ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Öffentliche Bekanntmachung

Antrag der Gemeinde Pfronstetten auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Entwässerungskonzept Schmutzwasser/Niederschlagswasser für das Neubaugebiet Wohngebiet „Kräuteläcker“ auf Gemarkung Pfronstetten

Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis umfasst die Versickerung von einem Teil des im Baugebiet „Kräuteläcker“ anfallenden Niederschlagswassers über ein Versickerungsbecken.

Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 01.11.2024 bis einschließlich 02.12.2024 bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, Foyer, für jedermann während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus und können zusätzlich zeitgleich digital auf der Internetseite der Gemeinde Pfronstetten, www.pfronstetten.de, abgerufen werden.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 16.12.2024 bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, Zimmer 1, oder beim Landratsamt Reutlingen, Karlstraße 27, 72764 Reutlingen, Zimmer 205 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Nicht fristgemäß erhobene Einwendungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Einwendungen anerkannter Vereinigungen mit der Befugnis Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen.

Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird ein Erörterungstermin festgesetzt und den Beteiligten bekanntgegeben. Über die fristgerecht eingelegten Einwendungen kann auch beim Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin verhandelt werden.

Sollten mehr als 50 Einwendungen eingehen, kann die Benachrichtigung über Zeit und Ort des Erörterungstermins sowie die Zustellung der Entscheidungen über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Fristen können wegen nachteiliger Auswirkungen der Gewässerbenutzung Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.

Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist können eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder eine Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Nicht fristgerecht erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vertraglichen Ansprüchen beruhen.

Weiter können wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche gemacht werden.

Landratsamt Reutlingen
-Umweltschutzamt-

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