Gemeinde Pfronstetten

Landkreis Reutlingen

 

Benutzungs- und Gebührenordnung
für gemeindeeigene Veranstaltungsräume

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)  hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten am 26.09.2012 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für gemeindeeigene Veranstaltungsräume erlassen:

 


I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung gilt für:

a)   den Vereinsraum der Albhalle Pfronstetten

b)   das Dorfgemeinschaftshaus in Huldstetten

Hierbei handelt es sich um gemeindeeigene Veranstaltungsräume, die als öffentliche Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde Pfronstetten stehen. Sie werden nachstehend als Veranstaltungsräume bezeichnet.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Die Veranstaltungsräume dienen dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde; insbesondere dienen sie zur Abhaltung von:

a)   Proben und Übungsabenden der örtlichen Vereine und Vereinigungen,

b)   kulturellen, kirchlichen und anderen Veranstaltungen,

c)   Veranstaltungen und Kurse der VHS und sonstigen örtlichen Bildungsträgern,

d)   privaten Veranstaltungen.

(2) Anspruch auf Benutzung der Veranstaltungsräume haben nur örtliche Vereine und Vereinigungen sowie Bürger der Gemeinde Pfronstetten. Darüber hinaus kann die Gemeindeverwaltung auch sonstigen Institutionen oder Privatpersonen die Nutzung gestatten.

§ 3 Hausrecht

Das Hausrecht obliegt grundsätzlich der Gemeinde Pfronstetten, vertreten durch den Bürgermeister oder den jeweiligen Hausmeister. Sie haben jederzeit ein Zutrittsrecht zu allen Räumlichkeiten, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. In Abwesenheit  der Vertreter der Gemeinde ist der Nutzer gegenüber Dritten zur Ausübung des Hausrechts berechtigt.

II. Nutzung der Veranstaltungsräume

§ 4 Verwaltung der Veranstaltungsräume, Belegungsplanung

(1) Die Verwaltung der Veranstaltungsräume erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Pfronstetten, dort wird auch der Belegungsplan geführt.

(2) Eine beabsichtigte Nutzung der Veranstaltungsräume ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Nutzung, bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.

(3) Die verbindliche Zusage einer Nutzung der Veranstaltungsräume erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung (§ 5).

§ 5 Nutzungsvereinbarung

(1) Die Gemeindeverwaltung schließt mit Nutzern der Veranstaltungsräume (nachstehend als Nutzer bezeichnet) jeweils eine Nutzungsvereinbarung ab. Die Veranstaltungsräume dürfen nur im darin genannten Zeitraum und zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Der Verkauf von Waren in den Veranstaltungsräumen ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, hiervon sind Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Speisen ausgenommen.

(2) Die Nutzung der Veranstaltungsräume erfolgt nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührenordnung, der Nutzungsvereinbarung und gegebenenfalls weitergehender Anweisungen der Gemeindeverwaltung oder des Hausmeisters.

(3) Die entsprechenden Regelungen sind für alle Personen verbindlich, die sich in den Veranstaltungsräumen oder dem dazugehörenden Umgebungsbereich aufhalten. Der Nutzer ist für die Einhaltung dieser Regelungen verantwortlich.

(4) Weitergehende Genehmigungen (z.B. gaststättenrechtliche Erlaubnis bei öffentlichen Veranstaltungen o.ä.) sind vom Nutzer eigenständig zu beantragen, sie sind ausdrücklich nicht in der Nutzungsvereinbarung enthalten. Dies gilt auch für die Anmeldung bei der GEMA.

(5) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, eine abgeschlossen Nutzungsvereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Eine Ersatzpflicht der Gemeinde für Auslagen und entgangene Einnahmen des Nutzers wird ausgeschlossen.

(6) Bei Verstößen hat die Gemeinde das Recht, einzelne Besucher sofort von der Benutzung der Veranstaltungsräume auszuschließen oder die Veranstaltung zu beenden. In diesem Fall ist der Nutzer für die Durchsetzung entsprechender Anweisungen verantwortlich.

(7) Die Gemeinde ist berechtigt, vor Abschluss einer Nutzungsvereinbarung eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution  bzw. den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu verlangen.

§ 6 Übernahme und Vorbereitung der Veranstaltungsräume

(1) Zum in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt erfolgt eine Übergabe der Veranstaltungsräume durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten an den Nutzer.

(2) Im Rahmen dieser Übergabe wird der Bestand und Zustand der Einrichtungs- (z.B. Tische, Stühle, Küchenzeile) sowie Ausstattungsgegenstände (z.B. Geräte, Geschirr, Gläser) überprüft. Fehlbestände oder erkennbar vorhandene Beschädigungen werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Nutzer ist darüber hinaus verpflichtet, die bereitgestellten Räumlichkeiten sowie die vorhandenen Ausstattungsgegenstände und Gerätschaften vor Beginn der Veranstaltung auf erkennbare Schäden hin zu überprüfen, welche die Verkehrssicherheit gefährden. Der Hausmeister ist über entsprechende Feststellungen unverzüglich zu informieren. Der Veranstaltungsraum gilt als Ordnungsgemäß übergeben, wenn im Rahmen der Übergabe keine gegenteilige Feststellung getroffen wird.

(3) Außerdem erfolgt im Rahmen der Übergabe eine Einweisung in die Gebäudetechnik (Beleuchtung, Beschallung, zur Nutzung bereitgestellte technische Geräte). Der Nutzer hat sicherzustellen, dass die Bedienung dieser Anlagen nur durch Personen erfolgt, die bei der Einweisung zugegen waren. Die Bedienung der sonstigen technischen Einrichtungen erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister.

(4) Der Auf- und Abbau der vorhandenen Möblierung obliegen dem Nutzer. Die im Bestuhlungsplan eingetragenen Mindestabstände der Tisch- und Stuhlreihen dürfen dabei nicht unterschritten werden, ebenso darf die im Bestuhlungsplan angegebene Maximalzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden.

(5) Dekorationen und besondere Aufbauten dürfen nur in Absprache mit dem Hausmeister und nicht in unmittelbarer Nähe der Beleuchtungsanlagen angebracht werden. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Die Befestigung darf nicht durch Nägel oder Schrauben erfolgen, ebenso sind Klebestreifen untersagt, welche die Wandbeschichtung beschädigen bzw. nicht mehr ablösbar sind. Fluchtwege und Türöffnungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Anbringung von Werbeanlagen im und am Gebäude sowie im Außenbereich ist nur in Absprache mit dem Hausmeister zulässig.

(7) Bei öffentlichen Veranstaltungen hat der Nutzer mindestens zwei Personen als Ordnungsdienst vorzuhalten.

(8) Im Dorfgemeinschaftshaus Huldstetten dürfen nur Biere und nichtalkoholische Getränke ausgeschenkt werden, die über die Fa. „Käppes Getränkehandlung“, Tigerfeld (Getränkelieferant) von der Zwiefalter Kosterbrauerei bezogen werden. Getränke, welche der Getränkelieferant nicht liefern kann, können vom Nutzer frei bezogen werden.

§ 7 Durchführung von Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungsräume sind pfleglich zu behandeln. Nutzungen, die zu Beschädigung führen können oder die über das normale Maß der Abnutzung hinausgehen, sind zu unterlassen

(2) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltung keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die guten Sitten ausgeht und die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck ist nicht gestattet.

(3) Die Anlieferung vorbereiteter Lebensmittel zur Verköstigung der Besucher (Catering) ist durch einen beliebigen, vom Nutzer frei wählbaren Anbieter möglich. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, einzelne Anbieter auszuschließen, wenn diese gegen die einzuhaltenden Regelungen verstoßen.

(4) Bei Veranstaltungen, die unter das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) fallen, ist der Nutzer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Nachtruhe im Umgebungsbereich der Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.

(5) Das Rauchen im Gebäude, das Mitbringen von Tieren sowie des Besteigen von Tischen und Stühlen ist nicht gestattet.

(6) Der Zutritt zu den Nebenräumen (z.B. Stuhllager, Technik) ist nur dem Nutzer, nicht aber den sonstigen Besuchern gestattet.

(7) Fundsachen sind beim Hausmeister oder bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

(8) Fahrzeuge dürfen vor den Veranstaltungsräumen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen oder im Straßenraum entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgestellt werden. Ausgewiesene Feuergassen sind zwingend freizuhalten.

§ 8 Rückgabe der Veranstaltungsräume

(1) Zum in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt erfolgt die Rückgabe der Veranstaltungsräume durch den Nutzer an den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten.

(2) Wertstoffe und Abfälle sind vom Veranstalter selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. Für bei der Rückgabe noch vorhandene Wertstoffe und Abfälle wird im Rückgabeprotokoll eine Entsorgungspauschale vermerkt und dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(3) Die Veranstaltungsräume (einschließlich WC) sind besenrein, die vorhandenen Einrichtungen und Ausstattungen in einwandfreiem und sauberem Zustand zu übergeben. Bei darüber hinausgehenden Verschmutzungen kann ein Zuschlag für erhöhten Reinigungsaufwand festgesetzt werden. Dieser wird im Rückgabeprotokoll vermerkt und dem Nutzer in Rechnung gestellt.

(4) Im Rahmen der Rückgabe wird erneut der Bestand und Zustand der Einrichtungs- (Tische, Stühle, Küchenzeile) sowie Ausstattungsgegenstände (Geräte, Geschirr, Gläser usw.) überprüft. Fehlbestände oder erkennbar vorhandene Beschädigungen werden im Rückgabeprotokoll dokumentiert, die zur Reparatur bzw. Wiederbeschaffung entstehenden Kosten werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.

§ 8 Haftung

(1) Die Gemeinde überlässt die Einrichtungen und Geräte der Veranstaltungsräume zur bestimmungsgemäßen Benutzung in dem Zustand, indem sie sich befinden, auf eigene Verantwortung und Gefahr des Nutzers. Bei Unfällen tritt eine Haftung der Gemeinde nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Bediensteten nachgewiesen wird. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertsachen, abgestellten Fahrzeugen und sonstigem Privateigentum wird nicht gehaftet.

(2) Der Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung auftreten und die von ihm oder sonstigen Anwesenden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Er ist verpflichtet, auftretende Schäden spätestens bei der Rückgabe dem zuständigen Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Die Gemeinde ist berechtigt, diese Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen oder beheben zu lassen.

III. Benutzungsgebühren

§ 9 Benutzungsgebühren und Reinigungspauschalen

Für die Benutzung der Veranstaltungsräume werden Benutzungsgebühren und Reinigungspauschalen erhoben, die vom Gemeinderat durch Beschluss festgelegt werden.

§ 10 Abweichende Benutzungsgebühren

(1) Von den Gebühren und Pauschalen nach § 9 sind folgende Nutzungen befreit:

a)   Von der Gemeinde zugelassene Proben und Übungsabende örtlicher Vereine und Vereinigungen,

b)   Veranstaltungen der VHS,

c)   Veranstaltungen des Kindergartens Pfronstetten oder der Wunderbuch-Grundschule;

d)   Veranstaltungen der katholischen Kirchengemeinde im Dorfgemeinschaftshaus in Huldstetten.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeindeverwaltung außerdem abweichende Gebühren und Pauschalen festsetzen oder auf eine Festsetzung verzichten.

IV. Schlussvorschriften

§ 11 Zuwiderhandlungen

(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung können Nutzer zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Veranstaltungsräume ausgeschlossen oder zur sofortigen Räumung der Veranstaltungsräume verpflichtet werden. Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühr und sonstige Kosten bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Inhaber des Hausrechts (§ 3) ist befugt, Personen, welche

a)   die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder die Ruhe stören,

b)   andere Besucher belästigen,

c)   die Einrichtungen der Veranstaltungsräume beschädigen oder verunreinigen,

d)   trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,

e)   Anordnungen nicht Folge leisten,

aus dem Saal und ihren Nebenräumen zu entfernen. Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die am 11.12.2003 vom Gemeinderat beschlossenen Regelungen, sofern sie die Benutzung des Vereinraums der Albhalle betreffen, außer Kraft.

 

Pfronstetten, den 27.09.2012

 

 

Reinhold Teufel
Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Bekanntmachung erfolgte im Mitteilungsblatt vom 04.10.2012.