Inkrafttreten der Satzungen
- Bebauungsplan „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016 “, 1. Änderung, Pfronstetten
- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016 “, 1. Änderung, Pfronstetten
Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat am 24.07.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016“, 1. Änderung, Pfronstetten, und gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016 “, 1. Änderung, Pfronstetten, jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung der Bebauungsplanänderung „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016 “, 1. Änderung, Gemarkung Pfronstetten, wird die Baugrenze innerhalb des ausgewiesenen Sondergebietes Zweckbestimmung Schuppen angepasst. Auf diese Baufläche soll der Schuppen verlagert werden, der im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden ist. Bei der Bemessung der Baufläche im Jahr 2016 wurde sich an den Daten des Vermessungsamts orientiert. Im Liegenschaftskataster ist der Schuppen mit 6 m x 8 m eingetragen, dem entsprechend wurde auch die Baufläche vermaßt. Nun soll die Schuppenverlegung umgesetzt werden. Bei der Vorbereitung des entsprechenden Baugesuchs wurde festgestellt, dass der Schuppen tatsächlich 10 m x 8 m groß ist, so war dies auch im Baugesuch dargestellt. Weshalb der Schuppen im Liegenschaftskataster mit anderen Maßen eingetragen ist, nicht nachvollziehen. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens soll das Baufenster so geändert werden, dass in Ost-West-Richtung eine Breite von 10 m gegeben ist. Dann kann der Schuppen für die Andienung zweckmäßig um 90° gedreht gebaut werden. Ergänzend hierzu wird im Bebauungsplan noch eine Festsetzung aufgenommen, dass mit untergeordneten Bauteilen z.B. Dachvorsprüngen, maximal 1,00 m die Baugrenze überschritten werden darf.
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Süden von Pfronstetten. Er umfasst die Flst. Nr. 94, 95 und 95/1 und Teile der Flst. Nr. 224/1, 256/1, 75, 78/1, 78, 100, 101/1, 101/2, 102, 93, 92, 90, 87/2, 116 und 288/1. Er hat eine Größe von ca. 3,94 ha. Das Plangebiet wird wie in der vorstehenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt:
Im Einzelnen gelten für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.) und für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 24.07.2024.
Der Bebauungsplan „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016 “, 1. Änderung, Pfronstetten und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Lerchenberg – Erweiterung und Neufassung 2016 “, 1. Änderung, Gemeinde Pfronstetten, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Gemeindeverwaltung Pfronstetten, Hauptstraße 25, 72539 Pfronstetten, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Pfronstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
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Pfronstetten, den 01.08.2024
Reinhold Teufel
Bürgermeister
Ausliegende Unterlagen: