Inkrafttreten der 2. Änderung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Brünnle Erweiterung II“, Geisingen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 25.09.2019 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Brünnle Erweiterung II“, Geisingen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung ist die Planzeichnung vom 17.09.1990 mit Stand vom 04.12.1990 maßgebend. Der Geltungsbereich der Änderung ist identisch mit dem Geltungsbereich des am 10.07.1991 durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft getretenen Bebauungsplans „Brünnle Erweiterung II“, Geisingen.

Die Änderung des Bebauungsplans tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Änderung des Bebauungsplans kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, Zimmer OG 01 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Pfronstetten, den 02.10.2019

Reinhold Teufel
Bürgermeister

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