linden III“ überplant werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Bereich „Linden I und II“ entlang der maßgeblichen Grundstücksgrenzen abzuschließen. Außerdem soll die Neufassung dazu genutzt werden, die unlängst festgelegten planungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Zulässigkeit von Gebäuden als Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO im Plangebiet umzusetzen (Ziffer 1.7 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Die Grundzüge der städtebaulichen Planung werden durch die Neufassung des Bebauungsplans nicht berührt. Am ursprünglichen städtebaulichen Konzept wird festgehalten. Das Verfahren kann somit , im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umweltberichts wird abgesehen. Der Gemeinderat hat der Einleitung des Verfahrens zugestimmt.

Pumpen im Pumpwerk Georgenhof werden erneuert

Im Pumpwerk am Georgenhof sind zwei Abwasserpumpen verbaut. Im letzten Jahr wurden die Pumpen im Pumpwerk Pfronstetten erneuert, bereits damals stand fest, dass auch die Pumpen am Georgenhof und in Tigerfeld erneuert werden müssen. Im Haushalt 2018 waren hierfür jedoch keine Mittel veranschlagt. Zwischenzeitlich ist eine der beiden Pumpen im Georgenhof defekt. Die zweite Pumpe bringt nahezu keine Leistung mehr. Es ist daher dringend notwendig, die Pumpen auszutauschen. Im Haushalt 2019 sind insgesamt 23.000 € für die Erneuerung von Abwasserpumpen vorgesehen. Für die Ersatzbeschaffung wurden Angebote eingeholt, dieser wurden zur Prüfung an das Ingenieurbüro Langenbach in Sigmaringen gesendet. Das Büro empfiehlt die Vergabe an die Firma Keimer aus Tigerfeld zum Angebotspreis von 19.807,42 €. Der Gemeinderat stimmte der entsprechenden Vergabe zu.

Zweiter Bauabschnitt des Panoramawegs in Tigerfeld

Der Gemeinderat hat im Jahr 2016 die Tief-, Straßenbau- und Wasserleitungsbauarbeiten zur Erschließung des 1. Bauabschnitts des Panoramawegs (Baugebiet Wimsener Straße III) in Tigerfeld an die Firmen Blum, Ittenhausen (Tief- und Straßenbau) und Keimer (Wasserleitungsbau) vergeben. Die Straßenbeleuchtung wurde an die Netze BW vergeben. Nachdem die im ersten Bauabschnitt bereitgestellten Bauplätze schneller verkauft wurden als erwartet, ist nunmehr vorgesehen, den zweiten Bauabschnitt zu erschließen. Alle drei genannten Firmen wären bereit, auf der Grundlage der damaligen Angebote auch die Erschließungsarbeiten für den zweiten Bauabschnitt als Anschlussauftrag zu erledigen. Lediglich bei den Materialpreisen sind marktgerechte Anpassungen vorgesehen. Für diese Maßnahme sind im Haushaltsplan 2019 entsprechende Mittel vorgesehen. Die Vergabesummen würden sich auf 108.374,29 € beim Tief- und Straßenbau, 6.305,27 € beim Wasserleitungsbau und 2.179,49 € bei der Straßenbeleuchtung belaufen. belaufen. Die Gemeindeverwaltung hatte vorgeschlagen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und auf ein neuerliches Ausschreibungsverfahren zu verzichten. Dem stimmte der Gemeinderat zu, die entsprechenden Vergaben wurden beschlossen.

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