Friedhofsatzung neu gefasst

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Die Friedhofssatzung der Gemeinde wurde neu gefasst, damit verbunden ist auch die Anpassung der Bestattungsgebühren. Hier gab es nach kontroverser Diskussion eine saftige Gebührenerhöhung.

Die Gemeinde Pfronstetten hat mit den vier katholischen Kirchengemeinden im Gemeindegebiet (St. Laurentius Aichelau, St. Nikolaus Huldstetten, St. Nikolaus Pfronstetten und St. Stephanus Tigerfeld) im September 2016 Vereinbarungen dahingehend abgeschlossen, dass die Verwaltung der Friedhöfe in den Ortsteilen Aichelau, Huldstetten, Pfronstetten und Tigerfeld unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Gemeindeverwaltung erfolgt.

Die Gemeindeverwaltung hat auf der Grundlage der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg einen Satzungsentwurf erstellt. Die wesentlichen Regelungen sind allgemeingültig und werden auf den meisten kommunalen Friedhöfen im Land so angewendet. Lokal angepasste Festlegungen sind deshalb insbesondere bei den Gestaltungs- und Gebührenfestsetzungen gefragt. Die Kirchengemeinden wurden mit Schreiben vom 25.11.2016 über die geplante Neufassung der Friedhofsordnung informiert.

Gestaltungsvorschriften

Die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grabflächen haben sich bedingt durch die Rechtsprechung deutlich liberalisiert. So sind die früher allgemein üblichen „besonderen“ Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Größe und Gestaltung von Grabmalen nur noch dann zulässig, wenn in einem Bereich auch Grabflächen ohne diese besonderen Gestaltungsvorschriften gegeben sind.

Allerdings müssen diese Grabflächen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht auf jedem Friedhof angeboten werden, hier genügt es, wenn dies auf einem Friedhof im Gemeindegebiet der Fall ist. Auf diesen Flächen gilt dann lediglich, dass Grabmale und sonstige Grabausstattungen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen müssen.

Bei diesen besonderen Gestaltungsvorschriften (§16 des Satzungsentwurfs) hatte sich die Gemeindeverwaltung an dem orientiert, was in den seitherigen Friedhofsordnungen für Aichelau, Huldstetten und Pfronstetten vorgegeben war (für den Friedhof in Tigerfeld liegt der Gemeindeverwaltung keine Friedhofsordnungen vor).  Allerdings gab es hier in Teilen Unterschiede: In Huldstetten und Pfronstetten dürfen Grabmale aus Stein nur 1,1 m hoch sein, in Aichelau dagegen 1,3 m. Und Grabmale aus Holz, Eisen und Metall dürfen in Huldstetten und Pfronstetten 1,5 m hoch sein, in Aichelau dagegen 1,6 m. Hier schlug die Gemeindeverwaltung vor, die jeweils weitergehenden Regelungen festzusetzen, so dass auch alle bestehenden Grabmale von den Festsetzungen der neuen Friedhofssatzung erfasst sind.

Dem stimmte der Gemeinderat im Wesentlichen zu, auf Vorschlag von Gemeinderat Thomas Renner, der als Steinmetz die Gegebenheiten sehr gut kennt, wurden die Vorgaben in einigen Details angepasst.

Grabnutzungsgebühren

Die Gemeindeverwaltung hat inzwischen eine Gebührenkalkulation für die Bestattungsgebühren in Auftrag gegeben. Diese Gebührenkalkulation ermöglicht die von der Rechtsaufsichtsbehörde seit vielen Jahren im Rahmen der Anzeige der Haushaltspläne geforderte deutliche Anpassung der Bestattungsgebühren.

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Aus dieser Gebührenkalkulation ergibt sich die sogenannte Gebührenobergrenze, also der Betrag, bei dem ein Kostendeckungsgrad von 100% gegeben ist.

Die Gemeinde könnte grundsätzlich eine kostendeckende Gebührenfestsetzung vornehmen, sie muss es aber nicht. Vom Landratsamt wurde in der Vergangenheit gefordert, zumindest einen Kostendeckungsgrad von 50% vorzusehen. In den Nachbargemeinden werden Kostendeckungsgrade zwischen 50 und 80% angewendet.

Die Gemeindeverwaltung schlug vor, grundsätzlich einen Kostendeckungsgrad von 50% vorzusehen. Ausgenommen werden sollen die Gebühren für die Urnenstelen in Aichelau und die Urnengemeinschaftsgrabanlagen in Huldstetten und Pfronstetten, da für diese Grabarten keine laufenden Unterhaltungskosten für die Grabnutzungsberechtigten anfallen. Deshalb soll es hier bei den vor einigen Jahren festgesetzten Gebühren von 1.200 € für die Urnenstelen in Aichelau und 750 € für die Urnengemeinschaftsgrabanlagen in Huldstetten und Pfronstetten bleiben.

Vorgeschlagen wird, auch Urnenwahlgräber und Rasengräber in der Satzung und in der Gebührenordnung zu berücksichtigen. Ob und wo diese Grabarten konkret angeboten werden, muss jeweils mit dem Pfarrgemeinderat besprochen und festgelegt werden. Bei den Rasengräbern ist zu beachten, dass diese einen deutlich höheren Unterhaltungsaufwand für den Friedhofsträger mit sich bringen, da im Grabbereich über mehrere Jahre hinweg Setzungen auftreten, die dann entsprechend aufgefüllt und neu angesät werden müssen. Aus diesem Grund sind diese Gräber deutlich teurer als normale Erdgräber, bei denen die Nutzungsberechtigten aber für die Unterhaltung un Pflege aufkommen müssen.

Somit ergeben sich folgende vorgeschlagenen Gebührensätze:

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Teilweise ergeben sich somit ganz erhebliche Kostensteigerungen. Dies ist aber insbesondere dem geschuldet, dass seit Jahrzehnten keine Gebührenanpassungen mehr vorgenommen wurden. Im regionalen Vergleich liegen diese Sätze im gehobenen Bereich, nicht aber an der Spitze: Das Reihengrab Erdbestattung kostet in Zwiefalten 330 € und in Hayingen 375 €, Engstingen oder Sonnenbühl liegen die Sätze dagegen zum Teil deutlich höher. Bei den Wahlgräbern liegen Hayingen mit 1.000 – 1.300 € und Zwiefalten mit 1.255 € auf ähnlichem Niveau.  Allerdings ist hier grundsätzlich zu sehen, dass die Friedhofsgebühren für jede Gemeinde angepasst zu kalkulieren sind. Insofern sind solche Vergleiche zwar interessant, sie sollten aber nicht Maßstab für die Gebührenfestsetzung sein.

Waren die Gestaltungsvorschriften auch relativ schnell abgehandelt, bei den Gebühren gab es zum Teil kontroverse Diskussionen. Die generelle Notwendigkeit einer Gebührenanpassung wurde dabei nicht in Frage gestellt, dass teilweise doppelt und dreifach so viel bezahlt werden soll wie bisher fand dann doch Kritik im Gemeinderat. Hier wurde als Alternative vorgeschlagen, jetzt auf einen Kostendeckungsgrad von 35% zu gehen und in einem zweiten Schritt in drei bis fünf Jahren dann auf 50%.

Bürgermeister Reinhold Teufel machte deutlich, dass eine solche Stufenlösung vom Landratsamt sicher akzeptiert würde. Allerdings handle es sich bei den Bestattungsgebühren um Kosten, die glücklicherweise nicht für alle Bürger jährlich zum Tragen komme. Eine stufenweise Anpassung käme somit nur den Hinterbliebenen zu Gute, die in den nächsten drei bis fünf Jahren Gebührenbescheide  erhalten.

Mehrere Gemeinderäte sprachen sich dafür aus, besser einen großen Schritt zu machen als zwei kleine – geschimpft werde man ohnehin jedes Mal. Nachdem die Gebühren seit Jahrzehnten unverändert waren, komme jetzt eben ein entsprechend großer Schritt, der dann aber auch wieder für eine längere Zeit ausreichend ist. Nachdem die Gemeinde nach wie vor die Hälfte der Kosten trägt, sei dies auch angemessen und vertretbar.

Knapp ging es her bei der Abstimmung: Der weitergehende Beschlussvorschlag, auf 50% Kostendeckung zu gehen, wurde mit 7:5 Stimmen angenommen, so dass über den “niedrigeren” Vorschlag, zunächst auf 35% zu gehen, nicht mehr abgestimmt werden musste.

Die Neufassung der Friedhofssatzung insgesamt wurde dann einstimmig beschlossen.

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