Satzung über
die Benutzung von Obdachlosen-
und Asylbewerberunterkünften vom 24. Juni 2009
In der Fassung
vom 13.12.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten am 24. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform
und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte
§ 1 - Rechtsform/Anwendungsbereich
(1)
Die Gemeinde
betreibt die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte als voneinander getrennte
öffentliche Einrichtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen
Rechts.
(2)
Obdachlosenunterkünfte
sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude,
Wohnungen und Räume. Als Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die
Unterkünfte für anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende.
(3)
Asylbewerberunterkünfte
sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern von der Gemeinde bestimmten
Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4)
Die Unterkünfte
dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen,
die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage
befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft
zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Verpflichtung für
Asylbewerber, eine von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft zu beziehen (§20
Abs. 2 AsylVf G), bleibt davon unberührt.
II. Gemeinsame
Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte
§ 2 - Benutzungsverhältnis
Das
Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch
auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von
Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3 - Beginn und Ende der Nutzung
(1)
Das
Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft
bezieht.
(2)
Die Beendigung
des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde.
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen
Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der
Räumung der Wohnung.
§ 4 - Benutzung der überlassenen Räume
und Hausrecht
(1)
Die als
Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur
zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2)
Der Benutzer der
Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen
Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße
Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen
worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom
Eingewiesenen zu unterschreiben.
(3)
Veränderungen an
der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im
Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder
Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4)
Der Benutzer
bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er
1.
in die
Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei
denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer
(Besuch);
2.
die Unterkunft zu
anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
3.
ein Schild
(ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in
gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück
der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
4.
ein Tier in der
Unterkunft halten will;
5.
in der Unterkunft
oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder
Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
6.
Um-, An- und
Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft
vornehmen will.
(5)
Die Zustimmung
wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt,
dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach
Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden,
übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter
freistellt.
(6)
Die Zustimmung
kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die
Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft
sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7)
Die Zustimmung
kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten,
Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück
beeinträchtigt werden.
(8)
Bei vom Benutzer
ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen
Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und
den früheren Zustand wieder herstellen lassen
(Ersatzvornahme).
(9)
Die Gemeinde kann
darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu
erreichen.
(10)
Die Beauftragten
der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und
nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen
auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung
jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen
Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
§ 5 - Instandhaltung der Unterkünfte
(1)
Der Benutzer
verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und
Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2)
Zeigt sich ein
wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser
oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat
der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Der Benutzer
haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden
Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders
wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die
überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt
wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von
Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft
aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die
Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(4)
Die Gemeinde wird
die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen
Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf
Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 6 - Räum- und Streupflicht
Dem
Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der
Gehwege (Streupflichtsatzung).
§ 7 - Hausordnungen
(1)
Die Benutzer sind
zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet
(2)
Zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung
besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen
und -räume bestimmt werden, erlassen.
§ 8 - Rückgabe der Unterkunft
(1)
Bei Beendigung
des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt
und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten,
sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für
alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der
Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2)
Einrichtungen,
mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss
dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein
berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
§ 9 - Haftung und Haftungsausschluss
(1)
Die Benutzer
haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen
verursachten Schäden.
(2)
Die Haftung der
Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und
Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden,
die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig
zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 10 - Personenmehrheit als Benutzer
(1)
Wurde das
Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese
für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner.
(2)
Erklärungen,
deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder
gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(3)
Jeder Benutzer muss
Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines
Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das
Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und
gegen sich gelten lassen.
§ 11 - Verwaltungszwang
Räumt
ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige
oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die
Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung
des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
III. Gebühren für
die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte
§ 12 - Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1)
Für die Benutzung
der in den Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommenen
Räume werden Gebühren erhoben.
(2)
Gebührenschuldner
sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen,
die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Gebührenmaßstab und
Gebührenhöhe
(1)
Bemessungsgrundlage
für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.
Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die
Benutzungsgebühr für Obdachlosenunterkünfte (§ 1 Abs. 2) einschließlich der
Betriebskosten betragen je m² Wohnfläche und Kalendermonat 7,50 €.
(3)
Die Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte (§ 1 Abs. 3) einschließlich
der Betriebskosten betragen je m2 Wohnfläche und Kalendermonat 7,50 €.
(4)
Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für
jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
§ 14 - Entstehung der Gebührenschuld,
Beginn und Ende
der Gebührenpflicht
(1)
Die
Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag
der Räumung.
(2)
Die Gebührenschuld
für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die
Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für
den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§15 - Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die
Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2)
Beginnt oder
endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die
Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit
gilt Abs. 1 Satz 2.
(3)
Eine
vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von
der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2, vollständig zu
entrichten.
IV. Schlussbestimmungen
§16 - Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
V. Hinweis über
die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine
etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
VI. Ausfertigungsvermerk
Ausgefertigt!
Pfronstetten, den 25. Juni 2009
Reinhold Teufel
Bürgermeister
Änderungshistorie:
1. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
- Beschluss GR 13.12.2023
- Bekanntmachung 23.12.2023
- Inkrafttreten 01.01.2024
- Inhalt: Änderung § 13 Absatz
2 und 3