Satzung
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 578) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten am 26. Februar 2020 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 2, auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 12 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 10 Euro für jede volle Stunde ersetzt.
(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der
tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung
bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter
Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden
aufgerundet.
(4) Dauert ein Einsatz über
vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als
Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung in Höhe von 10 Euro, soweit dieser
nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(5) Für Einsätze mit einer
Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende
Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als
Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1
Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber
rechtsgeschäftlich abtreten.
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 5 Euro für die ersten drei Stunden und von 3 Euro für jede weitere Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit um 7,50 Euro/Stunde.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis –ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(5) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:
Truppmann Teil 1 |
50 Euro |
Truppmann Teil 2 |
50 Euro |
Atemschutzgeräteträger |
100 Euro |
Sprechfunker |
60 Euro |
Maschinist |
120 Euro |
(1) Die ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten auf Antrag eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter in Höhe von 12 Euro/Stunde.
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung:
Kommandant |
850 Euro/Jahr |
Stv. Kommandant |
400 Euro/Jahr |
Jugendfeuerwehrwart |
350 Euro/Jahr |
Abteilungskommandant |
250 Euro/Jahr |
Stv. Abteilungskommandant |
100 Euro/Jahr |
Gerätewart |
12 Euro/Stunde |
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 12 Euro je Stunde gewährt.
(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vgl. § 16 Absatz 7 FwG).
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 1. Juli 2016 außer Kraft.
Pfronstetten, den 27.02.2020
gez.
Reinhold
Teufel
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.