Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans „Brünnle Erw. III“, Geisingen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 24.03.2021 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Planzeichnung vom 28.10.1998 mit Stand vom 15.07.1997, ergänzt durch die Planzeichnung der 3. Änderung des Bebauungsplans vom 27.09.2001 mit Stand vom 25.07.2001

Die 4. Änderung des Bebauungsplans „Brünnle Erw. III“, Geisingen, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Änderung des Bebauungsplans kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Pfronstetten, den 01.04.2021

Reinhold Teufel
Bürgermeister

Satzung
Begründung

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