Inkrafttreten der Satzungen
1. Bebauungsplan „Wadenwiesen II“
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Wadenwiesen II“
Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichelau
Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 20.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Wadenwiesen II“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichelau, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wadenwiesen II“, Gemeinde Pfronstetten, Gemarkung Aichelau, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wadenwiesen II“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angemessene Arrondierung des Ortsteils geschaffen und der Bedarf an Wohnbauflächen in Aichelau gedeckt werden. Es liegen konkrete Anfragen von Ortsansässigen nach Baugrundstücken vor. Die Grundstücke werden im nördlichen Anschluss an das bestehende Baugebiet „Hayinger Straße II“ geplant. Die Erschließung der Grundstücke ist über den Wiesenweg im Süden vorgesehen. Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet festgelegt.
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Ortskerns von Aichelau.
Der Geltungsbereich umfasst einen Teil des Wiesenwegs Flst. 116, Teile der Flst. Nr. 46, 118, 121, 200, 202 und 203.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,7 ha.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 20.11.2024.
Der Bebauungsplan „Wadenwiesen II“, Gemeinde Pfronstetten, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Wadenwiesen II“, Gemeinde Pfronstetten, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeinde Pfronstetten, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten während der üblichen Öffnungszeiten/Dienststunden eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Öffnungszeiten/Dienststunden der Gemeindeverwaltung Pfronstetten:
Mo. 07:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Di. 07:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. Geschlossen
Do. 07:30 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr
Fr. 07:30 – 12:00 Uhrund nach telefonischer Vereinbarung
Pfronstetten, den 26.11.2024
Manuel Maier
Bürgermeister