In seiner Sitzung am 28.03.2018 hat der Gemeinderat folgende Beschlüsse gefasst:
Planungsleistungen für die Erneuerung der Fernwirkanlage vergeben
Die Gemeinde betreibt zur Ableitung des anfallenden Schmutzwassers insgesamt sechs Regenüberlaufbecken und sieben Pumpwerke. Diese sind gemäß den Erfordernissen im Laufe der Zeit entstanden und von unterschiedlicher Bauart und Ausstattung.
Alle Stationen sind mit elektrischer Steuer- und Regelungstechnik ausgestattet. Über eine Fernwirkanlage (Fabrikat Rittmeyer) waren die Regenüberlaufbecken Geisingen, Huldstetten, Tigerfeld, Aichstetten und Pfronstetten schon bisher mit der Kläranlage Zwiefalten verbunden. Diese Fernwirkanlagen sind allerdings seit einiger Zeit außer Betrieb, Ersatzteile sind nicht mehr lieferbar. Daher muss eine neue Fernwirkanlage eingerichtet und in die Prozessleittechnik auf der Sammelkläranlage Zwiefalten eingebunden werden.
Durch die Unterbringung in geschlossenen Gebäuden sind die elektrischen Einrichtungen grundsätzlich in einem guten Zustand. Allerdings sind bei den Höhenstandsmessungen auf pneumatischer Basis arbeitende Geräte im Einsatz, die zur Steuerung der Pumpen mit Quecksilber befüllte Schaltwippen besitzen. Quecksilber in Schaltanlagen ist aus Umweltschutzgründen nicht mehr zulässig. Deshalb sind diese Höhenstandsmessungen zu erneuern. Die neu einzubauende Fernwirkanlage besitzt eine Steuerfunktion (SPS), die es erlaubt, die bisher über die Quecksilberschalter erzeugten Schaltpunkte für die Pumpen zu übernehmen. Die Grenzwerte lassen sich leicht an einem Touch-Panel einstellen.
Die Pumpstationen Oberstetter Straße (Pfronstetten) und Georgenhof“ sowie das neue Pumpwerk Aichelau waren bisher nicht an die Prozessleittechnik der Sammelkläranlage Zwiefalten angebunden. Um eine lückenlose Überwachung der Anlagen zu gewährleisten, ist dies erforderlich. Um die Überwachung optimal zu gestalten wird dem Bedienungspersonal ein mobiles Endgerät (Tablet) zu Verfügung gestellt. Darauf können Art und der Ort der Störung übermittelt werden, unnötige Fahrten werden hierdurch vermieden. Zudem kann auf diesem Weg auf die Anlage zugegriffen werden.
Für die Ausschreibung der benötigten Komponenten muss ein Fachbüro hinzugezogen werden. Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, diese Leistungen an das Büro Geiger+Partner GmbH aus Schwieberdingen zu vergeben. Dieses Büro ist für viele Gemeinden in der Region tätig und betreut insbesondere auch die Sammelkläranlage Zwiefalten. Die Honorarabrechnung erfolgt nach der HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen). Für die Maßnahme selbst liegt eine Kostenschätzung in Höhe von rund 115.500 € vor.
Die Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe) werden durch die Gemeindeverwaltung selbst erbracht, so dass hier Kosteneinsparungen möglich sind. Somit beläuft sich das voraussichtliche Honorar auf ca. 17.300 €. Im Haushaltsplan 2018 sind für diese Maßnahme insgesamt 142.000 € eingestellt, die Finanzierung ist somit gesichert. Der Gemeinderat stimmte der Beauftragung zu.
Vergabe Fenster Rathaus
Im Zuge des Umbaus der ehemaligen Bankräume im Erdgeschoss des Rathauses wird das Fußbodenniveau in diesem Bereich um ca. 60 cm abgesenkt. Dem entsprechend werden auch die Fenster vergrößert bzw. die Fensterbrüstungen abgesenkt. Aus diesem Grund müssen die Fenster in diesem Bereich erneuert werden. Zudem wird die bisherige Eingangstür zur Bundesstraße hin durch ein Fenster ersetzt, auch dieses ist neu zu beschaffen. Künftig stellt also der Eingang an der Südseite des Gebäudes den alleinigen Eingang dar. Dieser soll deshalb auch barrierefrei angelegt werden. Zunächst war vorgesehen, diesen barrierefreien Zugang von Osten (Richtung Tigerfeld) her anzulegen und das entsprechende Element der Verglasung durch ein neues Türelement zu ersetzen. Nunmehr ist vorgesehen, auch den barrierefreien Zugang von Westen her und damit vom Parkplatz an der Hülengasse her anzulegen. Aus gestalterischen Gründen soll das dort vorhandene Türelement erneuert werden, darin werden dann auch die neue Briefkastenanlage sowie eine Gegensprechanlage integriert. Die Barrierefreiheit wird durch eine Rampe am Gebäude entlang zum Narrenheim hin hergestellt, der bisher vorhandene Grünstreifen entfällt oder wird nach Westen verlegt. Für die benötigten sechs Fenster hat die Gemeindeverwaltung bei insgesamt zehn Fachbetrieben Angebote angefordert. Daraufhin sind insgesamt sechs Angebote eingegangen. Das günstigste Angebot kommt von der Schreinerei Schuler aus Rechtenstein und beläuft sich auf 12.603,12 €. Die weiteren Angebote bewegen sich zwischen 12.605,24 € und 15.915,95 €. Für diese Maßnahme stehen aus dem Haushaltsjahr 2017 Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Finanzierung ist damit gesichert. Der Gemeinderat stimmte der Vergabe zu.
Provisorischer Ausbau erschließungsbeitragspflichtiger Straßen
An mehreren Stellen im Gemeindegebiet gibt es Ortsstraßen, die teilweise seit Jahrzehnten zum Anbau bestimmt sind, die jedoch bisher im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne nicht bzw. nicht vollständig endgültig ausgebaut wurden. In der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde wird die endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege definiert, neben einer Fahrbahn setzt dies eine Einfassung, eine Straßenbeleuchtung und eine Straßenentwässerung voraus. Im Regelfall erfolgt dieser Herstellung auf der Grundlage eines sogenannten „Bauprogramms“ – meist der der maßgebliche Bebauungsplan, in dem die Breite der Fahrbahn und eventueller Gehwege festgelegt ist. Gibt es keinen Bebauungsplan, kann der Gemeinderat das Bauprogramm durch Beschluss festlegen. Festzuhalten ist, dass Fahrbahnen eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen müssen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Fahrbahnen, die keine entsprechende Befestigung haben, definitiv noch nicht endgültig hergestellt sind. Werden nun solche Straßen und auch Straßenstücke ausgebaut, entsteht grundsätzlich eine Beitragspflicht. Die Eigentümer der durch die Erschließungsanlage (= Straße) erschlossenen Grundstücke müssen dann 95% der entstehenden Kosten nach dem Maßstab der Nutzungsflächen anteilig bezahlen, 5% trägt die Gemeinde. Dies gilt nicht, wenn es sich entweder um historische oder um sogenannte vorhandene Ortsstraßen handelt. Die Gemeinde hat grundsätzlich kein Ermessen, sie muss Anliegerbeiträge erheben.
Aktuell liegt der Gemeindeverwaltung eine entsprechende Anfrage vor; es geht um eine im Rechtssinne vorhandene Ortsstraße, die nach dem Jahr 1960 ohne ordentlichen Fahrbahnbelag verlängert und seither auch bebaut wurde. Nachdem Details erschließungsbeitragsrechtlicher Fragen nicht in öffentlicher Sitzung verhandelt werden dürfen, gleichzeitig ein Grundsatzbeschluss in einer solchen Frage der Öffentlichkeit zugänglich sein sollte, wurde die Problematik auf der Grundlage einer fiktiven Darstellung erläutert.
Im „hinteren Bereich“ einer Straße befindet sich ein Teilstück, das zum Anbau bestimmt und auch tatsächlich bebaut wurde. Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich aber nie ausgebaut und ist auch heute noch als Schotterfläche vorhanden. Rechtlich ist es so: Wird der bisher mit einem Schotterbelag ausgebaute Teilbereich der Straße erstmals endgültig hergestellt, dann entstehen für die durch diesen Straßenabschnitt erschlossenen Grundstücke eine Beitragspflicht. Im Beispielsfall wären dies die Grundstücke D, E und I mit ihrer vollen Grundstücksfläche. Die Fläche von Grundstück H würde nach dem Verhältnis der Frontmeter an der „alten“ und „neuen“ Straße aufgeteilt, der auf den „neuen“ Straßenanteil entfallende Flächenanteil würde ebenfalls bei der Erschließungsbeitragsberechnung berücksichtigt.
Solche Erschließungsmaßnahmen bzw. die hieraus resultierenden Erschließungsbeitragsabrechnungen führen regelmäßig zu Unmut bei den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern. Oftmals haben nicht alle Grundstückseigentümer dasselbe Interesse daran, dass ein Straßenteilstück endgültig hergestellt wird. Entsprechende Beitragsbescheide führen dann regelmäßig zu Widersprüchen mit entsprechenden langwierigen Verhandlungen bis hin zu einer gerichtlichen Klärung. In den allermeisten Fällen wird die Beitragspflicht auch gerichtlich bestätigt, in der Zwischenzeit wird aber viel Streit und Unmut ausgelöst.
Mancher Grundstückseigentümer argumentiert in solchen Fällen, dass ein endgültiger Ausbau solcher kleiner Straßenabschnitte in der rechtliche gebotenen Qualität überhaupt nicht notwendig sei und dass es vielmehr ausreichend wäre, einen preisgünstigen Asphaltbelag auf den vorhandenen Schotterbelag aufzubringen. Nicht selten ist eine solche Sicht der Dinge objektiv sogar nachvollziehbar. Solche Provisorien stellen dann aber tatsächlich keine endgültige Herstellung im beitragsrechtlichen Sinne dar, so dass die Gemeinde keine Erschließungsbeitragsveranlagung vornehmen kann. Die Kosten blieben dann an der Allgemeinheit hängen, und das obwohl die Anlieger dem Grunde nach verpflichtet sind, die Ausbaukosten zu tragen – so wie in jedem „normalen“ Baugebiet auch. Dies wiederum ist der restlichen Einwohnerschaft schwer zu vermitteln.
Um ein solches Dilemma aufzulösen, hat die Gemeindeverwaltung einen „Mittelweg“ vorgeschlagen: Die Gemeinde schließt mit denjenigen Eigentümern, für die eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen würde, Vereinbarungen ab, in denen diese sich verpflichten, die für eine provisorische Herstellung der Straße entstehenden Kosten anteilig zu übernehmen. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer endgültigen Herstellung entsprechend der Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung kommen, würden diese Zahlungen dann als sogenannte „Vorausleistungen“ berücksichtigt. Käme es dann einige Jahre / Jahrzehnte später zu einer endgültigen Herstellung, würden die Vorausleistungen mit der dann entstehenden Beitragsschuld verrechnet. Eine Verzinsung wäre allerdings ausgeschlossen.
Die Gemeinde hätte dann entsprechend weniger Einnahmen. Auf der Gegenseite müsste die Gemeinde, wenn eine solche Straße jetzt ausgebaut wird, in einigen Jahren / Jahrzehnten die Instandhaltungs- oder Erneuerungskosten tragen, an denen die Eigentümer nach heutiger Rechtslage nicht beteiligt werden können. Vor diesem Hintergrund hält Bürgermeister Reinhold Teufel eine solche Vorgehensweise für grundsätzlich zweckmäßig und auch rechtssicher. Eine solche Lösung käme ohnehin nur zustande, wenn alle betroffenen Anlieger entsprechende Vereinbarungen abschließen oder wenn anderweitig gesichert ist, dass die für ein Provisorium anfallenden Kosten getragen werden. Ansonsten bliebe es entweder bei der gegebenen Situation oder aber der Gemeinderat beschließt ein entsprechendes Bauprogramm und veranlagt die beitragspflichtigen Grundstücke.
Der Gemeinderat begrüßte diese Überlegungen, die im Einzelfall tatsächlich dazu beitragen können, beitragsrechtliche Konflikte zu vermeiden. Allerdings sollte dann auch sichergestellt sein, dass geleistete Zahlungen bei einer späteren Veranlagung angerechnet werden. Bürgermeister Reinhold Teufel erwiderte, dass diesbezüglich schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, welche dann beiden Seiten vorliegen. Der Gemeinderat stimmte schließlich der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu, wobei kein Rechtsanspruch auf diese Vorgehensweise besteht. Der Gemeinderat entscheidet vielmehr jeweils nach billigem Ermessen im Einzelfall über die Anwendung.
Archivordnung für das Gemeindearchiv
Das Archivgut der Gemeinde Pfronstetten ist in den neuen Archivräumen im Obergeschoss der Wunderbuch-Grundschule in Pfronstetten untergebracht. Die Erfassung der Archivalien erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Kreisarchiv. Das Landratsamt hat nun die Gemeinde gebeten, eine Archivordnung zu erlassen und ein entsprechendes Muster übersandt. In der Archivordnung wird insbesondere die Benutzung des Archivs durch Dritte geregelt. Dieses Muster wurde an die Gegebenheiten vor Ort angepasst und zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Gemeinderat hat der Regelung zugestimmt.
Diskussion bei Beratung über Baugesuch
Der Gemeinderat hat am 25.10.2017 einem Baugesuch bezüglich der Errichtung von Werbeanlagen an einem Gebäude an der Bundesstraße in Huldstetten unter Hinweis auf das Ortsbild und die befürchtete Ablenkung der Verkehrsteilnehme das gemeindliche Einvernehmen versagt. Bürgermeister Reinhold Teufel hatte schon damals rechtliche Bedenken angemeldet, da der Gemeinderat nur unter bestimmten Voraussetzungen das Einvernehmen versagen kann, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Nach der Landesbauordnung hat die zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt Reutlingen) das fehlende Einvernehmen zu ersetzen, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn es einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenart hat, die dem Ort oder dem Ortsteil eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht. Dies ist in der Umgebung des Vorhabenstandorts nicht gegeben, weshalb eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Ortsbilds durch das Vorhaben nicht zu befürchten ist. Ein Vorhaben u. a. auch dann unzulässig, wenn es sich nach Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts entspricht einem faktischen Dorfgebiet, da sie von einem Nebeneinander von Wohngebäuden und land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken sowie vereinzelt nicht störenden Gewerbebetrieben geprägt ist. Sonstige Gewerbebetriebe sind in einem Dorfgebiet allgemein zulässig. Die Errichtung einer Werbeanlage für die wechselnde Fremdwerbung stellt einen sonstigen Gewerbebetrieb das und demnach im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück zulässig. Das Bauvorhaben wird seitens des Landratsamts als genehmigungsfähig angesehen, dies wurde der Gemeinde mit Schreiben vom 09.03.2018 mitgeteilt. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung erhielt die Gemeinde deshalb noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme und erneuten Entscheidung über ihr Einvernehmen. Unter Hinweis auf die Rechtslage hatte Bürgermeister Reinhold Teufel empfohlen, das Einvernehmen zu erteilen.
Dieser Empfehlung wollten allerdings nicht alle Mitglieder des Gemeinderats folgen. Aus ihrer Sicht ist die geplante Werbeanlage störend und auch gefährlich, weil sie Autofahrer ablenken könnte. Im Übrigen sei eine Beteiligung des Gemeinderats eine Farce, wenn er tatsächlich nichts zu entscheiden habe. Bürgermeister Reinhold Teufel verwies auf die Spielregeln der Gesetze, innerhalb derer sich der Gemeinderat bei Entscheidungen bewegen darf. Wenn diese Spielregeln eine Ablehnung nicht zulassen, dann müsse das letztendlich auch akzeptiert werden. Mit knapper Mehrheit sprach sich der Gemeinderat letztlich dafür aus, das Einvernehmen zu erteilen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Gemeinde schadensersatzpflichtig machen könnte, wenn dem Antragsteller aufgrund der rechtswidrigen Verweigerungshaltung der Gemeinde finanzielle Nachteile entstehen würden.
Kostenersätze für die Feuerwehr neu geregelt
Die Einsätze der Feuerwehr bei Schadensfeuer sind kostenfrei, hier trägt die Gemeinde den entstehenden Aufwand. Bei den meisten anderen Einsatzarten muss die Gemeinde jedoch Kostenersätze erheben, beispielsweise bei Verkehrsunfällen. Seit der Novellierung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg Ende 2015 haben sich einige Änderungen in der Art und Weise der Berechnung und Kalkulation der Kostenersätze ergeben. Die Festlegung des Kostenersatzes fußt seither auf zwei Säulen: Für genormte Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr legt die Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr entsprechende Kostensätze fest, die Personalkosten sowie die Aufwendungen für nicht genormte Einsatzfahrzeuge kann die Gemeinde selbst kalkulieren.
So stellt die Gemeinde nunmehr für die Einsatzstunden der Feuerwehrangehörigen insgesamt 13,24 € pro Stunde in Rechnung. 10,00 € erhalten die Einsatzkräfte, mit der Differenz von 3,24 € werden die Aufwendungen für die Ausbildung und die Einsatzkleidung teilweise refinanziert. Für das Einsatzfahrzeug der Einsatzabteilung Pfronstetten (LF 16) werden 184,00 €/Std in Rechnung gestellt, für die Einsatzfahrzeuge der Abteilungen Aichelau und Tigerfeld (TSF-W) 63,00 €/Std. Das TSF der Abteilung Geisingen kostet 43,00 €/Std und die MZWs der Abteilungen Aichstetten und Huldstetten 20,00 €/Std. Für die ebenfalls vorhandenen Anhänger fallen zwischen 2,66 € und 7,16 € pro Stunde an. Sollten sich die kalkulierten Stundensätze verändern, so können die Stundensätze auch jedes Jahr neu angepasst werden. Eine Satzungsrechtliche Regelung ist dabei nicht notwendig, ebenso wenig eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Dieser nahm von der Neuregelung Kenntnis.