Inkrafttreten der Teilaufhebung des Bebauungsplans Kräuteläcker I, Pfronstetten

Inkrafttreten der Satzungen

  1. Teilaufhebung Bebauungsplan „Kräuteläcker I“, Pfronstetten
  2. Teilaufhebung Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kräuteläcker I“, Pfronstetten

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 28.01.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Kräuteläcker I“, Pfronstetten, und gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) die Teilaufhebung der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kräuteläcker I“, Gemarkung Pfronstetten, als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Teilaufhebung wird im Norden der Schutz des vorhandenen und nach § 33a Abs. 1 NatSchG geschützten Streuobstbestands im Geltungsbereich berücksichtigt. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans befindet sich am westlichen Siedlungsrand auf der Gemarkung Pfronstetten und umfasst im Wesentlichen den nördlichen Teil des Flurstückes Nr. 636/1. Durch die Teilaufhebung wird ein geplanter Eingriff vermieden. Die Fläche der Teilaufhebung des Bebauungsplans in dieser Abgrenzung beträgt ca. 0,5 ha. Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes „Kräuteläcker I“ beträgt ca. 2,77 ha. Die verbleibende Restfläche des Bebauungsplans beträgt 2,27 ha. Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:

Im Einzelnen gilt für die Teilaufhebung des Bebauungsplans und für die Teilaufhebung der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) vom 28.01.2026.

Die Teilaufhebung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kräuteläcker I“, Pfronstetten, tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Teilaufhebung des Bebauungsplans und die Teilaufhebung der Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können bei der Gemeinde Pfronstetten, Rathaus, Hauptstraße 25,72539 Pfronstetten (Zimmer EG 02, Erdgeschoss), während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Pfronstetten unter: https://www.pfronstetten.de einzusehen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Pfronstetten, den 05.02.2026

Nicole Frasch
1. stellvertretende Bürgermeisterin

Unterlagen zum Bebauungsplan:

  • Satzungstext
  • Begründung
  • Zeichnerischer Teil
  • Zusammenstellung der Stellungnahmen und deren Behandlung

Kategorien: Bauleitplanung